Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz finden sich viele Vorschriften rund um die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für seine erbrachten Leistungen in Rechnung stellen darf. Bereits für eine Erstberatung kann ein Rechtsanwalt eine Rechnung stellen. In § 34 RVG ist diese Erstberatung eingehend gesetzlich festgeschrieben. Hier erfahren Sie, wie hoch die Kosten für eine Erstberatung für Verbraucher sein können und worauf Sie achten müssen.
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Bild: “Lots of Euro Notes” von Images Money. Lizenz: CC BY 2.0


Eine Erstberatung kann nicht nur terminlich in der Kanzlei mit dem Anwalt stattfinden. Auch am Telefon kann ein Anwalt bereits eine Erstberatung geben. Die Abgrenzung zwischen einem ersten Informationsaustausch über eine rechtliche Frage und einer ersten Beratung kann im Einzelnen schwierig sein. In beiden Fällen befindet sich der Rechtsanwalt bei der Beratung an seinem üblichen Arbeitsplatz in seiner Kanzlei.

Immer öfter aber bieten Anwälte zudem den Service an, die Mandanten in ihrem Zuhause aufzusuchen und dort zu beraten. Dieser Service-Gedanke ist in Regionen mit einer hohen Anwaltsdichte besonders beliebt. Jeder erste Kontakt, in dem sich Anwalt und Mandant austauschen, kann bereits eine Erstberatung im Sinne von § 34 RVG sein.

Höhe der Kosten nach § 34 RVG

Die Kosten für eine Erstberatung können von 10 bis maximal 190 € für die Beratung eines Verbrauchers reichen. Der Betrag von 190 € ist in § 34 RVG als sogenannte Deckelung für die Beratung der Verbraucher vorgesehen. Zu diesen 190 € wird in der Regel noch die Umsatzsteuer addiert. Doch nicht jeder Anwalt ist umsatzsteuerpflichtig. Als Einstieg in die Selbstständigkeit starten viele Anwälte als Kleinunternehmer und müssen so keine Umsatzsteuer ausweisen.

Es empfiehlt sich, den Anwalt oder seine Rechtsanwaltsfachangestellten direkt beim ersten Kontakt vor der Beratung nach den Kosten für die Erstberatung zu fragen. Auf diese Weise erfährt der Verbraucher, welcher Betrag auf ihn zukäme. Zudem ist es in einigen Kanzleien möglich, über die Kosten der Erstberatung zu verhandeln. Je nach Thema und Schwierigkeitsgrad kann sich der Preis für eine Erstberatung dann erheblich verringern.

Sinn der Erstberatung

Durch eine günstige – und selbstverständlich gute – Erstberatung hoffen manche Anwälte, den Mandanten für sich zu gewinnen. So fungiert eine qualitativ hohe, preiswerte Erstberatung als Werbung und Akquise für (Folge-)Mandate. Für viele Anwälte geht diese Kalkulation auf. Sogar im Internet wird mit besonders günstigen Preisen für die Erstberatung geworben. Aus diesem Grund können Mandanten mit etwas Verhandlungsgeschick durchaus mit Nettopreisen von 10 bis 100 € für eine Erstberatung ein gutes Geschäft machen.

Nach der Beratung wissen sie in der Regel, ob sich eine Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage lohnt. Erstberatungen können zu allen Themen gegeben werden. Viele Anwälte decken alle Rechtsgebiete im Rahmen der Erstberatung ab, einige Anwälte beraten nur zu den Themen, die sie in der Hauptsache auch vor Gericht vertreten. Insbesondere Fachanwälte stellen meistens den vollen in § 34 RVG möglichen Betrag in Höhe von 190 € in Rechnung. Durch die Spezialisierung auf ein Fachgebiet ist indes eine höhere Qualität anzunehmen, was den vollen Betrag durchaus rechtfertigt. Der Fachanwalt beschäftigt sich in der Regel nur mit seinem Fachgebiet und kann dennoch auf fast jede Frage ohne Recherche eine Antwort geben.

Mit dem Anwalt über die Kosten verhandeln

Die Kosten für die Erstberatung können je nach Region sehr stark variieren. Je höher die Anwaltsdichte ist, desto niedriger sind normalerweise die Kosten für die Erstberatung. Das gilt aber nicht für die typischen Anwaltsstädte, in denen sich viele hochqualifizierte Anwälte niedergelassen haben.

Große Kanzleien sind jedoch fast in jeder Region teurer als mittelständische Kanzleien oder Einzelanwälte.

Da die Preise für eine Erstberatung stark voneinander abweichen können, sollte immer vorab der Preis mit dem Anwalt geklärt werden. Achtung: § 34 RVG gilt im Hinblick auf die Deckelung des Preises nur für Verbraucher. Der Begriff des Verbrauchers im RVG deckt sich mit der Definition des Verbrauchers im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 13 BGB.

