Eigentumserwerb an Grundstücken gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB

Eigentumserwerb an Grundstücken gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Erwerb des Eigentums an unbeweglichen Sachen, also zumeist Grundstücken, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB. Dies gehört zu dem absoluten Grundlagenwissen im Immobiliarsachenrecht und sollte daher von allen Studierenden beherrscht werden.
Eigentumserwerb Grundstück
Lecturio Redaktion

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22.02.2024

Inhalt

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Grundstückserwerb – Schema

Definition: Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen ist.

Die Voraussetzungen der Übertragung des Eigentums ergeben sich aus § 873 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema:

I. Einigung, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB

II. Eintragung ins Grundbuch

III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung

IV. Berechtigung

§ 873 BGB gilt dabei nicht nur für den Eigentumserwerb an Grundstücken, sondern auch für die Bestellung von Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) und Nießbrauchsrechten (§§ 1030 ff. BGB).

I. Einigung (Auflassung), §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB

Die Einigung i.S.v. § 873 BGB stellt einen dinglichen Vertrag dar und folgt daher grds. den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB. Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird diese Einigung Auflassung genannt und folgt besonderen Regeln gem. § 925 BGB.

Die Auflassung ist in § 925 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert:

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.

Zuständige Stelle ist grds. jeder Notar, § 925 Abs. 1 S. 2 BGB. Da beide Teile gleichzeitig anwesend sein müssen, ist eine Sukzessivbeurkundung ausgeschlossen. Allerdings ist die Stellvertretung gem. § 164 BGB möglich.

Gem. § 925 Abs. 2 BGB ist die Auflassung bedingungs- und befristungsfeindlich. Daher ist ein Eigentumsvorbehalt bei der Auflassung ausgeschlossen. Allerdings ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch möglich. Dies dient jedoch nur um eine Bindungswirkung zu erwirken.

Nicht verwechselt werden darf die Auflassung, welche ein dingliches Geschäft darstellt, mit dem zu Grunde liegenden Schuldvertrag (meist ein Kaufvertrag). Gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich ein Teil zur Übertragung oder Erwerbs eines Grundstücks verpflichtet, notariell beglaubigt werden. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist dieses Verpflichtungsgeschäft allerdings unabhängig von dem Verfügungsgeschäft (Auflassung) und stellt nur dessen Rechtsgrund dar.

Die Beurkundung des Kaufvertrages und die Auflassung finden jedoch häufig zeitgleich beim Notar statt. Daher fallen beide Geschäfte zeitlich oft auf denselben Zeitpunkt.
In der Klausur darf dennoch niemals das Trennungs- und Abstraktionsprinzip vernachlässigt werden.

Gem. § 873 Abs. 2 BGB ergibt sich durch die Auflassung eine Bindungswirkung. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Bis zur Eintragung ins Grundbuch können beide Vertragspartner jedoch gemeinsam auch formlos die Auflassung aufheben.

II. Eintragung ins Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB

Zudem muss die Rechtsänderung ins Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung ist nicht im materiellen Recht, sondern in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Erforderlich sind ein Antrag (§ 13 GBO), die Bewilligung des bisherigen Eigentümers (§ 19 GBO), die Einhaltung von Formerfordernissen (§ 29 GBO) und die Voreintragung des Berechtigten (§§ 39, 40 GBO).

Umfangreiche Ausführungen zu diesen Punkten sind in Klausur und Hausarbeit nur selten erforderlich.

§873 BGB, § 925 BGB, Erwerb eines Grundstücks
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III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung, § 873 Abs. 1 BGB

Die Einigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen. Daran fehlt es, wenn eine Partei die Einigung zuvor wirksam widerrufen hat. Ausnahme stellt dort die Vormerkung dar, in diesem Falle kann kein Widerruf stattfinden.

IV. Berechtigung, § 873 Abs. 1 BGB

Wie beim Erwerb nach §§ 929 ff. BGB ist eine Verfügungsberechtigung des Veräußerers notwendig. Verfügungsbefugt sind daher der Eigentümer des Grundstücks und der verfügungsbefugte Nichteigentümer. Der verfügungsberechtigte Nichteigentümer kann seine Berechtigung rechtsgeschäftlich durch Einwilligung des Eigentümers gem. § 185 Abs. 1 BGB oder gesetzlich, bspw. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 InsO, erhalten.

Zu beachten ist hierbei, dass eine Änderung der Verfügungsberechtigung nach dem Antrag auf Eintragung der Grundbuchänderung unschädlich ist, § 878 BGB.

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 Abs. 1 BGB

Auch an Grundstücken kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Voraussetzung hierfür ist wiederum das Vorliegen der in § 873 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Merkmale, also Einigung und Grundbucheintragung. An die Stelle der Berechtigung des Veräußerers tritt die Gutgläubigkeit des Erwerbers.

Dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb allerdings aus, wenn ein Widerspruch über die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt ist. Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuchs führt folglich zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs.

Die Redlichkeit des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Hiervon statuiert § 892 Abs. 2 BGB eine Ausnahme. Dieser stellt auf die Zeit der Stellung des Antrags i.S.v. § 13 GBO ab.

Eigentumsaufgabe, § 928 BGB

Nach § 928 BGB kann das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben werden. Dazu ist erforderlich, dass der Eigentümer seinen Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und dieses den Verzicht einträgt.

Quellen

  • Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.
  • Wolf, Manfred / Wellenhofer, Marina: Sachenrecht, 29. Auflage 2014.
  • Wilhelm, Jan: Sachenrecht, 6. Auflage 2019.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.