Die Vertretungsmacht der Angestellten im Laden oder Warenlager, § 56 HGB

Die Vertretungsmacht der Angestellten im Laden oder Warenlager, § 56 HGB

§ 56 HGB stellt eine wichtige Vermutungsregel für die Vertretungsmacht von Ladenangestellten auf. Diese Sondervorschrift des Handelsrechts hat ihren Sinn im für das HGB typischen Schutz des Vertragspartners. Der Dritte weiß nie genau, welcher Angestellte bevollmächtigt ist oder nicht und wie weit die Vollmacht reicht.
Vertretungsmacht der Angestellten im Laden oder Warenlager
Lecturio Redaktion

·

19.02.2024

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Kurs zum Handels- und Gesellschaftsrecht als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

I. Die Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht im Allgemeinen ist  zunächst die rechtliche Befugnis mit Wirkung für und gegen den Vertretenen zu handeln, § 164 Abs. 1 BGB.

Tipp: Falls die Kenntnisse zur Stellvertretung nicht mehr so ganz vorhanden sind, lies hier.

II. Die Vermutung der Vollmacht von Angestellten im Laden oder Warenlager

Grundsätzlich wird eine wirksame Erteilung der Handlungsvollmacht vorausgesetzt. In § 56 HGB ist hingegen die unwiderlegliche Vermutung enthalten, dass zum Schutze des Rechtsverkehrs der Ladenangestellte in Bezug auf Verkäufe und Empfangnahmen, die „in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen“, als Bevollmächtigter handelt.

§ 56 HGB:

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Natürlich kann eine Vollmacht auch in diesen Fällen ganz normal erteilt werden (dadurch kann auch der Umfang anders bestimmt werden). Dies muss auch stets zuerst geprüft werden. Sie muss dabei auch nicht ausschließlich durch den Kaufmann erfolgen.

Fehlt die Erteilung der Vertretungsmacht jedoch, gilt sie kraft Gesetz als erteilt. Der Umfang ist dabei gesetzlich geregelt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Angestellte seine Vertretungsmacht (rechtliches Können) überschreitet und so als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Um den Vertragspartner zu schützen, ist der Vertrag wegen § 56 HGB dann dennoch wirksam.

§ 56 HGB hat daher zwei Funktionen:

  1. Er dient zur Erteilung einer Handlungsvollmacht mit festgelegten Umfang.
  2. Sollte keine Vollmacht erteilt worden sein, gilt durch § 56 HGB die unwiderlegliche Vermutung der Bevollmächtigung des Angestellten.

III. Voraussetzungen und Umfang des § 56 HGB

1. Laden oder Warenlager

Es muss sich für die Vermutungsregelung um einen Angestellten in einem Laden oder Warenlager handeln. Gemeint ist damit eine Verkaufsstätte, die zum freien Eintritt für das Publikum und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist.

DefinitionLaden i.S.d. § 56 HGB ist jedes dem Publikum zugängliche – wenn auch nur vorübergehend benutzte – Verkaufslokal gemeint. Entscheidend ist die allgemeine Zugänglichkeit, nicht die Menge an Publikumsverkehr.

Definition: Warenlager sind Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Warenvorräten dienen.

2. Ladenangestellung

Eine Anstellung im Sinne des § 56 HGB ist jede Tätigkeit der entsprechenden Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers geschieht. Ein rechtlich wirksames Arbeitsverhältnis ist somit nicht maßgeblich, geschweige denn notwendig.

Definition: Jeder, der mit Wissen und Wollen des Ladeninhabers in dem Laden zum Verkauf eingesetzt ist. Nicht angestellt i.S.d. § 52 HGB ist, wer ohne Wissen und Wollen des Inhabers im Laden mit den Kunden verkehrt oder dort zu Verkaufszwecken tätig ist.

Wichtig ist aber, dass der Angestellte von seiner Funktion her unter den § 56 HGB fällt. Nicht für jeden Angestellten des Geschäftsinhabers gilt § 56 HGB ohne weiteres – Reinigungspersonal, Buchführungspersonal und ähnliches fallen nicht unter § 56 HGB.

