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Kontaktieren Sie uns gern telefonisch unter: 0341 9899 4748 oder via Mail: sales@lecturio.de

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Das sind Ihre Rechte und Pflichten gegenüber kranken Mitarbeitenden

Das sind Ihre Rechte und Pflichten gegenüber kranken Mitarbeitenden

Erkrankt ein Mitarbeiter, ist das eine organisatorische und finanzielle Belastung für Sie als Arbeitgeber. Die Aufgaben bleiben liegen oder müssen durch eine Vertretungskraft erledigt werden. Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, dem verhinderten Mitarbeiter weiterhin sein Gehalt zu zahlen. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber kranken Arbeitnehmern haben und wie Sie mit lange oder häufig fehlenden Mitarbeiter umgehen. Lesen Sie auch, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Attests hegen.
pflichten arbeitnehmer bei längerer krankheit
Lecturio Redaktion

·

19.10.2023

Inhalt

Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden und sichern Sie den Erfolg und die Innovationsfähigkeit Ihres Unternehmens

Diese Punkte regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz

Die Rechte Ihrer Mitarbeiter im Krankheitsfall sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG besteht bei unverschuldeter Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Hat ein Mitarbeiter am Tag seiner Erkrankung noch teilweise gearbeitet, beginnt die Frist erst am nächsten Tag.

Sofern ein Mitarbeiter sechs Wo­chen aufgrund ei­ner Krank­heit nicht arbeiten konnte, zwischenzeit­lich wieder gesund wa­r und ge­ar­bei­tet ha­t, da­nach aber er­neut, allerdings wegen einer an­de­ren Erkrank­ung ausfällt, ha­t er erneut An­spruch auf sechs Wo­chen Entgeltfortzahlung.

Tritt die zwei­te Er­kran­kung hingegen während einer lau­fen­den Ar­beits­unfähig­keit auf, so endet der An­spruch auf Entgeltfortzahlung nach sechs Wo­chen.

Wenn ein Mitarbeiter aufgrund ein und derselben Erkrankung mehr­fach hin­ter­ein­an­der arbeitsunfähig ist, so müssen zwi­schen den ein­zel­nen Zei­ten der Ar­beits­unfähig­keit mindestens sechs Monate liegen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung.

Erst in diesem Jahr hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch tarifliche Mindestlöhne im Krankheitsfall zu zahlen sind. (BAG, Urteil v. 13.05.2015, Az.: 10 AZR 191/14)

In Heimarbeit Beschäftigten sind zusätzlich zum Arbeitsentgelt besondere Zuschläge zu zahlen. (§ 10 EntgFG§ 11 EntgFG)

Insgesamt besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens vier Wochen besteht. (§ 3 Abs. 3 EntgFG)

In Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen können Sie eigene Festlegungen treffen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

In dieser Form muss eine Krankmeldung erfolgen

Das Gesetz ver­pflich­tet jeden Mitarbeiter dazu, Ihnen unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn er erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig ist. Auch über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls müssen Sie informiert werden, nicht jedoch über die Art der Erkrankung. (§ 5 Abs. 1 EntgFG) Er darf auch einen Angehörigen oder Bekannten mit der Krankmeldung beauftragen.

Hält sich ein Mitarbeiter bei Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er zudem verpflichtet, Ihnen auch eine Kontaktadresse mitzuteilen. Die für die Nachricht entstehenden Kosten haben Sie als Arbeitgeber zu tragen. (§ 5 Abs. 2 EntgFG)

Diese Regelungen gelten auch für den Fall einer Erkrankung während des Urlaubs.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die Ihnen spätestens am nächsten Arbeitstag vorzuliegen hat. Im Arbeitsvertrag können Sie jedoch festlegen, dass ein solcher Nachweis früher einzureichen ist. (§ 5 Abs. 1 EntgFG)

Sie sind be­rech­tigt, die Ent­gelt­fort­zah­lung vorläufig zu ver­wei­gern, so­lan­ge die ärztliche Beschei­ni­gung nicht vorliegt. (§ 7 Abs. 1 EntgFG) Das Fehlen führt jedoch nicht zum endgültigen Wegfall des Anspruchs. Sobald der verspätete Nachweis erfolgt ist, haben Sie die Entgeltfortzahlung zu veranlassen.

Kommt der Mitarbeiter seiner Nachweispflicht in wiederholten Fällen nicht nach, ist das Anlass genug, ihm eine Abmahnung und als letzte Konsequenz eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Mitunter können Sie sogar Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen, etwa wenn Ihnen aufgrund des Fehlens der rechtzeitigen Krankmeldung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil Sie Ihre Betriebsabläufe nicht auf den Ausfall einstellen konnten.

Was tun bei Verdacht auf eine vorgetäuschte Erkrankung?

Dass ein Mitarbeiter nur vorgibt, krank zu sein, lässt sich meist kaum nachweisen, da der ärztlichen Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Um diesen zu erschüttern, müssen Sie ernsthafte und begründete Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit hegen.

