Scheidung und Beendung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, §§ 1564 ff. BGB

Scheidung und Beendung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, §§ 1564 ff. BGB

Eine Scheidung gem. §§ 1564 ff. BGB oder die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat vielfältige rechtliche Auswirkungen auf das Leben der Beteiligten. Deshalb werden sie von Prüfungsämtern in Examensklausuren gerne als Zusatzproblem eingebaut. Für Jurastudierende lohnt es sich daher die relevanten Normen, Prinzipien und Hintergründe zu kennen.
Scheidung
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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I. Die Scheidung, §§ 1564 ff. BGB

1. Einleitung

Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dementsprechend kann die Ehe auch nur aus drei Gründen beendet werden:

  • Tod
  • Aufhebung gem. §§ 1313 ff. BGB
    Die Aufhebung knüpft an einen fehlerhaften Eheschluss an
  • Scheidung §§ 1564 ff. BGB
    Die Scheidung bewirkt die Auflösung einer fehlerfrei zustande gekommenen Ehe

Das Institut der Scheidung besteht seit 1875 und wurde 1976 umfassend reformiert. Das bis dato geltende Schuldprinzip besagte, dass die Ehe nur ausnahmsweise bei schuldhaftem Verhalten eines Ehegatten geschieden werden durfte. Die Schuldfrage wirkte sich auch auf Scheidungskosten und Unterhaltsansprüche aus. Dieses Prinzip wurde 1976 durch das heute geltende Zerrüttungsprinzip ersetzt.

2. Zerrüttungsprinzip

Das Zerrüttungsprinzip ist in § 1565 Abs. 1 BGB verankert. Demnach kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert (Zerrüttet) ist.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern müsste vor Gericht nachgewiesen werden, was aufgrund der sensiblen Angelegenheit ein unangenehmes Unterfangen darstellt. Deshalb werden in § 1566 BGB zwei unwiderlegbare Vermutungen aufgestellt:

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

a. Getrenntleben, § 1567 Abs. 1 BGB

Die Voraussetzungen für eine Trennung im Rechtssinne sind in § 1567 Abs. 1 BGB geregelt:

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Es ist daher nicht nur objektiv das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft erforderlich, sondern dies muss in subjektiver Hinsicht auch gewollt sein. Daraus folgt, dass keine Trennung bei einer unfreiwilligen bzw. nicht ablehnender räumlichen Trennung (bspw. bei Krieg, Dienstreise) besteht.
Für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist Voraussetzung, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und ein Zusammentreffen der Ehegatten lediglich die Folge eines räumlichen Nebeneinanders ist und nicht der Ausdruck einer persönlichen Beziehung,

b. Härteklauseln

Für Härtefälle sieht das Gesetz verschiedene Ausnahmen vor. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe auch schon vor dem einjährigen Getrenntleben geschieden werden, wenn es für den Antragsteller sonst zu unzumutbaren Härten kommen würde.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Davon ist beispielsweise bei Misshandlungen des Ehepartners auszugehen oder wenn einer der Ehepartner eine*n Geliebte*n ins gemeinsame Haus aufnehmen will.

§ 1568 BGB sieht ebenfalls Härtefallklauseln vor. So soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Kindeswohl dies gebietet oder wenn dies eine besondere Härte für den die Scheidung ablehnenden Ehepartner bedeuten würde.

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, […]

3. Rechtsfolgen der Scheidung

Eine Scheidung hat zahlreiche Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche. Durch die Scheidung wird zunächst kraft Urteils die Ehe aufgelöst, § 1564 BGB. Zudem kommt es zu Änderungen hinsichtlich der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) und des Umgangsrechts (§§ 1684, 1685 BGB). Auch bestehen Auswirkungen auf den Unterhalt von Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) und Kindern (§§ 1601 ff. BGB), den Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB, §§ 1 ff. VersAusglG), das Namensrecht (§ 1355 BGB) und die Verteilung von Hausrat (§§ 1568a f. BGB).

Examensrelevant ist vor allem die Vermögensauseinandersetzung im Fall des Zugewinnausgleichs:

Zugewinnausgleich

Sofern vertraglich keine Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) vereinbart wird, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB als gesetzlichen Güterstand. Dies ist der Regelfall. Während der Ehe besteht Vermögenstrennung und jeder Ehepartner verwaltet das Vermögen für sich. Sofern die Ehe geschieden wird, kommt es zum Zugewinnausgleich.

Der Zugewinn wird in § 1373 BGB legal definiert:

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Es muss also das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten vom Endvermögen subtrahiert werden. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichszahlung zu, § 1378 Abs. 1 BGB.

Zugewinnausgleich
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Tipp: Mehr zum nachehelichen Zugewinnausgleich gem. §§ 1371 ff. BGB liest du in diesem Beitrag!

II. Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Einleitung

Die nichteheliche (auch “eheähnliche”) Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Die Vorschriften über Ehe, Verlöbnis oder Lebenspartnerschaft können daher nicht direkt oder analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewandt werden.

Ausnahmen, für die einzelne gesetzliche Regelungen existieren, bestehen in § 563 Abs. 2 S. 3 BGB (Eintrittsrecht in den Mietvertrag), § 1615l BGB (Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten
Eltern) und § 2 Gewaltschutzgesetz (Wohnungszuweisung).

Die betreffenden Paare können aber für alle Lebenslagen entsprechende Verträge miteinander schließen. Denn die Vertragsfreiheit gilt auch dort, solang kein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften vorliegt. Da dies oft nicht der Fall ist, kommt es insbesondere nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Auseinandersetzungen um Ausgleichsansprüche.

2. Definition

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist

  1. eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen zwei Menschen,
  2. die keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art neben sich zulässt
  3. und sich durch innere Bindungen kennzeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, mithin über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft weist damit zwar große Ähnlichkeit mit der Ehe auf, unterscheidet sich aber dadurch, dass es ihr an der für die Ehe erforderlichen Form fehlt. Daraus folgt, dass ein gegenseitiges Füreinandereinstehen zwar nicht geschuldet, jedoch in der Regel gelebt wird.

3. Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

a. Anspruch aus Vertrag

Ein Anspruch aus einem Vertrag, der die entsprechende Angelegenheit regelt, dürfte meist ausscheiden, da dieser ausdrücklich oder konkludent vereinbart sein müsste. Dies sollte in der Klausur selten der Fall sein, da sonst hier die Prüfung schon beendet wäre.

b. Zugewinnausgleich analog § 1378 BGB

Die Regelungen über den Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe können weder direkt noch analog angewandt werden. Die Partner wollten keine Ehe schließen, sodass eine vergleichbare Interessenlage bezweifelt werden muss.  Zudem verbietet Art. 6 GG die Gleichstellung der Ehe mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

c. Ersatzpflicht bei Rücktritt von dem Verlöbnis gem. § 1298 BGB

Auch die Regelungen über das Verlöbnis können weder direkt noch analog angewandt werden, da die Partner sich gerade nicht verlobt haben.

d. Anspruch aus Widerruf einer Schenkung gem. §§ 516, 530, 531 Abs. 1, 812, 818

Bei diesem Anspruch ist zunächst genau zu prüfen, ob eine Schenkung gem. § 516 BGB vorliegt. Der BGH geht bei alltäglichen Leistungen, die in einem gewissen Austauschzusammenhang stehen, nicht von einer Schenkung  aus. Auch ist die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft i. d. R. nicht als „grober Undank“ im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB anzusehen.

f. Anspruch aus Auflösung einer GbR gem. §§ 705, 726, 730 BGB

Ein Rechtsbindungswille der Partner zur Gründung einer GbR müsste für einen solchen Anspruch zur Auseinandersetzung einer Innengesellschaft nachgewiesen werden. Dies dürfte in den meisten Sachverhaltskonstellationen nicht der Fall sein.

Beispiele für die Annahme einer Gesellschaft:

  • Anschaffung einer Immobilie [BGH, FamRZ 1965, 368; BGH, NJW 1983, 2375; BGH, NJW 1992, 906]
  • Aufbau eines Wirtschaftsunternehmens [BGH, FamRZ 1982, 1065]

e. Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. §§ 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 346 BGB

Der BGH gewährt bei erheblichen Zuwendungen, deren Nichtausgleich nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, einen partiellen Rückzahlungsanspruch aus §§ 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 346 BGB in Verbindung mit einem „familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis“. Dieser ist das Schuldverhältnis i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB und besteht darin, dass jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft ohne wechselseitige Verrechnung beiträgt.

f. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 683, 684 BGB

Der Partner wird meistens seine Tätigkeit als Beitrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft sehen. Daher dürfte es für die Annahme einer GoA i.d.R. am Fremdgeschäftsführungswillen fehlen.

g. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB

Grundsätzlich kann eine Leistung zur Aufrechterhaltung der Partnerschaft nicht als Zweckvereinbarung gelten. Diese ist nämlich nur ein Motiv des Partners und keine Rechtsgrundabrede. Allerdings macht der BGH unter bestimmten Umständen eine Ausnahme bei erheblichen Zuwendungen. Eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht ist ausnahmsweise möglich, sofern diese:

  • deutlich über das normale Maß hinausgehen
  • der andere den verfolgten Zweck erkennt und widerspruchslos hinnimmt
  • der Zuwendende erkennbar erwartet, langfristig am Gegenstand zu partizipieren

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Quellen

  • Coester-Waltjen, Dagmar: Familienrecht, 16. Auflage, 2014.
  • Schwab, Dieter: Familienrecht, 22. Auflage, 2014
  • Muscheler, Karlheinz: Familienrecht, 3. Auflage, 2013.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.