Die eventuelle Klagehäufung, § 260 ZPO

Die eventuelle Klagehäufung, § 260 ZPO

Aus verschiedensten Gründen werden vor Gericht immer wieder Haupt- und Hilfsanträge gestellt. Insoweit spricht man von eventueller Klagehäufung, denn über den Hilfsantrag ist nur zu entscheiden, wenn eine bestimmte innerprozessuale Bedingung, die der Kläger aufgestellt hat, eintritt. Ein solches Vorgehen bringt aber auch prozessuale Besonderheiten mit sich. § 260 ZPO mutiert plötzlich zur Sachurteilsvoraussetzung.
eventuelle Klagehäufung
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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I. Objektive Klagehäufung

Wann eine objektive Klagehäufung vorliegt, wird nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt.

  • Danach liegt objektive Klagehäufung einerseits vor, wenn Antragsmehrheit besteht. Der Kläger stellt also mehrere Anträge, die auf einen oder mehrere Lebenssachverhalte gestützt werden.
  • Andererseits ist auch bei Sachverhaltsmehrheit objektive Klagehäufung gegeben. Das heißt der Kläger stützt einen Klageantrag auf mehrere Lebenssachverhalte. Dieser Fall kommt nicht nur selten vor, sondern ist auch dem Unterfall der alternativen Klagehäufung zuzuordnen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

Eventuell ist die Klagehäufung, wenn die verschiedenen Streitgegenstände unter der Bedingung nebeneinander geltend gemacht werden, dass ein Antrag Hauptantrag und ein weiterer Hilfsantrag sein soll.

Davon ist die Situation zu unterscheiden, dass der Kläger einen Klageantrag innerhalb desselben Lebenssachverhaltes auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt. Darin ist keine objektive Klagehäufung zu sehen, denn der Streitgegenstand ist identisch. Hier liegen Hilfsbegründungen vor, aber keine Hilfsanträge. Ebenfalls gibt es noch die kumulative Klagehäufung bei dir mehrere streitgegenständliche Ansprüche bedingungslos nebeneinander verbunden werden.

Tipp: Zu § 260 ZPO als Sachurteilsvoraussetzung bei kumulativer Klagehäufung geht es hier.

II. Zulässigkeit einer innerprozessuale Bedingung

Im Normalfall ist die Erhebung einer Klage unter einer Bedingung nicht möglich. Anders ist das, wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Bei einer solchen kann das Gericht selbst, innerhalb des Prozesses, prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. In der Folge kann es durchentscheiden. Deshalb stehen der innerprozessualen Bedingung keine Gründe der Rechtssicherheit entgegen.

Aus diesem Grund ist auch das Stellen von Hilfsanträgen möglich. Über diese soll entschieden werden, beispielsweise unter der Bedingung, dass der Hauptantrag entweder scheitert oder erfolgreich ist, je nach Willen des Klägers. Ob die Bedingung eintritt, kann das Gericht im Prozess prüfen. Deshalb handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung.

III. Stellen von Hilfsanträgen

Werden Haupt- und Hilfsantrag gestellt, werden beide prozessuale Ansprüche sofort rechtshängig. Deshalb sind auch beide sofort verhandlungsfähig [BGHZ 72, 341]. Dem Gericht ist es somit beispielsweise möglich im Haupttermin Zeugen zu Haupt- und Hilfsanspruch zu vernehmen.

Die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs ist jedoch auflösend bedingt. Wird über den Hauptantrag in der Weise entschieden, dass die Bedingung nicht eintritt, erlischt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrages rückwirkend mit Rechtskraft der Entscheidung. Es steht nämlich endgültig fest, dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist [BGHZ 21, 16].

Entscheidet das Gericht jedoch in der Weise über den Hauptantrag, dass die Bedingung eintritt, steht nun auch der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Erst jetzt, wenn der Bedingungseintritt vorliegt, ist das Gericht befugt über Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages zu entscheiden.

