Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB

Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB

Unterlassungsdelikte begegnen einem immer wieder in der strafrechtlichen Prüfung und sollten deshalb sicher beherrscht werden. Der folgende Beitrag zeigt den Unterschied zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) auf und befasst sich insbesondere mit dem Schema und den einzelnen Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (§ 13 StGB).
Unechtes Unterlassungsdelikt
Lecturio Redaktion

·

22.02.2024

Inhalt

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I. Die Abgrenzung von unechten und echten Unterlassungsdelikten

Im Strafrecht wird grundsätzlich zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden.

1. Unechtes Unterlassungselikt, § 13 StGB

Die unechten Unterlassungsdelikte sind in § 13 StGB geregelt und dadurch gekennzeichnet, dass dem Betroffenen aufgrund seiner Garantenstellung eine Pflicht zur Erfolgsabwendung aufgebürdet wird, die Norm selbst aber im aktiven Tun formuliert ist.

In § 13 Abs. 1 StGB heißt es:

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Das Unterlassen bei unechten Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB) entspricht wertungsmäßig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein aktives Tun (sog. Entsprechungsklausel, § 13 StGB). Daher kommt auch die Bezeichnung als Spiegelbild.

Notwendiges Merkmal beim Vorliegen eines unechten Unterlassungsdelikts (§ 13 StGB) ist neben des Vorhandenseins einer Garantenstellung, das Unterlassen der im Gesetz geforderten Handlung und die theoretische Möglichkeit, handeln zu können.

Abgrenzung von unechten und echten Unterlassungsdelikten
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2. Echtes Unterlassungsdelikt

Demgegenüber sind die echten Unterlassungsdelikte als selbstständige Straftatbestände im StGB geregelt. Ihre Verwirklichung erfordert keine Garantenstellung. Stattdessen genügt hier die Nichtvornahme der Handlung, die das Gesetz verlangt.

Die Prüfung erfolgt dabei wie gewohnt nach den im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmalen. Die im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte geltenden Besonderheiten spielen also keine Rolle.

Ein Beispiel für das echte Unterlassungsdelikt ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB.

Echtes Unterlassungsdelikt
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II. Schema: Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB

Prüfungsschema des unechten Unterlassungsdelikts (§ 13 StGB):

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
    • b) Nichtvornahme / Unterlassen der tatsächlichen möglichen und rechtlich gebotenen Handlung
    • c) Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung
    • d) Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB
    • e) Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 StGB
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld 
  • 1. Besonderer Rechtfertigungsgrund: Rechtfertigende Pflichtenkollision
  • 2. Besonderer Entschuldigungsgrund: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

1. Nichtvornahme der möglichen und gebotenen Handlung

Der Täter muss eine objektiv gebotene, erforderliche und ihm subjektiv zumutbare Handlung unterlassen haben.

Nichtvornahme der möglichen und gebotenen Handlung
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Objektive Erforderlichkeit meint, dass der Täter in der Lage sein muss eine zur Abwendung des Erfolgs geeignete Handlung auszuüben. Der Täter muss die geeignet erscheinende Handlung hierbei selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die Situation ist aus einer ex ante Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen.

Wie man positives Tun vom Unterlassen abgrenzt, kann jedoch teilweise schwer fallen und ist auch sehr umstritten.

  • Eine Meinung stellt auf den kausalen Energieeinsatz (Muskelenergie) ab. Dabei wird aktives Tun angenommen, wenn Energie  in eine bestimmte Richtung aufgewendet wird und Unterlassen gerade im Nichtaufwenden von Energie.
  • Die wohl herrschendere Meinung richtet sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

Die Handlungsfähigkeit des Täters setzt die physisch-reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung voraus. Diese fehlt insbesondere bei völliger Handlungsunfähigkeit, bei mangelnder räumlicher Nähe oder bei Fehlen von nötigen Hilfsmitteln. Die Situation ist aus einer ex ante Sicht zu beurteilen.

