Jede Gehaltserhöhung bringt Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben mit sich. So müssen Arbeitgeber etwa 21% Sozialversicherungsabgaben draufzahlen. Auch beim Arbeitnehmer landen aufgrund progressiver Besteuerung erheblich verringerte Beträge. Wird das Gehalt beispielsweise um 100€ erhöht, muss der Arbeitgeber etwa 120€ dafür aufwenden; der Arbeitnehmer erhält steuerbereinigt nur 50 bis 75€. Die Lösung für dieses Problem sind steuerfreie und steuerbegünstigte Zusatzleistungen an Arbeitnehmer. Die sieben wichtigsten Zuwendungsmöglichkeiten haben wir für Sie zusammengestellt.
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Bild: “Das Geschenk” von cosmo flash. Lizenz: CC BY 2.0


1. Sachbezüge

Im Rahmen des §8 Abs. 2 S.11 EStG können bestimmte Sachzuwendungen steuerfrei an den Arbeitnehmer fließen. Dazu gehören Tankgutscheine, Darlehen, Zuschüsse zum Jobticket, sowie Gewährung von privater Nutzung betrieblicher Computer und Telefone. Steuerfrei bzw. -begünstigt sind Sachbezüge nur unter drei Voraussetzungen.

  1. Sie müssen zusätzlich zum geschuldeten Lohn geleistet werden. Keine Entgeltumwandlung!
  2. Es muss ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sache bestehen.
  3. Kein Wahlrecht auf Barauszahlung.

Vom Gesetzgeber wird eine 44-Euro-Freigrenze gewährt. Sachbezüge, die diesen Wert nicht überschreiten, sind steuerfrei. Werden mehrere Sachzuwendungen geleistet, dürfen sie insgesamt nicht 44 Euro überschreiten.
Liegt der Wert dennoch über dieser Bagatellgrenze, kann zumindest mit 30% pauschal besteuert werden. (§37b EStG)

Achtung! Liegt eine Freigrenze vor, wird bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wird ein Freibetrag überschritten, ist lediglich der Überschuss zu versteuern.

2. Erholungsbeihilfen §40 (2) S. 1 Nr. 3 EStG

Neben dem Urlaubsgeld, das als gewöhnlicher Arbeitslohn steuerpflichtig ist, gibt es auch andere Methoden, die Urlaubskasse Ihrer Arbeitnehmer aufzustocken – die Erholungsbeihilfen. Abhängig von Zweck des Erholungsaufenthaltes gewährt der Staat verschiedene Begünstigungen.
Dient der Urlaub der allgemeinen Erholung und Gesundheitsförderung des Arbeitsnehmers, ist auch die Beihilfe grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch kann der Pauschalsteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer angewandt werden. Voraussetzungen dafür sind

  1. Die Erholungsbeihilfe wird freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Lohn geleistet. Keine Entgeltumwandlung!
  2. Eine schriftliche Bestätigung der zweckgebundenen Verwendung muss sichergestellt werden.
  3. Die Höhe der Beihilfe darf pro Kalenderjahr 156,00€ für den Arbeitnehmer, 104,00€ für den Ehegatten und 52€ für jedes Kind nicht übersteigen.

Ist der Aufenthalt konkret zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig, kann pro Kalenderjahr eine Erholungsbeihilfe bis 600€ völlig steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Dieser Fall liegt regelmäßig bei Kuraufenthalten vor.

3. Betriebsveranstaltungen (R 19.5 LStR)

Ein gutes Arbeitsklima und ein Kollektiv mit Teamgeist zu schaffen, liegt im Interesse des Arbeitsgebers. Betriebsveranstaltungen wie Ausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern sind zweifelsfrei geeignet, um diese Ziele zu erreichen. Daher gelten dafür aufgewendete Kosten nicht als Arbeitslohn und sind steuerfrei. Wird der gesetzlich für Betriebsveranstaltungen gestattete Rahmen überschritten, kann die Steuerfreiheit entfallen. Damit das nicht passiert, sollten Sie folgende beachten:

Nicht jede Feier ist auch eine Betriebsveranstaltung

Zumindest nicht im rechtlichen Sinne. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt und an der alle Betriebsangehörigen oder alle Angehörigen einer Organisationseinheit, im Falle einer Abteilungsveranstaltung, teilnehmen können. Bei exklusiven Feiern für ausgewählte Arbeitnehmer besteht keine Steuerfreiheit.

