Betrug, § 263 StGB

Betrug, § 263 StGB

§ 263 StGB bietet mannigfaltige Kombinationsmöglichkeiten, zahlreiche Probleme und versetzt viele Studenten in Angst und Schrecken. Ein Tipp von uns, arbeite dich nach und nach in dieses umfassende Thema ein. Dieser Artikel bietet einen ersten Überblick über den objektiven Tatbestand und beinhaltet wichtige Definitionen sowie kleine Übungen.
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zum Betrug § 263 StGB

§ 263 StGB schützt das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Besonderheit bei der Prüfung ist, dass zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen ein Ursachenzusammenhang bestehen muss. Das heißt, die Täuschung muss für den Irrtum, der Irrtum wiederum für die Vermögensverfügung und die Vermögensverfügung bezüglich des Schadens kausal sein.

II. Prüfungsschema: Betrug § 263 StGB

Schema des Betrugs, § 263 StGB:

I) Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    • a) Täuschung
    • b) Täuschungserfolg (Irrtum)
    • c) (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung
    • d) Vermögensschaden
  2. Subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz
    • b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
  3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz

II) Rechtswidrigkeit

III) Schuld

IV) Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 263 III StGB

V) Qualifikation, § 263 V StGB

III. Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs, § 263 StGB

1. Täuschung

Gegenstand der Täuschung ist die Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.

Definition: Tatsachen sind definiert als Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die beweiszugänglich sind.

Beispiel: Sie bestellen in einem Restaurant die edelsten Speisen der Karte und wollen dieses, nachdem sie fürstlich gespeist haben, ohne Bezahlung der Leistung verlassen. Haben Sie getäuscht? Auch wenn der Zahlungsvorgang in der Zukunft liegt, so erklären Sie indem Sie bestellen, konkludent, dass sie zahlungsfähig als auch zahlungswillig sind (BGH NStZ, 2009, 694). Sie haben daher getäuscht.

Getäuscht werden kann durch ausdrückliches aktives Tun. Dieses liegt vor, wenn durch bewusste Irreführung auf das Vorstellungsbild eines anderen eingewirkt wird. Hierfür zwingend ist die kommunikative Einwirkung auf einen anderen Menschen.

Darüber hinaus kann auch durch konkludentes aktives Tun sowie durch Unterlassen getäuscht werden. Das Ausnutzen eines Irrtums ohne, dass ein täuschendes Zutun erfolgt ist keine Täuschungshandlung.

2. Irrtum

Durch die Täuschung muss der Irrtum kausal erregt oder die Fehlvorstellung hervorgerufen bzw. unterhalten werden. Eine Fehlvorstellung unterhält z. B. wer eine vorhandene Fehlvorstellung verstärkt oder soweit er Garant ist diese nicht beseitigt, obwohl ihm eine Aufklärungspflicht obliegt.

Typischerweise macht sich der Getäuschte Gedanken und schenkt dem Täter nichtsdestotrotz Glauben. Mithin wohnt dem Irrtum inne, dass er der Wirklichkeit und der Vorstellung des getäuschten widerspricht.

Obiges Beispiel weiter gedacht, haben Sie also den Kellner vermittelt, Sie seien zahlungsfähig und zahlungswillig. Sie haben in ihm eine Fehlvorstellung ausgelöst und damit einen Irrtum hervorgerufen, welcher auf der Täuschung über Ihre Zahlungwillig- und -fähigkeit beruht.

Nach h. M. führen Zweifel des Getäuschten an der Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsache nicht zum Ausschluss eines Irrtums.

3. Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung verbindet Irrtum und Verfügung miteinander und charakterisiert den Betrug als Selbstschädigungsdelikt.

Definition: Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche und tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Dabei muss der Irrtum für die Verfügung mitbestimmend sein.

Nach h. M. ist bei Sachbetrug das Verfügungsbewusstsein erforderlich. Es ist also kein generelles Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Wichtig ist dieses Merkmal bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Das Verfügungsbewusstsein ist ein Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung.