Ein aktives Tätigwerden kann nicht verlangt werden, sofern dies mit unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen einhergeht (subjektive Zumutbarkeit). Abzuwägen sind insbesondere das Gewicht und der Grad der drohenden Gefahr für die jeweiligen Interessen. Zumutbarkeit ist bspw. abzulehnen, sofern mit dem Tätigwerden eine eigene konkrete Lebensgefährdung verbunden ist.

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2. Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung

Kausalitätszusammenhang in naturgesetzlicher Hinsicht nicht möglich, da der Täter eben keine Bedingung setzt, sondern untätig bleibt. Die Definition der sogenannten Quasikausalität lautet daher wie folgt:

Definition: Ein Unterlassen ist kausal für den Erfolg, wenn durch Hinzudenken der gebotenen Handlung der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Sofern nicht feststeht, dass die Handlung den Erfolg verhindert hätte, entfällt die Kausalität („in dubio pro reo“). Entscheidend ist, ob der Erfolg auch eingetreten wäre, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre.

Für die objektive Zurechnung kann grundsätzlich auf das vorsätzliche Begehungsdelikt verwiesen werden.

Definition: Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Handlung geschaffen hat.

Eine besondere Fallgruppe ist v.a. die hypothetisch rechtmäßige Alternativhandlung.

Tipp: Mehr zur Quasikausalität und zur objektiven Zurechnung beim unechten Unterlassungsdelikt? Dann schau dir dieses Video an.

3. Garantenstellung, § 13 StGB

[…] wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt […]

Die Grantenstellung ergibt sich aufgrund einer Pflicht zum Handeln. Demnach gibt es Beschützergaranten und Überwachergaranten.

Beschützergaranten und Überwachergaranten
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Beschützergarant:

Definition: Beschützergaranten übernehmen eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut und müssen aufgrund dessen dafür Sorge tragen, dass dieses Rechtsgut nicht verletzt wird.

Beispiele: Gesetz (§§ 1353, 1626 I BGB), Vertrag, tatsächliche Übernahme, Gefahrengemeinschaft, enge persönliche Verbundenheit.

Überwachergarant:

Definition: Überwachergaranten kommt die Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen zu und müssen verhindern, dass diese Gefahrenquellen unbeteiligte Dritte verletzen.

Beispiele: Baustelle oder Atomkraftwerk, Verantwortlichkeit für Verhalten Dritter, Ingerenz.

Tipp: Mehr zur Garantenstellung findest du in diesem Artikel und in diesem Video.

4. Entsprechungsklausel, § 13 StGB

[…] das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Das Unterlassen muss dem Unrechtsgehalt des aktiven Tuns der Tatbestandsverwirklichung entsprechen, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Bei reinen Erfolgsdelikten, die lediglich einen bestimmten Taterfolg verlangen, ist die Entsprechungsklausel in der Regel zu bejahen. Bei den verhaltensgebundenen Delikten ergeben sich in der Regel Schwierigkeiten.

Tipp: Mehr dazu findest du in diesem Video.

5. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Vorsatz des Unterlassungsdelikts definiert sich wie folgt:

Definition: Entschluss, trotz erkannter Möglichkeit des Erfolgseintritts untätig zu bleiben, obwohl der Täter die Umstände kennt, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt.

Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
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Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ergeben sich im Vergleich zum normalen Begehungsdelikt keine Besonderheiten. Auch hier indiziert die Tatbestandmäßigkeit die Rechtswidrigkeit.

Als gewohnheitsrechtliche anerkannter, unterlassungsspezifischer Rechtfertigungsgrund existiert zudem die rechtfertigende Pflichtenkollision.

Definition: rechtfertigenden Pflichtenkollision ist die Kollision zweier rechtlich gleichwertiger Handlungspflichten, von welchen der Normadressat jeweils nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann.

Die Prüfung der Schuld erfolgt grundsätzlich wie beim Begehungsdelikt. Im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte kann die Strafbarkeit über das Kriterium der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sein.

Prüfung der Schuld
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Tipp: Mehr zu Vorsatz Rechtswidrigkeit und Schuld? Dann empfehlen wir dieses Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.