Die Urkundenfälschung, § 267 StGB

Die Urkundenfälschung, § 267 StGB

Urkundenfälschung
Lecturio Redaktion

·

21.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu den Urkundsdelikten

Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches teilt sich in mehrere Urkundsdelikte auf. Besonders relevant sind insbesondere die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – welche in diesem Beitrag behandelt wird – sowie die Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268), die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269) und die Urkundenunterdrückung (§ 274).

Alle Urkundsdelikte haben gemeinsam, dass das geschützte Rechtsgut die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden ist [BGHSt 2, 50, 52].

II. Schema: Urkundenfälschung, § 267 StGB

Es kann sich an folgendem Schema der Urkundenfälschung in der Klausur orientiert werden.

Prüfungsschema: Urkundenfälschung gem. § 267 StGB

  • I. Tatbestand
  • 1. objektiver Tatbestand
    • a. Tatobjekt: Urkunde
    • b. Tathandlung
      • aa. § 267 Abs. 1 Var. 1: Herstellen einer unechten Urkunde
      • bb. § 267 Abs. 1 Var. 2: Verfälschen einer echten Urkunde
      • cc. § 267 Abs. 1 Var. 3: Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
  • 2. subjektiver Tatbestand
    • a. Vorsatz
    • b. Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

III. Tatobjekt: Urkunde

Bevor die Tathandlung der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB näher erläutert wird, wird zunächst auf den Urkundsbegriff im Allgemeinen eingegangen. Dieser gehört zu den absoluten Grundlagen im Rahmen der Urkundsdelikte.

1. Der Urkundenbegriff

Definition: Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die dazu bestimmt und geeignet ist im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.

Beispiele: Verträge, ausgestellte Schecks, Zeugnisse oder auch Ausweise.

Die Definition verkörpert drei Begriffsmerkmale bzw. Funktionen von UrkundenPerpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion.

a. Perpetuierungsfunktion

Unter der Perpetuierungsfunktion wird die dauerhafte Verkörperung der Urkunde verstanden.
Das Material muss also zumindest für eine gewisse Dauer den Bestand der Urkunde gewährleisten, deshalb genügt bspw. ein Schreiben im Schnee nicht. Ein Ritzen in Holz dagegen kann jedoch genügen.

Es muss zwar keine Schriftform gegeben sein, allerdings sind zumindest symbolische Zeichen erforderlich, mit deren Hilfe die Erklärung des Ausstellers verstanden werden kann. Ein sehr bekanntes Beispiel dafür ist der allseits bekannte und mit Strichen versehene „Bierdeckel“. Auch dieser stellt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne dar.

Äußerst wichtig ist zudem die visuelle Wahrnehmbarkeit der Erklärung. An dieser mangelt es etwa bei Datenträgern wie Festplatten, USB-Sticks und CDs, da diese Erklärungen nur mittels Hilfsmittel sichtbar gemacht werden können.

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b. Beweisfunktion

Die Beweisfunktion erfüllt eine Urkunde, wenn sie die in ihr verkörperte und einem Aussteller zugeschriebene Erklärung zum Führen des Beweises einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.

Eine Urkunde ist dann zum Beweis geeignet, wenn die Möglichkeit besteht, mit ihrer Hilfe zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache beizutragen. Daran fehlt es bspw., wenn die Erklärung offensichtlich falsch ist.

Der Urkunde muss zudem vom Aussteller eine Beweisbestimmung verliehen worden sein. Hinsichtlich der Beweisbestimmung lassen sich zwei Typen unterscheiden:

  • Eine Absichtsurkunde ist der Regelfall, in welcher der Aussteller seine Erklärung mit dem Ziel der Beweissicherung verkörpert. Ein Beispiel dafür wäre ein schriftliches Vertragsverbot.
  • Wurde die Beweisbestimmung im Nachhinein getroffen, so spricht man von einer Zufallsurkunde. Dies könnte z.B. ein eigentlich privater Tagebucheintrag sein.