IV. Zeitpunkt

Am häufigsten entsteht die objektive Klagehäufung zu Beginn des Rechtsstreits mit Klageerhebung, wenn bereits hier mehrere Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Sie kann aber auch erst im Laufe des Rechtsstreits auftreten, wenn ein weiterer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (§ 261 II ZPO) oder durch Prozessverbindung (§ 147 ZPO).

V. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung sind in § 260 ZPO geregelt.

1. Parteiidentität

Zunächst muss Parteiidentität bestehen. Das heißt, im selben Prozessrechtsverhältnis werden mehre Streitgegenstände gegen den- oder dieselben Beklagten geltend gemacht. Im zweiten Fall müssen zusätzlich zu § 260 ZPO auch die Voraussetzungen nach § 59 ff. ZPO vorliegen, da hier auch subjektive Klagehäufung besteht.

2. Prozessgericht

Des Weiteren muss das Prozessgericht für alle geltend gemachten prozessualen Ansprüche sachlich und örtlich zuständig sein. Diese Fragestellung wird bereits in der Zulässigkeit der Klage geprüft, sodass dieser Prüfungspunkt innerhalb von § 260 ZPO lediglich klarstellende Wirkung hat. Zu denken ist aber immer an die §§ 5, 25 ZPO.

3. Dieselbe Prozessart

Als dritte Voraussetzung muss für die geltend gemachten Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig sein, § 260 ZPO. Der Begriff Prozessart meint Verfahrensart nicht jedoch Klageart. So können zum Beispiel Arrest- und Hauptsacheprozess nicht verbunden werden, ebenso wenig wie eine Familiensache mit einer Nichtfamiliensache.

Die Verbindung eines normalen Prozesses mit einem Urkundenprozess soll aber zulässig sein, im Sinne des § 260 ZPO [BGH NJW 2002, 751].

4. kein Verbindungsverbot

Letzte Voraussetzung der objektiven Klagehäufung ist, dass kein Verbindungsverbot besteht, wie es zum Beispiel in § 578 II ZPO zum Ausdruck kommt.

VI. Folgen der Unzulässigkeit und Zulässigkeit

Ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, wird die Zulässigkeit des Hilfsantrages geprüft. Wenn diese auch gegeben ist und erst dann, werden die Voraussetzungen des § 260 ZPO geprüft. Liegen sie vor, ist die objektive Klagehäufung zulässig. Dann wird die Begründetheit des Hilfsantrages geprüft.

Komplizierter sind die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht erfüllt sind. In diesen Fällen kann sich § 260 ZPO zu einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung auswirken, sodass der Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Das hängt jedoch davon ab, an welchem Merkmal § 260 ZPO scheitert.

Scheitert die objektive Klagehäufung daran, dass die Parteien nicht identisch sind, dass nicht dieselbe Prozessart vorliegt oder dass ein Verbindungsverbot besteht, wirkt sich § 260 ZPO als weitere Sachurteilsvoraussetzung aus. Eine Prozesstrennung erfolgt in diesen Fällen nicht. Würde man trennen, hinge der Erfolg des Hilfsantrages von einem außerprozessualen Ereignis ab, denn über den früheren Hauptantrag würde in einem anderen Verfahren entschieden als über den Hilfsantrag. Deshalb ist der Hilfsantrag unzulässig.

Anders zu beurteilen ist der Fall, in dem lediglich verschiedene gerichtliche Zuständigkeiten bestehen. In einem solchen Fall erginge zunächst Teilurteil bezüglich des Hauptantrages. Anschließend würde die Sache an das für den Hilfsantrag zuständige Gericht verwiesen werden, wenn der entsprechende Antrag gestellt worden ist. Dieses würde durch Schlussurteil über den Hilfsantrag und die gesamten Kosten des Rechtsstreits entscheiden. In dieser Konstellation wirkt sich § 260 ZPO also nicht als weitere Sachurteilsvoraussetzung aus.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.