Anwälte können von Unternehmern einen höheren Betrag als 190 € für eine Erstberatung verlangen. Allgemein anerkannt ist, dass die Kosten für die Erstberatung eines Unternehmers mit dem sogenannten Haftungsrisiko übereinstimmen müssen. Je größer der mögliche Schaden ist, den der Anwalt durch eine Falschberatung anrichten kann, desto höher muss auch die Rechnung ausfallen. Alle Anwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, um die Zulassung zur Anwaltschaft über ihre Kammer zu erhalten. Diese Haftpflichtversicherung tritt dann im Schadensfall für den Schaden ein. Die Versicherung prüft genau, ob das Haftungsrisiko und die Rechnung für die Erstberatung übereinstimmen. Falls nicht, kann die Versicherung von einem geplanten Versicherungsbetrug ausgehen.

Zweifel an der Rechnung nach § 34 RVG

Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer können sich im Zweifel über eine Rechnung an die Kammer des Anwalts wenden. Bei den Kammern gibt es spezielle Schlichtungsstellen, die die Rechnung unter allen erheblichen Aspekten genau betrachten. Bei begründeten Zweifeln machen die Kammern dann einen Vorschlag auf Reduzierung der Rechnung. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Rechnung für die Erstberatung korrekt ist, da sie sie sich nach § 34 RVG oder dem Haftungsrisiko richtet.

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7 Gedanken zu „§ 34 RVG: Das kostet die Erstberatung

  • Andrea Rode

    Die Angestellten der Anwälte heißen nicht Anwaltsgehilfen, sondern Anwaltsfachfachangestellte!

  • Joachim Wolf

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe im Juni 2015 eine Erstberatung bei einem RA erhalten und eine Vergütungsvereinbarung über 190,– EUR pro Stunde mangels besserem Wissen unterschrieben. Nun lese ich, daß gemäß § 34 RVG eine Gebühr von max. 190,– EUR rechtens sei, EGAL ob diese Beratung 10 Minuten oder ev. 2 Stunden dauert.
    Ich musste bei dem RA seienrzeit unmittelbar nach der Beratung über 1 Stunde und 15 Minuten (Steht so auch in der Kostenrechnung) 237,48 EUR zuzügl. Mwst. sofort, d.h. per EC-Kartenzahlung leisten.
    War das so dann überhaupt korrekt?
    MfG
    Joachim Wolf

    1. Andrea Rode

      Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
      § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
      (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
      (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

      In Abs. 1 heißt „… wenn keine Vereinbarung getroffen ist….“ Sie haben eine Vereinbarung getroffen, nämlich 190,00 € pro Stunde.

  • Stefan Zipp

    … dafür, dass Sie jetzt wissen, dass Sie da nichts machen können. Das wollten Sie doch wissen. Oder? Und dafür, dass wenn diese Auskunft falsch ist, und Ihnen deswegen ein Schaden entstanden ist, sie den Anwalt für den Schaden in Haftung nehmen können. Die sog. beratenden Berufe, wie bspw auch Ärzte und Steuerberater, leben nun mal davon, dass Sie ihren Rat verkaufen. Übrigens leben davon auch deren Angestellte und Kanzleivermieter.

    1. H. Detmering

      Dies scheint eine Rechtfertigung von einem Anwalt zu sein, auch eine Gebühr dafür zu berechnen, dass er gesagt hat, man könne nicht machen. Auch weist er darauf hin, dass er „Nebenkosten“ hat, die er auf seine Klienten abwälzen möchte, und dass er in Regress genommen werden kann, sofern seine Beratung falsch war.
      Mir ist es passiert, dass mich ein Anwalt definitiv falsch beraten hat, woraufhin ich nicht gerechtfertigte Ansprüche erhob, und dann die Anwaltskosten der Gegenpartei zahlen musste, die mir der Anwalt, der mich falsch beriet, aber bis heute nicht erstattet hat(etwa 960€), obwohl er versichert sein muss.

  • Zimmermann

    ich war 10 Min.beim Anwalt,er hat sich einen Brief (1Seite) durchgelesen und gesagt,da kann man nichts machen.Dann konnte ich gehen. Heute nun die Rechnung 120€,jetzt frage ich mich —wofür ?

    1. HansimGlück

      Wenn du 10 Min beim Arzt bist und er sagt: Das ist kein Krebsgeschwür. Würdest du dich dann Fragen, warum deine Krankenkasse diesem Arzt 120 Euro zahlt? Ach halt, das zahlt ja die Krankenkasse, da ist es ja egal 😀