Die Beweisbestimmung kann auch nachträglich entzogen werden, z. B. durch Widerruf eines Testaments (2253 BGB).

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c. Garantiefunktion

Durch die Urkunde muss erkennbar sein, dass eine bestimmte Erklärung und ein Aussteller vorhanden sind. Dies wird als Garantiefunktion bezeichnet. Die Person des Ausstellers wird im II. Abschnitt dieses Artikels näher erläutert.

Zur Erkennbarkeit des Ausstellers genügt es, wenn unter Zuhilfenahme weiterer Umstände aus der Urkunde auf den Aussteller geschlossen werden kann. Da selbst dies bei nichtausgefüllten Formularen und anonymen Schreiben nicht möglich ist, sind diese auch keine Urkunden, solange der Aussteller sich nicht zu erkennen gibt. Dies gilt ebenso für Dokumente, in denen Fantasienamen angegeben wurden.

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Tipp: Du möchtest mehr über den Urkundsbegriff und die Funktionen von Urkunden erfahren? Dann schau dir am besten dieses kostenlose Video an.

2. besondere Erscheinungsformen von Urkunden

a. Zusammengesetzte Urkunden

Zusammengesetzte Urkunden sind Urkunden, in die ein Augenscheinsobjekt räumlich und inhaltlich fest einbezogen ist. Dieses ersetzt einen Teil der Erklärung und muss fest mit der Urkunde verbunden sein. Als Beispiel ist etwa ein KFZ-Kennzeichen an einem Auto zu nennen.

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b. Gesamturkunde

Gesamturkunden sind feste und dauerhafte Zusammenfassungen mehrerer Einzelurkunden zu einer neuen Gedankenerklärung, sodass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungsinhalt aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln.

Beispiele: Sparbuch oder kaufmännische Handelsbücher

c. Kopien

Fraglich ist, wie (Foto-)Kopien einzuordnen sind. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um beglaubigte oder nicht-beglaubigte Kopien handelt.

Erstere sind als Urkunden einzuordnen, da jemand die originalgetreue Wiedergabe garantiert hat und somit dem Beglaubigungsvermerk eine urkundliche Funktion zukommt.
Der einfachen Kopie fehlt diese Beweisfunktion, zudem ist der Aussteller nicht sofort erkennbar. Folglich habe sie keine Urkundsqualität.

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Ob Kopien, welche per Telefax übermittelt werden, als Urkunden aufzufassen sind, ist umstritten. Teils wird die Auffassung vertreten, dass sie wie Fotokopien zu behandeln sind, teils dass Telefaxkopien eine eigene Form der urkundlichen Erklärung darstellen. Dasselbe gilt für per E-Mail verschickte und vom Empfänger ausgedruckte Dateien.

III. Tathandlung, § 267 StGB

Für eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB müssten folgende Tathandlungen vorliegen

1. Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB

Zur Erfüllung der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB muss eine unechte Urkunde hergestellt worden sein.

Definition: Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller erscheint.

Geschützt ist also das Vertrauen in die Echtheit des Ausstellers. Maßgebliches Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn über die Person des wirklichen Ausstellers ein falscher Eindruck erweckt wird. Regelmäßig wird der Rechtsverkehr auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlich verkörperten Erklärung steht.

Daraus ergibt sich jedoch die Frage, wer als Aussteller der Urkunde anzusehen ist. Die h.M. sieht nach der Geistigkeitstheorie denjenigen als Aussteller der Urkunde an, der sich als ihr Urheber bekennt.

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Definition: Unter Herstellen versteht man jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer Urkunde

Regelmäßig folgt aus der Verfälschungshandlung die Herstellung einer unechten Urkunde. Var. 1 tritt dann gegenüber Var. 2 mangels selbstständiger Bedeutung zurück. Generell ist § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB immer nur dann einschlägig, wenn ursprünglich keine Urkunde bestand. In allen anderen Fällen kann die Prüfung direkt mit Var. 2 begonnen werden.

