Die Abstrakte Normenkontrolle, gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

Die Abstrakte Normenkontrolle, gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

An ihr geht im Studium kein Weg vorbei: die abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG. Neben der Verfassungsbeschwerde ist sie eine der beliebtesten Einkleidungen für verfassungsrechtliche Klausuren. Dabei ist sie ein sehr dankbares Prüfungsthema – wenn man die wichtigsten Probleme kennt.
Abstrakte Normenkontrolle
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

Inhalt

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Hintergrund

Die abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, zur Überprüfung von Bundes- oder Landesrecht auf ihre Vereinbarkeit mit höherem Recht und somit zur Wahrung der Integrität der Rechtsordnung.

Geregelt ist es in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie in den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG. Die Normenkontrolle ist beliebt als Einkleidung für Grundrechtsprüfungen und Fragen des Gesetzgebungsverfahrens.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG:

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG.

Diesen Punkt lassen unverständlicherweise viele Studenten weg. Dabei gehört er zu einem vollständigen Gutachten dazu und kostet in der Prüfung maximal 1 Minute Zeit.

II. Antragsberechtigung, § 76 Abs. 1 BVerfGG

Die Antragsberechtigung ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, bzw. § 76 Abs. 1 BVerfGG. Demnach ist die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt.

Merke: Die abstrakte Normenkontrolle kennt keinen Antragsgegner! Sie ist ein objektives Beanstandungsverfahren.

III. Antragsgegenstand, § 76 Abs. 1 BVerfGG

Antragsgegenstand einer Normenkontrolle kann jede Rechtsnorm des Bundes- oder Landesrechts sein, also auch Rechtsverordnungen, Satzungen, vorkonstitutionelles Recht, usw. Voraussetzung ist jedoch, dass die beanstandete Rechtsnorm schon existent, d.h. verkündet, ist.

Eine vorbeugende Normenkontrolle gegen noch nicht existierende Gesetze ist grundsätzlich unzulässig. Begründen lässt sich dies damit, dass allenfalls das BVerfG in das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren der Legislative eingreift, was gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen würde.

Eine Ausnahme vom Verbot der vorbeugenden Normenkontrolle wird bei sog. Vertragsgesetzen zugelassen (Art. 59 GG). Dies sind Gesetze, die den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages ermöglichen. Der Hintergrund für die Ausnahme ist folgender: Mit dem Erlass eines solchen Gesetzes wird einerseits der Bundespräsident zum Vertragsabschluss ermächtigt, andererseits Bund/Länder verpflichtet, das Unionsrecht im innerdeutschen Raum umzusetzen.

Würde man eine Normenkontrolle nach Ausfertigung des Vertragsgesetzes durchführen, könnte das BVerfG zwar dessen Verfassungswidrigkeit feststellen – Bund/Länder sind aber dennoch durch den völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet, das Unionsrecht umzusetzen. Eine spätere Normenkontrolle bringt also wenig.

IV. Antragsgrund

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG muss der Antragssteller Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit der beanstandeten Norm mit dem Grundgesetz haben (bzw. bei Landesnormen: mit dem Grundgesetz und Bundesrecht). § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bestimmt dagegen, dass der Antragssteller die Norm für nichtig halten muss.

§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG fordert gegenüber Art. 93 GG also strengere Voraussetzungen. Diese Diskrepanz ist Gegenstand eines Meinungsstreites, der in der Klausur auf jeden Fall angesprochen werden sollte. Nach Ansicht des BVerfG stellt § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG eine zulässige Konkretisierung des Art. 93 GG dar, weshalb immer die strengeren Voraussetzungen gegeben sein müssen. Erforderlich ist also das „für nichtig halten“.

Demgegenüber vertritt eine andere Ansicht, dass einfaches Bundesgesetz (BVerfGG) eine Norm des Grundgesetzes (Art. 93 GG) nicht einschränken kann, weshalb § 76 BVerfGG verfassungswidrig ist und deshalb keine Anwendung findet. Es genügen demnach „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“.

In der Klausur wird der Antragssteller in aller Regel „von der Nichtigkeit überzeugt sein“, weshalb dieser Streit entsprechend kurz zu fassen ist.

V. Objektives Klarstellungsinteresse

Da es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (s.o.), ist nach ständiger Rechtsprechung als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ein Klarstellungsinteresse des Antragsstellers erforderlich. Dies ist etwa dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsvorschrift gar keine Wirkung mehr entfaltet. Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch den Antragsgrund in der Regel indiziert.

VI. Ordnungsgemäße Form, § 23 BVerfGG

Der Antrag bedarf gem. § 23 BVerfGG der Schriftform und einer Begründung, er ist jedoch nicht fristgebunden.

B. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit die beanstandete Rechtsnorm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Prüfungsgegenstand können somit formelle, materielle und formell-materielle Gesetzes sein. In der Begründetheit ist also die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des beanstandeten Gesetzes zu überprüfen.

Handelt es sich bei der Rechtsnorm um ein Bundesrecht, ist dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

Begründetheit-1
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Merke: Ist Gegenstand der Normenkontrolle nicht ein Bundes-, sondern  ein Landesgesetz, so muss die Norm in der Begründetheit auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht und dem Grundgesetz überprüft werden.

Begründetheit-2
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I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Hier können Probleme bei der Frage der Gesetzgebungskompetenz oder im Gesetzgebungsverfahren oder der Gesetzgebungsform auftauchen.

1. Zuständigkeit / Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ist in den Art. 30, 70 ff., 105 ff. GG geregelt. Besonders beliebt ist die Anwendung des Art. 72 Abs. 2 GG, der die Gesetzgebungskompetenz des Bundes einschränkt.

2. Verfahren / Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren ist in den Art. 76 ff. GG geregelt und wird um die Vorschriften der GO-BT ergänzt. Hier ist ein beliebtes Problem der Verstoß gegen Vorschriften der GO-BT und dessen Auswirkungen auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Beispiel: Ein Gesetzesentwurf wird nach einer Beratung vom Bundestag beschlossen, anstatt der vorgeschriebenen drei Beratungen (§ 78 Abs. 1 GO-BT). Dies ist für die Verfassungsmäßigkeit jedoch umbeachtlich, da die GO-BT lediglich eine autonome Satzung darstellt, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG.

3. Form (Verkündung)

Bei der Form ist das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten!

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Nun schließt sich die bekannte Grundrechtsprüfung an, die das eigentliche Kernstück der Klausur bildet. Die Prüfung dieser ist Sachverhaltsabhängig und hat daher kein genaues Schema, meist wird jedoch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung Bestandteil dieser sein. Hier lassen sich die meisten Punkte holen, bzw. verschenken.

C. Ergebnis

Wichtig ist, am Ende einen Ergebnissatz nicht zu vergessen.

Ergebnissatz
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Tipp: Keine Lust zum Lesen? Dann schau dir doch dieses Video zur Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle und dieses zur Begründetheit an!

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.