Verdacht erregen vor allem Mitarbeiter, die das so genannte Krankfeiern vorher ankündigen, etwa während einer Auseinandersetzung mit Kollegen oder Vorgesetzten. Auch Krankmeldungen, die immer direkt vor oder nach dem beantragten Urlaub eintreffen bzw. immer an einem Montag oder Freitag, sind mit Vorsicht zu genießen.

Haben Sie Grund zu der Annahme, dass Ihr Mitarbeiter gar nicht wirklich krank ist, müssen Sie als Arbeitgeber Beweise dafür sammeln, dass das ärztliche Attest zu Unrecht ausgestellt wurde.

Sie können eine Überwachung durch einen Detektiv vornehmen lassen, was allerdings nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, damit die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters nicht verletzt werden. (BAG, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13) Zudem ist diese Maßnahme mit erheblichen Kosten verbunden.

Auch Krankenbesuche durch Unternehmensangehörige sind denkbar. Allerdings ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, mit ihnen zu sprechen oder Auskünfte über seinen Gesundheitszustand zu erteilen.

Gegebenenfalls können Sie den Mitarbeiter auffordern, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Doch auch hier besteht für ihn keine Verpflichtung, Ihrem Wunsch nachzukommen.

Eine gute Alternative ist es, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten und ein Gutachten erstellen zu lassen. Hierfür genügt ein Anruf. Stellt der Gutachter fest, dass Ihr Mitarbeiter tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, dürfen Sie eventuell fortgezahltes Entgelt zurückfordern und eine fristlose Kündigung aussprechen.

Erscheint ein Mitarbeiter nicht zum festgesetzten Termin beim MDK, können Sie die Entgeltfortzahlung verweigern. Im Streitfall sollten Sie aber sichere Beweise für Ihre Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegen können.

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach längerer Krankheit

Sobald einer Ihrer Ar­beit­neh­mer in­ner­halb ei­nes Jah­res länger als sechs Wo­chen ununterbrochen oder wie­der­holt arbeitsunfähig ist, sind Sie verpflichtet, gemeinsam mit ihm und dem Betriebs- bzw. Personalrat angemessene Eingliederungsmaßnahmen zu entwickeln.

Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwin­den oder einem erneuten Ausfall vor­zu­beugen, damit der Arbeitsplatz des Mitarbeiters erhalten werden kann. (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) Gegebenenfalls sollte außerdem der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen werden sowie bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung.

Die Entscheidung, wer an seinem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) beteiligt sein soll, liegt allein beim Arbeitnehmer. Ohne seine vorherige Einwilligung dürfen Sie niemanden zu den Gesprächen hinzuziehen.

Sprechen Sie Ihrem Mitarbeiter eine personenbedingte Kündigung aus, ohne vorher Ihrer Pflicht zur Durchführung eines BEM nachgekommen zu sein, kann dies zur Folge haben, dass ein Kündigungsschutzprozess zu Ihren Ungunsten ausgeht. Im Zuge der Verhandlung tragen Sie dann nämlich eine erhöhte Beweislast, was die betrieblichen Auswirkungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten betrifft. (BAG, Urteil v. 12.07.2007, Az.: 2 AZR 716/06) Sie werden nur schwer nachweisen können, dass keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Mitarbeiter vorhanden sind, wenn Sie nie versucht haben, welche zu finden.

Wichtig! Es genügt nicht, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung einige Gespräche über Rückkehrmöglichkeiten zu führen und damit das BEM für erledigt zu erklären. Stattdessen müssen Sie den Mitarbeiter ausdrücklich dazu auffordern, an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, und ihn unter Setzung einer Frist darauf hinweisen, dass im Fall der Verweigerung mit einer Kündigung zu rechnen ist. Andernfalls sind Ihre Bemühungen um BEM als nicht ausreichend zu bewerten. (BAG, Urteil v. 10.12.2009, Az.: 2 AZR 400/08)

Nur so können Sie krankheitsbedingt kündigen

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Für ihre Wirksamkeit müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine von ihnen, ist die Kündigung nichtig.

1. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Indizien vorliegen, die vermuten lassen, dass der Mitarbeiter auch zukünftig im bisherigen Umfang krank und damit arbeitsunfähig sein wird. Man spricht von einer negativen Gesundheitsprognose.

2. Es muss abzusehen sein, dass die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens führen.

3. Schließlich muss sich unter Abwägung der Interessen beider Seiten ergeben, dass Ihnen als dem Arbeitgeber die genannte Belastung nicht länger zugemutet werden kann. Hier gilt es, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Krankheitsursachen, die Fehlzeiten vergleichbarer Mitarbeiter und das Lebensalter des erkrankten Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Tipp

Bekanntlich ist der Krankenstand in einem Unternehmen erheblich von der Arbeitszufriedenheit abhängig. Liegt die Zahl der krankheitsbedingten Fehltage in Ihrem Unternehmen deutlich über dem Branchendurchschnitt, sollten Sie gezielt Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Mitarbeitermotivation einführen.

Die Lecturio-Redaktion

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Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.