Anders gesagt muss der Getäuschte als Werkzeug des Täters nach seinen Plänen die Selbstschädigung bewirken. Der Getäuschte vollzieht also im weitesten Sinn einen Gebe-Akt (Selbstschädigung). Anders als beim Diebstahl, wo ein unfreiwilliger Gewahrsamsbruch stattfindet (Fremdschädigung).

Des Weiteren muss Unmittelbarkeit der Vermögensminderung vorliegen. Die Vermögensminderung muss also ohne weitere deliktische Zwischenschritte eintreten. Gibt also die Täuschung dem Täter lediglich die Möglichkeit mittels weiteren Handlungen den Schaden zu verursachen, so ist die Vermögensminderung nicht unmittelbar.

4. Vermögensschaden

§ 263 StGB verlangt den Eintritt eines Vermögensschadens. Für die Ausgestaltung dieses Tatbestandsmerkmals ist es erforderlich zu bestimmen, was Teil des geschützten Vermögens ist. Der Vermögensbegriff ist umstritten. Für die Klausur wichtig ist es den wirtschaftlichen Vermögensbegriff und den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff darlegen zu können.

  • Entsprechend dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff sind alle wirtschaftlich wertvollen geldwerten Güter einer Person unabhängig von ihrer rechtlichen Konkretisierung oder Anerkennung Teil des geschützten Vermögens.
  • Nach dem juristisch- ökonomischen Vermögensbegriff besteht das Vermögen aus der Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihr mit Billigung und Schutz der Rechtsordnung zur Verfügung stehen.

5. Schadensberechnung

Definition: Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Vergleich des Werts des Vermögens unmittelbar vor und unmittelbar nach der Vermögensverfügung.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtsaldo einen Verlust von Vermögenswerten offenbart. Betrachtet werden muss ob dem betroffenen Vermögen ein Ausgleich zufließt, der die Hingabe des Vermögenswerts objektiv-wirtschaftlich vollwertig ausgleicht. Der vorhandenen Vermögenssaldos muss sich also vermindern. Es reicht nicht, dass eine erwartete Vermögensmehrung ausbleibt.

Beispiel: Zwischen K und V wird ein Kaufvertrag über eine Hose getroffen, deren Qualität (reine Schurwolle) mehrfach zugesichert wird. Die Qualität (reine Schurwolle) ist für K kaufentscheidend. Als Preis wird 50 € vereinbart. Normalerweise sind solche Hosen teurer. V weiß, dass diese Hose 50% Kunstgewebe enthält. Die Hose ist ihr Geld wert (BGHSt 16, 220).

Wäre die Sache nicht ihr Geld wert, könnte ein Vermögensschaden mithin bejaht werden. Allerdings liegt es hier so, dass die Hose ihr Geld wert ist. Der Getäuschte kauft daher zum marktüblichen Preis. Die h.M. lehnt in solchen Fällen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens ab. Grund hierfür sei, dass § 263 StGB das Vermögen schütze, nicht hingegen die Dispositionsfreiheit.

Dem wird entgegengehalten, zwischen der geschuldeten Leistung (Hose aus reiner Schurwolle) und der tatsächlichen Leistung (Hose mit Kunststoffgewebe) liege ein wirtschaftliches Minus. Dieses Minus begründe den Schaden.

Der Prüfungspunkt der Schadensberechnung bietet noch weitere Probleme wie z. B. die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag sowie Eingehungsbetrug und konkrete Vermögensgefährdung. Um den Tatbestand von § 263 StGB zu beherrschen ist es aufgrund der Vielartigkeit des Betrugs und der diversen Meinungsstreitigkeiten wichtig den Überblick zu behalten, zunächst den einfachen Fall zu verstehen und sich nach und nach den Vertiefungen zu widmen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.