Häufigkeit

Steuerfrei sind nur „übliche“ Betriebsveranstaltungen. Laut Rechtsprechung gelten zwei Veranstaltungen pro Jahr als üblich. Diese können steuerbefreit finanziert werden. Finden mehr als zwei Veranstaltungen statt, kann der Arbeitgeber wählen, für welche beiden er die Steuer entfallen lässt.

Art der Zuwendungen

Berücksichtigt werden nur „übliche“ Zuwendungen, wie Bereitstellung von Speisen und Getränken, Überlassung von Eintrittskarten und Geschenke bis 40€ inklusive Mehrwertsteuer. Für unübliche Geschenke, also mit einem Wert über 40€, gilt die Pauschalsteuer.

Höhe der Zuwendungen

Die Kosten-Freigrenze beläuft sich pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung auf 110€ inklusive Mehrwertsteuer. Bei Überschreitung ist der volle Betrag, jedoch nur pauschal mit 25% und ohne Sozialabgaben, zu versteuern.

Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bereits abweichende Urteile gefällt hat (am 12. Dez. 2012 VI R 79/10), fallen sämtliche Kosten des Arbeitgebers wie Saalmiete, Musik, Eventmanagement, Speisen und Getränke in den Betrag. Außerdem wird auch der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil zur arbeitnehmerbezogenen Freigrenze gezogen. Daher dürfen die Kosten für den Ehegatten und den Mitarbeiter insgesamt 110€ nicht überschreiten.

Ab dem 01. Januar 2015 tritt die neue Fassung des §19 I S.1 Nr.1a EStG in Kraft. Die arbeitgeberfreundlichen Urteile des BFH, welche die Zurechnung der Kosten für Begleitpersonen ablehnten und lediglich solche Aufwendungen berücksichtigten, die Arbeitnehmer unmittelbar bereichern, führten zur Notwendigkeit einer Reform. Jedoch wurden die Zugeständnisse des BFH nicht in vollem Maße umgesetzt. Dies sind die relevanten Neuerungen:

  • Die ursprüngliche Freigrenze wandelt sich in einen Freibetrag in Höhe von 110€.
  • Der Maximalwert für „übliche“ Geschenke erhöht sich auf 60€, darüber gilt weiterhin die Pauschalsteuer.

4. Betriebliche Gesundheitsförderung §3 Nr. 34 EStG

Weiterhin besteht die Möglichkeit einer betrieblichen Gesundheitsförderung. Bis zu 500€ pro Mitarbeiter und Jahr können steuerfrei eingeräumt werden. Für die Begünstigung gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Die Gesundheitsförderung muss zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgen. Keine Entgeltumwandlung!
  2. Die Zuwendung muss zum Zweck einer förderungsfähigen Maßnahme geleistet werden.

Förderungsfähig sind grundsätzlich solche, die den Anforderungen von §20a I und §20 I S.3 SGB V genügen. Dazu gehören zum Beispiel alle im Leitfaden für Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführten Maßnahmen, wie Rückengymnastik, Suchtpräventions- und Stressbewältigungskurse. Bloße Zuschüsse des Arbeitgebers für Fitnessstudios werden nicht erfasst.

5. Kindergartenzuschuss

Statt einer Gehaltserhöhung kann auch ein steuerfreier Kindergartenzuschuss gemäß §3 Nr. 33 EStG vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann Bar- oder Sachleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten, Kitas oder bei Tagesmüttern erbringen. Alternativ kann auch eine unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung im Betriebskindergarten gewährt werden. Zu den Unterbringungskosten zählen solche für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung der Kinder.

Tipp: Der Kindergartenzuschuss erfolgt auch dann steuerfrei, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Die Quittung ist im Original zu fordern, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.

