Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB: Nichtleistungskondiktionen

Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB: Nichtleistungskondiktionen

Nachdem wir uns einen Überblick über die §§ 812 ff. BGB und die Leistungskondiktionen des enorm klausurrelevanten § 812 BGB verschafft haben, werden in diesem Beitrag nun die Nichtleistungskondiktionen beleuchtet. Auch hier gestaltet sich eine Differenzierung und richtige Prüfung nicht immer ganz einfach. Mit dem folgenden Beitrag gewinnst du schnell den notwendigen Überblick.
Nichtleistungskondiktion
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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I. Die Nichtleistungskondiktion, § 812 BGB

Der Absatz 1 des § 812 BGB lautet:

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

1. Allgemeines zur Nichtleistungskondiktion (§ 812 BGB)

Wichtig: Die Nichtleistungskondiktion ist grds. subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion!

Das heißt, die Bereicherung darf nicht durch die Leistung eines anderen vermittelt worden sein. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um eine Leistung des Bereicherungsgläubigers handeln – auch ein Dritter kann geleistet haben. In einem Drei-Personen-Verhältnis ist also vorrangig immer nach einer Leistungsbeziehung zu suchen.

Beispiel: Der minderjährige A leiht sich von B einen Laptop. A übereignet den Laptop an den gutgläubigen C gem. §§ 932 Abs. 1, 929 S.1 BGB. B möchte den Laptop nun von C zurückbekommen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. C hat den Laptop aber nicht auf sonstiger Weise, sondern durch Leistung des A erlangt.

Tipp: Wenn du dir bezüglich einer allgemeinen Übersicht zu §§ 812 ff. BGB noch unsicher bist, empfehlen wir diesen Artikel oder dieses kostenlose Video!

2. Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Die Nichtleistungskondiktion aus § 812 BGB folgt grundsätzlich folgendem Schema: 

  1. Etwas erlangt = jeder vermögenswerte Vorteil
  2. In sonstiger Weise z.B. durch Eingriff, Rückgriff oder Verwendung
  3. Ohne Rechtsgrund = Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Leistung
  4. Auf dessen Kosten = Eingriff in den Zuweisungsgehalt

3. Systematik der Nichtleistungskondiktion

Bei den Nichtleistungskondiktionen (§ 812 BGB) ist zu unterscheiden zwischen der Eingriffskondiktion der Verwendungskondiktion und der Rückgriffskondiktion.

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II. Eingriffskondiktion, §§ 812 Abs. 1 S. 1, 951, 816 BGB

Auch innerhalb der Eingriffskondiktionen muss eine Differenzierung vorgenommen werden:

  • Allgemeine Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
  • Spezielle Eingriffskondiktion, § 951 BGB
  • Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 BGB (Sonderfall der Eingriffskondiktion)

1. Allgemeine Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Die allgemeine Eingriffskondiktion dient dem Ausgleich eines Eingriffs in Rechtsgüter eines anderen, deren Nutzung ausschließlich ihm vermögensrechtlich vorbehalten ist.

Durch die allgemeine Eingriffskondiktion sollen somit Wertverschiebungen ausgeglichen werden.

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Prüfungsaufbau: allgemeine Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

a) Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt = jede vermögenswerte Rechtsposition

b) Eingriff (= in sonstiger Weise)

Der Eingriff besteht in einer Handlung des Bereicherungsschuldners, durch welche in die Rechtsgüter bzw. Rechtsposition eines anderen (des Bereicherungsgläubigers), die diesem von der Rechtsordnung zur ausschließlichen Verfügung und wirtschaftlichen Verwertung zugewiesen sind, eingegriffen wird.

Es wird also in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts oder Vermögenswertes eingegriffen (Lehre vom Zuweisungsgehalt, heute h.M.).

Rechte mit Zuweisungsgehalt sind unzweifelhaft alle absoluten Rechte wie Eigentum und Pfandrechte, jedoch auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Geschmacksmusterrechte.

c) Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers

Früher wurde Stoffgleichheit gefordert, d.h. die beim Bereicherten eingetretene Vermögensmehrung sollte der Vermögensminderung beim Bereicherungsgläubiger entsprechen und auf ein und demselben Vorgang beruhen. Dann wäre aber z.B. kein Schutz bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen möglich.

Aus diesem Grund wird heute angenommen, dass grundsätzlich jeder Eingriff in eine subjektive Rechtsposition, soweit sie kommerziell verwertbar ist, auf Kosten des Bereicherungsgläubigers geschieht.

Bsp.: APR, Namensrecht (§ 12 BGB), Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)

d) Ohne rechtlichen Grund

Es darf weder eine Einwilligung des vom Eingriff Betroffenen vorliegen noch ein sonstiger Behaltensgrund (z.B. § 932 BGB).

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e) Rechtsfolgen

Nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 ff. BGB ist die Herausgabe, ggf. Wertersatz zu leisten.

Tipp: Für mehr Details zu den Rechtsfolgen verweisen wir auf diesen Artikel oder dieses Video.

2. Spezielle Eingriffskondiktion, § 951 BGB

Ein Sonderfall der Eingriffskondiktion ist die Herausgabepflicht wegen gesetzlichem Eigentumserwerb gem. § 951 BGB.

Tipp: Mehr zur speziellen Eingriffskondiktion findest du in diesem Video.