3. Umfang

Nach seinem Wortlaut bezieht sich 56 HGB nur auf „Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen“. § 56 HGB muss jedoch teleologisch ausgelegt werden, so dass unter die Verkäufe auch die damit zusammenfallenden Verfügungsgeschäfte fallen.

Ansonsten bestünde eine Situation, in welcher der Ladenangestellte zwar wirksam verpflichten könnte, das Verschaffen von Eigentum ihm aber nicht möglich wäre. Dementsprechend könnte der Vertragspartner den Ladeninhaber jedoch aus dem Kaufvertrag auf Übereignung verklagen – dies ist nicht der Sinn von § 56 HGB.

Die Vertretungsmacht bezieht sich nur auf branchenübliche und ladenübliche Geschäfte.

4. Guter Glaube des Dritten

Damit die Vermutung zum tragen kommt, muss der Vertragspartner jedoch gutgläubig in Bezug auf die fehlende Vertretungsmacht sein, analog § 54 Abs. 2 HGB.

Der Dritte darf also weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Vertretungsmacht haben.

Somit kann der Rechtsscheinstatbestand – den § 56 HGB voraussetzt – durch den Geschäftsinhaber mit einem Hinweis zerstört werden. So etwa durch einen Aushang mit dem Hinweis „Zahlungen nur an der Kasse“. Es können neben § 56 HGB jedoch immer auch die Duldungs- und Anscheinsvollmacht eingreifen, welche weitgehender sind.

Merke: § 56 HGB ist eine Art gesetzlich geregelte Anscheinsvollmacht.

Da, nach teleologischer Auslegung, § 56 HGB auch das Verfügungsgeschäft erfasst, muss § 56 HGB auch das Abhandenkommen des § 935 BGB überwinden können, denn sonst liefe § 56 HGB leer.

Im Normalfall, läge ein Abhandenkommen vor, wenn der Besitzdiener die Sache ohne Willen des Besitzherren weggibt oder unterschlägt, da darin ein unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzherren zu sehen ist. Greift jedoch § 56 HGB ein, ist in einem solchen Fall ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB zu verneinen.

IV. Besonderheiten des § 56 HGB

§ 56 HGB gilt zudem für die Gewährung von Rabatten. Der Wortlaut legt dies zwar nicht nahe, doch ist die Gewährung eines Preisnachlasses eine Nebenabrede, die naturgemäß sehr eng mit dem Verkauf als solchen in Verbindung steht – sodass sie auch zum Verkaufsbegriff des § 56 HGB zählen muss.

Die Vollmacht gilt allerdings nicht für Ankaufsgeschäfte, da hier eine vergleichbare Interessenlage für eine analoge Anwendung fehlt. Beim Ankauf geht es nämlich gerade nicht, wie beim Verkauf, um bestimmte Kaufsachen, welche regelmäßig einen festgelegten Preis aufweisen.

V. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit

Fraglich ist, inwiefern die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. §§ 2, 106 BGB im Hinblick auf § 56 HGB zu bewerten ist. In der Klausur ist dies dann anzusprechen, wenn minderjährige Angestellte im Laden mitarbeiten und etwas verkaufen. Dann stellt sich die Frage, ob der Käufer dann mit befreiender Wirkung gegenüber dem Ladeninhaber den Kaufpreis bezahlt hat?

§ 56 HGB begründet nur Verpflichtungen für den Ladeninhaber, nicht für den Vertreter selbst. Die Stellvertretung ist also für den Minderjährigen nicht rechtlich nachteilig. Nach § 165 BGB kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger ausdrücklich wirksam eine andere Person vertreten.

§ 165 BGB:

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Deshalb ist die Minderjährigkeit für § 56 HGB unproblematisch, man muss dies aber in der Klausur sicher herleiten.

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Sollte bei einem Kaufvertrag zumindest einer der Beteiligten Kaufmann i.S.d. HGB sein, kommt sodann ein Handelskauf in Betracht, § 345 ...
Die Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB) ist eine der wichtigsten Formen der Personengesellschaften. Insbesondere die Form der GmbH & Co. KG ...
Das Handelsrecht wurde geschaffen, um auf die Besonderheiten der Kaufleute einzugehen und diesen den Handelsverkehr einfacher, schneller und klarer zu ...

Kostenloses eBook

BGB AT Prüfungswissen kompakt, einfach und verständlich. 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.