Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

Dieser Artikel widmet sich dem Arbeitsvertrag im Individualarbeitsrecht und wird dessen Besonderheiten näher bringen. Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) im Individualarbeitsrecht stellt eine besondere Form des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB dar. Lese weiter, um eine arbeitsrechtliche Klausur im Examen bestmöglich abzuschließen.
Arbeitsvertrag
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zum Arbeitsvertrag, § 611a BGB

Durch einen Arbeitsvertrag wird eine rechtliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Dieses Schuldverhältnis bezeichnet man dann als Arbeitsverhältnis.

§ 611a BGB:

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.[…]

Kommt das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag zustande, begründet ansonsten nur die Betriebsübernahme (§ 613 BGB) ein solches Verhältnis, darauf soll im folgenden aber nicht näher eingegangen werden.

Ferner ist das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis und kann befristet oder unbefristet sein. Grundsätzlich finden außerdem die Vorschriften des Dienstvertrages (§ 611 BGB) Anwendung.

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
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II. Die Begründung des Arbeitsvertrages, § 611a BGB

Die Begründung des Arbeitsvertrages erfolgt nach ganz herrschender Auffassung durch eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nach den §§ 145 ff. BGB (sog. Vertragstheorie). Eine andere Auffassung vertritt demgegenüber die sog. Eingliederungstheorie, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit der Aufnahme der Arbeit begründet wird.

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1. Erweiterung der Geschäftsfähigkeit

Im Rahmen des Arbeitsvertrages kann eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit erfolgen. So gilt bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitgebern § 112 BGB und bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitnehmern § 113 BGB.

2. Die Stellvertretung beim Arbeitsvertrag

Eine Stellvertretung beim Arbeitsvertrag nach §§ 164 ff. BGB ist grundsätzlich zulässig. Ein Vormund und der Pfleger benötigen jedoch die Genehmigung des Familiengerichts für den Fall der §§ 1822 Nr. 6, 7, 1915 Abs. 1 BGB.

3. Der Betriebsrat

In Unternehmen, in denen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates nach §§ 99 Abs. 1, 7 BetrVG zur Begründung des Arbeitsvertrages.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine invidualvertragliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht von dieser Zustimmung abhängig ist, so dass der Vertrag mithin auch nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht beschäftigen.

4. Beschränkung der Abschlussfreiheit

Die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers wird durch einige Beschäftigungsverbote eingeschränkt.

Hierzu zählen zum einen die §§ 2, 5, 7 JArbSchG, zum anderen kann ein Abschlussverbot auch mittels Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden (§§ 1, 4 TVG). Zu beachten ist jedoch bei Betriebsvereinbarungen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.

5. Die Form des Arbeitsvertrages

Grundsätzlich ergeht ein Arbeitsvertrag formfrei, insbesondere ist keine Schriftform vorgeschrieben.

Wo die Regel, auch immer deren Ausnahme: Eine Schriftform ist zumindest bei Berufsausbildungsverträgen vorgesehen (§ 11 BBiG) und im Falle einer Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Sofern ein Tarifvertrag für den Vertragsabschluss eine Schriftform vorschreibt, so ist zu überprüfen, ob die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages von der Einhaltung der Form abhängen soll (sog. konstitutive Bedeutung der Formvorschrift) oder ob die Formvorschrift lediglich Beweiszwecken dienen soll (sog. deklaratorische Bedeutung der Formvorschrift). Dies ist immer durch eine Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln.

6. Der Inhalt des Arbeitsvertrages

a. Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Vertragsinhalt wird konkretisiert durch das Weisungs- oder auch Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 106 GewO).

§ 106 GewO:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen […] . Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. […]

Bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers sind die Grundrechte im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). So darf der Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts bspw. nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden, die mit seiner Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG kollidiert.

Auch konkretisiert der § 611a Abs. 1 S. 2 BGB das Weisungsrecht selbst auch nochmal.

§ 611a Abs. 1 S. 2, 3 BGB:

Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.

Die Inhaltsfreiheit wird durch Arbeitnehmerschutzgesetze eingeschränkt.

Sog. vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen immer einer allgemeinen AGB-Inhaltskontrolle, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S.2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind.

b. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitgeber zur primär Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611a BGB.
Diese vertragstypische Pflicht ist die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags und dienen der Abgrenzung zu anderen im BGB geregelten Verträgen.

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Dazu bestehen weitere Pflichten die dem Arbeitgeber obliegen:

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c. Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Diese bereits oben erfolgte Konkretisierung der Weisungsgebundenheit definiert somit auch den Arbeitnehmerbegriff.

Tipp: Mehr zum Arbeitsvertrag, § 611a BGB? Wir empfehlen dieses Video zum Arbeitsrecht.

Quellen

  • Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 5. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.