Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB, und Geiselnahme, § 239b StGB, werden in Klausuren extrem oft übersehen, obwohl beide Tatbestände mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren keine unbeachtliche Strafandrohung haben. Diese Delikte können vor allem im Anschluss an die Abgrenzungsproblematik Raub und räuberische Erpressung relevant werden, da die Rechtsprechung in jeder Wegnahme auch ein Dulden der Wegnahme sieht und die räuberische Erpressung bejaht. Das examensrelevante Problem stellt sich dann für das Sich-Bemächtigen im Zwei-Personen-Verhältnis im Rahmen des § 239a StGB und § 239b StGB.