
Warnstreik der IG Metall in Witten, by Frank Vincentz, Lizenz:
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Das Kündigungsschutzgesetz
Greift im Rahmen der Kündigung das Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitnehmer von § 1 a KSchG Gebrauch machen. Das Kündigungsschutzgesetz kommt gemäß § 23 KSchG in allen Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, die eine Vollzeitstelle innehaben, zum Tragen. Teilzeitstellen werden zu vollen Arbeitsplätzen aufaddiert.
Nach § 1 a KSchG kann ein Arbeitnehmer, der aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, bei Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung eine Abfindung geltend machen, soweit der Arbeitgeber in der Kündigung auf diese Abfindung verwiesen hat.
Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie nach § 4 KSchG spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht des Firmensitzes des Arbeitgebers erheben. Sie können diese Klage selbst bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben oder einen Anwalt damit beauftragen. Selbstverständlich verbleibt Ihnen die Möglichkeit, die Klage selbst zu formulieren.
Verstreicht die Klage-Frist, kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr geltend machen, es sei denn, in der Kündigung wurde ausdrücklich eine Abfindung unter der Bedingung des Verzichts auf Klage angeboten. Haben Sie aber erst einmal eine Klage gegen die Kündigung innerhalb der Frist von drei Wochen erhoben, so kann der Anspruch auf Abfindung aufgrund der Formulierung in der betriebsbedingten Kündigung auch bei Rücknahme der Klage nicht wieder aufleben.
Höhe des Anspruchs in § 1 a KSchG
Nach § 1a Abs. 2 KSchG beträgt die Höhe dieser in der Kündigung benannten Abfindung genau 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsvertrages. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht exakt auf den Tag in vollen Jahren beendet worden sein, so werden Arbeitsverhältnisse, die mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten eines laufenden Jahres enden, auf ein volles Jahr aufgerundet.
Ein Arbeitnehmer, der 20 Jahre in einem Unternehmen, das betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, gearbeitet hat, kann dann nach § 1 a KSchG eine Abfindung von zehn Monatsgehältern geltend machen. Doch das ist nur der gesetzliche Anspruch. In der Regel bieten Unternehmen ihren langgedienten Arbeitnehmern eine höhere Abfindung an, soweit das finanziell noch machbar ist. Diese Abfindungen können auch im Rahmen eines Sozialplanes bei Auflösung eines Unternehmens erfolgen. Bei den Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes kann aber ebenso eine weitergehende Klage sinnvoll sein, um eine höhere Abfindung vor dem Arbeitsgericht zu erstreiten.
Der Klageweg im Zweifelsfall
Soweit ein sehr großes Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses besteht und ernsthafte Zweifel an der betriebsbedingten Kündigung bestehen, kann eine Klage ebenfalls sinnvoll sein. Denn erst vor dem Arbeitsgericht kann sich herausstellen, ob die so genannte betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt war. Manche Unternehmer versuchen, betriebliche Umstrukturierungen zu Lasten der Arbeitnehmer auszuführen, in dem sie von der Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung Gebrauch machen.
Jeder Einzelfall sollte genau geprüft und durchdacht werden. Manches Mal ist das Akzeptieren der Abfindung und die Suche nach einer neuen Stelle die beste Lösung, da das Arbeitsklima im alten Betrieb nach einer Kündigungsschutzklage denkbar schlecht sein kann. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit einer offiziell als betriebsbedingt bezeichneten Kündigung konfrontiert sieht, sollte diese im Detail anhand der Sachlage des Moments prüfen lassen.
Bei einer Kündigung spielen nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche Aspekte eine sehr große Rolle. Der Arbeitsalltag ist für die meisten Menschen ein sehr wichtiger Bestandteil des Lebens. Hat sich der Arbeitnehmer entschieden, das Angebot auf Abfindung im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung anzunehmen, so gilt es ebenfalls, die möglichen Abzüge durch Arbeitsamt und Krankenkasse zu berücksichtigen. Schnell ist eine Abfindung aufgezehrt und das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht wiederherstellen.
Aus diesem Grunde sollte trotz § 1 a KSchG, insbesondere wenn ein Sozialplan vorliegt, eine Klage auf eine höhere Abfindung in Erwägung gezogen werden. Eventuell lohnt es sich, den Anwalt mit dem Arbeitgeber verhandeln zu lassen. Dann entfallen die Prozesskosten, die in Deutschland jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen muss.
Kosten im Prozess vor dem Arbeitsgericht
Die Regelung der Kostentragung für die erste Instanz wurde getroffen, damit Arbeitnehmer den Gang zum Arbeitsgericht nicht scheuen. Wenn Sie eine arbeitsgerichtliche Klage verlieren, müssen Sie dennoch die Kosten für den gegnerischen Anwalt nicht tragen. Diese Regelung gilt nur vor dem Arbeitsgericht, vor allen anderen Gerichtszweigen muss die in einer Klage unterliegende Partei alle Kosten tragen.
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