Die Steuerfreiheit des Zuschusses tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein

  1. Der Zuschuss erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Lohn. Keine Entgeltumwandlung! Die Umwandlung anderer freiwilliger und zusätzlicher Leistungen, wie Weihnachtsgeld, ist jedoch möglich.
  2. Unterbringung im Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, nicht bloße Betreuung des Kindes im Haushalt des Arbeitnehmers.
  3. Keine Schulpflicht des Kindes. Diese bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz.
  4. Nachweis über die Verwendung. Immer den Originalbeleg fordern.
Tipp: Auch bei geringfügig Beschäftigten (max. 450€) ist ein Kindergartenzuschuss steuerfrei zulässig.

6. Rabattfreibeträge auf eigene Waren

Belegschaftsrabatte sind schon heute in zahlreichen Betrieben üblich. Es können sowohl Waren, als auch Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt an die Arbeitnehmer überlassen werden. Der eingesparte Preisvorteil des Arbeitnehmers stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn dar. Bis zu einem Freibetrag von 1.080€ pro Kalenderjahr herrscht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Zudem gewährt der Staat einen Vorwegabzug von 4%.

Beispiel: Unternehmer U überlässt seinem Mitarbeiter M für den vergünstigten Preis von 50€ einen Fernseher. Auf der Warenliste hat dieses Modell einen Preis von 2.000€. Muss U deshalb Steuern zahlen?

Tabelle
Diese Regelungen gelten nur für Waren und Dienstleistungen, die das Unternehmen üblicherweise an fremde Dritte vertreibt. Führt ein Arbeitgeber hingegen Waren ein, die hauptsächlich für die rabattierte Weitergabe an Arbeitnehmer bestimmt sind, tritt keine Abgabenfreiheit ein. Gibt ein Gaststättenbetreiber vergünstigtes Mittagessen an seine Mitarbeiter, handelt es sich um übliche Ware. Für vergünstigtes Kantinenessen in einem Stahlwerk kann der Rabattfreibetrag nicht beansprucht werden.

Tipp: Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Jahres, kann der Rabatt zwei Mal gewährt werden.

7. Betriebliche Altersversorgung

Mit dem In-Kraft-Treten des Altersvermögensgesetzes (AVmG) zum 01.01.2002 besteht ein rechtlicher Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (BAV). Doch auch für den Arbeitgeber entstehen dadurch Vorteile. Einerseits stellt die betriebliche Altersversorgung ein effektives Mittel, um qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, dar. Andererseits können Lohnnebenkosten eingespart werden. Denn für im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelte Lohnanteile entfällt die Sozialversicherungspflicht. Sie werden steuerrechtlich als Betriebsausgaben behandelt.
Für die praktische Umsetzung der BAV stehen fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung.

  • Direktzusagen
  • Unterstützungskassen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherungen

Seit dem 01.01.2005 gilt gemäß dem Alterseinkünftegesetz der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung für alle fünf Wege. Das heißt, dass in der Ansparphase keine Besteuerung stattfindet, sondern erst in der Leistungsphase. Welcher Durchführungsweg der beste ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Entscheidung hängt von den individuellen Zielen und Bedürfnissen des Unternehmens ab. Da der Arbeitgeber das Wahlrecht hat, lohnt sich eine umfassende Auseinandersetzung mit den Alternativen.

Fazit

Im Vergleich zu konventionellen Gehaltserhöhungen bieten steuerbegünstigte Zuwendungen viele Vorzüge. So kann nicht nur der Arbeitgeber Lohnnebenkosten verringern, sondern auch der Nettogehalt für den Arbeitnehmer gesteigert werden. Da verschiedene Zuwendungen miteinander kombinierbar sind, kann individuell ein Optimum erreicht werden.

 

 

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Ein Gedanke zu „Diese 7 steuerbefreiten Zuwendungen sparen Ihnen als Arbeitgeber bares Geld

  • Commatteo Antonio

    sehr guter Tip, Danke!
    Meine Frage: Mir ist bekannt das es nicht nur 7 steuerbefreiten Zuwendungen gibt sondern 109 , wo kann ich diese erlesen und wie bekommt der Verbraucher überhaupt Infos?
    Danke schon mal für die Antwort
    MFG