Drittschutz im Baurecht – ein Überblick

Drittschutz im Baurecht – ein Überblick

Wo Baurecht geprüft wird, sind oft auch die streitenden Nachbarn nicht mehr weit. Der Nachbarschutz ist ein beliebtes Thema in Baurechtsklausuren, weil er in der Zulässigkeit wie in der Begründetheit Probleme aufwirft. Doch welche Möglichkeiten hat der Nachbar überhaupt, um sich gegen ein Bauvorhaben zu wehren? Ein Überblick.
Drittschutz im Baurecht
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

Inhalt

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I. Hintergrund

Das Baurecht kennzeichnet sich in Klausuren dadurch, dass bestimmte Themenkomplexe immer wiederkehren. Diese Themenkomplexe werden dann miteinander kombiniert und sind meist in typische Konstellationen eingebettet. Einer dieser Themenkomplexe ist der Nachbarschutz im Baurecht. Für diesen gibt es typischerweise zwei Grundkonstellationen:

  • Die Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung
  • Die Klage des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

Beliebt ist es dabei auch, die Klage gegen die Baugenehmigung in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a I, III, 80 V VwGO einzukleiden. Bei Nachbarklagen bietet sich dies deshalb besonders an, weil ein Widerspruch/eine Klage gegen eine Baugenehmigung gemäß § 212a I BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Tipp: Wir empfehlen hierzu den Artikel zum Einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a VwGO.

II. Der Drittschutz im Baurecht

Will der Nachbar gegen den Bauherrn vorgehen, so gilt in jeder Konstellation der § 42 II VwGO. Der Nachbar muss also geltend machen, durch die Baugenehmigung/das baurechtswidrige Handeln des Bauherrn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zum Nachbarschutz im Baurecht.

Damit stellt sich die Frage, welche Normen des Baurechts dem Nachbarn solch ein subjektiv-öffentliches Recht gewähren und damit drittschützend sind. Ob eine Norm drittschützend ist, wird durch Auslegung anhand der Schutznormtheorie bestimmt.

Definition: Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen konkreter Dritter dient.

1. Nachbarschützende Normen im Bauplanungsrecht

a. § 30 I BauGB

§ 30 I BauGB regelt die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. § 30 I BauGB ist per se nicht drittschützend, die Wahrung der Vorgaben des Bebauungsplans steht nämlich grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Er kann aber dann Drittschutz entfalten, wenn die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützend sind. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Außerdem ist bei den Festsetzungen danach zu differenzieren, was sie regeln:

  • Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind immer drittschützend; denn diese gewähren dem Nachbarn zugleich einen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters, der sich daraus ergibt, dass die Beschränkung der baulichen Nutzung zugleich eine Begünstigung für den anliegenden Grundstücksnachbarn darstellt. Diesen Anspruch nennt man Gebietserhaltungsanspruch (Klausurklassiker!)
  • Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nur dann drittschützend, wenn sich dies aus dem Zweck der Festsetzungen ergibt. Hierzu können sich Hinweise im Sachverhalt finden, etwa wenn die Gründe genannt sind, aus denen sich die Gemeinde für bestimmte Festsetzungen (z.B. maximale Geschossanzahl) entschieden hat.

Außerdem vermittelt § 15 BauNVO als gesetzliche Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls Drittschutz (sollte aber eher restriktiv angewandt werden). Voraussetzung ist, dass der Nachbar von dem Bauvorhaben in qualifizierter und individualisierter Weise nachteilig betroffen ist.

Nicht jedem ist ganz klar, was dieses Rücksichtnahmegebot genau soll, dass im Baurecht ständig „zitiert“ wird. Daher eine kurze Erläuterung:

Bei dem Rücksichtnahmegebot handelt es sich zunächst nur um einen objektiven Rechtsgrundsatz, wonach bei eingreifenden Vorhaben auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist. Das Rücksichtnahmegebot entfaltet erst im Einzelfall Drittschutz, und zwar wenn jemand auf qualifizierte und individualisierte Weise von dem Vorhaben nachteilig betroffen ist.

b. § 31 I BauGB

Bei Ausnahmen gilt im Prinzip dasselbe wie bei § 30 I BauGB: gewähren die Festsetzungen, von denen eine Ausnahme gemacht werden soll, Drittschutz, so gewährt auch der Ausnahmetatbestand § 31 I BauGB Drittschutz, d.h. die nachbarlichen Interessen müssen mitberücksichtigt werden.

c. § 31 II BauGB

§ 31 II BauGB regelt die Voraussetzungen für Befreiungen und schreibt fest, dass bei der Entscheidung über eine Befreiung die „nachbarlichen Interessen“ mit zu berücksichtigen seien. Damit gewährt § 31 II BauGB also immer Drittschutz.

d. § 34 BauGB

§ 34 BauGB ist zunächst nicht drittschützend. Werden allerdings bezüglich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ über § 34 II BauGB die §§ 1 ff. BauNVO angewendet, so ergibt sich daraus wieder ein Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Bezüglich der übrigen Merkmale des § 34 I 1 BauGB ist anerkannt, dass in dem Wort „Einfügen“ in Abs. 1 das Rücksichtnahmegebot konkretisiert ist. Es wird also im Einzelfall Drittschutz gewährt, wenn der Nachbar in qualifizierter und individualisierter Weise nachteilig betroffen ist.

e. § 35 BauGB

§ 35 BauGB ist, ebenso wie § 34 BauGB, allgemein nicht drittschützend. In folgenden beiden Fällen kann die Norm jedoch im Einzelfall Drittschutz erlangen:

  • Es ist anerkannt, dass zu den „öffentlichen Belangen“ i.S.d. § 35 I, II BauGB auch das Rücksichtnahmegebot gehört, sodass wieder unter obigen Voraussetzungen Drittschutz vorliegt.
  • Die Bauvorhaben, die unter die privilegierten Vorhaben des § 35 BauGB fallen, können nicht nur im Außenbereich errichtet werden, vielmehr gewährt die Privilegierung den Bauherren zugleich einen Anspruch darauf, dass ihre Nutzung nicht durch die Errichtung benachbarter Anlagen beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 35 III 1 Nr.3 BauGB. Es entsteht also kraft der Privilegierung ein Erhaltungsanspruch, sodass § 35 BauGB in solchen Fällen drittschützend ist.

Ebenfalls möglich ist es, über das Immissionsschutzrecht eine Drittwirkung zu erreichen!

2. Nachbarschutz im Bauordnungsrecht

Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sind in den Ländern verschieden, sodass hier auf keine konkreten Normen verwiesen wird. Aber auch hier gilt: ob eine Norm drittschützend ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Damit zeigt das Bauchrecht auch erneut schön, dass mit juristischem Basiswissen Unbekanntes problemlos gelöst werden kann!

Typischerweise drittschützend sind zum Beispiel Vorschriften zu Abstandsregelungen.

Tipp: Mehr zum Thema? Dann empfehlen wir dieses Video zum Nachbarschutz im Baurecht.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.