Der Eigentümer eine Sache verliert hierbei gem. §§ 946 ff. BGB sein Eigentum, weil ein Nichtberechtigter die Sache bei sich oder einem anderen einbaut, sie mit etwas untrennbar vermischt, oder in sonstiger Weise verarbeitet. Für diesen gesetzlichen Eigentumsverlust soll § 951 BGB entschädigen.

Achtung: Auch hier ist die Voraussetzung „ohne Rechtsgrund“ zu prüfen! § 951 BGB stellt gerade keinen Rechtsgrund dar!

3. Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 BGB

Absatz 1 des § 816 BGB lautet:

Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Merke: Der § 816 BGB als spezielle Eingriffskondiktion ist nach h.M. lex specialis gegenüber der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Allerdings gilt hier die Subsidiarität gegenüber der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ausnahmsweise nicht. Zwischen dieser und § 816 BGB kann Anspruchskonkurrenz bestehen, d.h. beide sind nebeneinander anwendbar.

Der § 816 BGB spaltet sich seinerseits wieder in drei Varianten auf:

  • Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
  • Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB
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a) Prüfungsschema: § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

  1. Wirksame Verfügung: Die dingliche Rechtslage wird durch Rechtsgeschäft verändert. z.B. Übereignung gem. §§ 932 Abs. 1, 929 S.1 BGB
  2. Eines Nichtberechtigten: Der Verfügende ist weder Rechtsinhaber (z.B. Eigentümer) noch sonst zur Verfügung ermächtigt (z.B. gem. § 185 BGB).
  3. Entgeltlichkeit der Verfügung
  4. Rechtsfolge: Herausgabe des Veräußerungserlöses aber Kondiktionsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbs.

b) Prüfungsschema: § 816 Abs. 1 S. 2 BGB

Für die Punkte 1. und 2. kann auf § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verwiesen werden.

3. Unentgeltlichkeit der Verfügung

Unentgeltlich erfolgt eine Verfügung, wenn sie im Verhältnis des Verfügenden zum Begünstigten (Dritter) ohne Gegenleistung (z.B. Schenkung) erfolgt.

Umstritten ist hierbei, ob eine rechtsgrundlose Leistung (z.B. weil zwischen V und B zugrunde liegender Kaufvertrag unwirksam ist gem. § 108 Abs. 1 BGB) einer unentgeltlichen gleichzustellen ist:

  • Nach der Einheitskondiktionenlehre wird dies bejaht mit der Begründung, dass der Begünstigte angesichts der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts zu Unrecht privilegiert würde.
  • Nach der h.M. wird dies jedoch abgelehnt, wofür zum einen der Wortlaut des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB spricht. Zum anderen würde ein Direktanspruch des Anspruchsstellers gegen den Begünstigten diesen unangemessen benachteiligen, da er dann im Verhältnis zum Verfügenden alle Einwendungen – und damit Druckmittel – verlöre. Außerdem soll eine Rückabwicklung grundsätzlich in den bestehenden Leistungsbeziehungen vonstatten gehen, d.h. im Verhältnis zum jeweils gewählten Geschäftspartner und nicht zu Dritten.
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4. Rechtsfolge

Rechtsfolge ist die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten, z.B. der Sache, an der der Anspruchsteller gem. §§ 932 Abs. 1, 929 S. 1 BGB sein Eigentum verloren hatte.

Der gutgläubige Erwerb kann kondiziert werden. Der der gutgläubige Erwerber ist nicht schutzwürdig!

Tipp: Mehr Informationen zur Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 BGB) findest du hier.

III. Verwendungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Hier tätigt eine Person – der Bereicherungsgläubiger – rechtsgrundlos Verwendungen aus eigenen Mitteln auf eine Sache des Eigentümers bzw. Bereicherungsschuldners, ohne zu wissen, dass er diesen gerade bereichert.

So denkt er beispielsweise, er selbst sei Eigentümer der Sache. Eben weil er das Vermögen des Bereicherungsschuldners nicht bewusst mehrt, ist keine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegeben.

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IV. Rückgriffskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Die Rückgriffskondiktion erfasst Fälle, in denen der Bereicherungsschuldner durch eine Handlung des Bereicherungsgläubiger von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten befreit wurde. Der Bereicherungsgläubiger zahlt also sowohl objektiv als auch subjektiv auf eine fremde Schuld, ohne dadurch eine Leistung zu erbringen.

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Im Gegensatz zur Verwendungskondiktion, wo das Vorliegen einer Leistung wegen fehlendem Bewusstsein verneint wird, ist der Grund hier der fehlende Leistungszweck. Der Bereicherungsgläubiger ist dem Bereicherungsschuldner gegenüber also weder zur Erfüllung berechtigt noch verpflichtet.

Allerdings ist die Rückgriffskondiktion in der Praxis nur selten einschlägig, da alle sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rückgriffsmöglichkeiten vorgehen, wie etwa die Legalzessionen nach den §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1 BGB, die Verpflichtung des Gläubigers zur rechtsgeschäftlichen Übertragung seines Anspruchs gegen den Dritten nach §§ 255 oder 281 BGB oder eigene gesetzliche Ansprüche des Dritten wie §§ 426 Abs. 1 und 670 BGB.

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Tipp: Mehr zur Verwendungs- und Rückgriffskondiktion findest du in diesem Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.