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Tipp: Probleme bei der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) können sich bspw. im Rahmen der Stellvertretung oder Namenstäuschung ergeben. Schau dir dazu gerne unser kostenloses Video an.

2. Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB

Für Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB müsste eine echte Urkunde verfälscht worden sein. Tatobjekt kann also nur eine vorhandene echte Urkunde sein. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller nicht abweicht.

Definition: Verfälschen ist die Vornahme einer nachträglichen Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt. [OLG Köln, NJW 1983, 769]

Zu beachten ist, dass lediglich die Veränderung des ursprünglichen Beweisinhalts erfasst wird. Eine bloße Manipulation des Ausstellers führt nicht zu einer Veränderung des Inhalts. Bspw. wenn A den Aussteller einer Urkunde von B1 in B2 ändert, so erfüllt er lediglich §§ 267 Abs. 1 Var. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Daneben erfasst § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB auch nicht die Beseitigung des Beweisinhalts. Demgemäß darf das Tatobjekt nach der Manipulation seine Qualität als Urkunde nicht verloren haben. Soweit eine Urkunde durch die Manipulation die Urkundenqualität verloren hat, liegt lediglich § 274 Abs. 1 StGB vor.

Ein Verfälschen liegt also bspw. bei textlichen Veränderungen vor.

Verfälschungsvarianten
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Tipp: Probleme bei Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) können sich bspw. in der Abgrenzung zur Urkundenunterdrückung oder beim Verfälschen durch den Aussteller selbst ergeben. Schau dir dazu am besten unser kostenloses Video an.

3. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB

Zur Erfüllung der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB muss eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden sein.

Definition: Eine unechte oder gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. [BGHSt 36, 64, 65]

Ein Beispiel dafür ist das Vorlegen eines falschen Schecks bei der Bank. (BGHSt 18, 66, 70f.)

Die tatsächliche Kenntnisnahme ist hierbei nicht erforderlich, es genügt, dass die Urkunde in den Machtbereich des Dritten gelangt ist.

Tipp: Ein beliebtes Klausurproblem i.R.d. Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) ist die Frage, ob die mittelbare Wahrnehmung genügt oder eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung erforderlich ist. Schau dir dazu am besten unser Video an.

IV. besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung, § 267 Abs. 3 StGB

In § 267 Abs. 3 StGB werden besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen geregelt. Dazu werden vier genannt, welche aber nicht als abschließend anzusehen sind, sodass noch Raum für andere schwere Fälle verbleibt.

§ 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB:

[wer] gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

Definition: Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er die Urkundenfälschung mit der Absicht begeht, sich aus seiner wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.

Definition: Eine Bande stellt eine Personenzusammenschließung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung dar.

Definition: Unter fortgesetzter Begehung ist die Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zu verstehen.

§ 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB:

[wer] einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

Hier kommt es nicht darauf an, ob sich der Täter selbst in großem Ausmaß bereichert hat. Nach der Gesetzesbegründung soll dieser Vermögensverlust ab etwa 50.000 € vorliegen.

§ 267 Abs. 3 Nr. 3 StGB:

[wer] durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet

Die Gefährdung ist erheblich, wenn nach Art und Anzahl der Urkunden, Umstände und Tragweite der Verwendung und Erkennbarkeit der Manipulation der Eintritt einer gravierenden Störung des allgemeinen Vertrauens in die Beweiskraft von Urkunden zu befürchten ist.

§ 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB:

[wer] seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht

Die Definition eines Amtsträgers richtet sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Ein Missbrauch der Befugnisse liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Befugnisse handelt aber dennoch seine Dienstpflichten verletzt. Ein Missbrauch der Stellung liegt vor, wenn der Amtsträger die tatsächlichen Möglichkeiten seiner Stellung ausnutzt.

Tipp: Schau dir hier unser Video zu den besonders schweren Fällen, der Qualifikation und den Konkurrenzen im Rahmen der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB an.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.