Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO

Sicherstellung und Beschlagnahme, § 94 StPO

Beschlagnahme sowie Sicherstellung gemäß § 94 StPO können im ersten Staatsexamen im Rahmen der prozessualen Zusatzfrage relevant werden. In der Regel wird i.S.d. § 94 StPO ein beweglicher Gegenstand mit Beweiswert sichergestellt oder beschlagnahmt. Dieser wird in amtliche Verwahrung genommen. Der folgende Beitrag enthält alle wichtigen Informationen zu § 94 StPO.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Lecturio Redaktion

·

27.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 94 StPO

Absatz 1 und 2 des § 94 StPO lauten:

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Gemäß § 94 StPO können somit Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, entweder sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

In der Regel wird es sich dabei um einen beweglichen Gegenstand mit Beweiswert handeln. Dieser wird in amtliche Verwahrung genommen.

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Allgemeines zu § 94 StPO
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Durch die Sicherstellung von Beweismitteln nach §§ 94 ff. StPO soll der Beweisverlust verhindert und Durchführung des Strafverfahrens gesichert werden.

Durch die Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen gemäß § 111b StPO sollen Gegenstände, welche möglicherweise durch das Urteil als verfallen erklärt oder eingezogen werden (vgl. §§ 73, 74 StGB), vor Verschwinden bewahrt werden.

Merke: Somit sind Einziehungs- und Verfallgegenstände nach § 94 StPO nur zu beschlagnahmen, wenn es sich bei diesen Gegenständen vorrangig um Beweismittel handelt!

II. Voraussetzungen des § 94 StPO

1. Beweismittel und Beweiseignung

Ein Gegenstand kann dann als Beweismittel im Rahmen des § 94 StPO sichergestellt werden, wenn diesem Gegenstand eine potentielle Beweisbedeutung zukommt.

Definition: Gegenstand kann sowohl als Be- als auch Entlastungsmittel für das Verfahren von Bedeutung sein.

Amtlich verwahrte Gegenstände müssen Beweiswert und Bedeutung für die Untersuchung haben.

Definition: Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient.

Auch wenn Beweismittel nur Strafzumessung oder den sonstigen Rechtsfolgenausspruch beeinflussen können.

Werden Schriftstücke oder Daten beschlagnahmt, muss erst durch Sichtung entschieden werden, was letztendlich von Beweiswert sein könnte.

2. Amtliches Verwahrungsverhältnis

Ziel der Sicherstellung (§ 94 StPO) ist der Übergang der Sachherrschaft in hoheitlichen Gewahrsam.

Amtliches Verwahrungsverhältnis
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Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind vor Wertminderung zu schützen.

Wird ein amtliches Verwahrungsverhältnis nicht begründet, sind die Voraussetzungen für eine Sicherstellung oder Beschlagnahme (§ 94 StPO) nicht erfüllt.

Beispiel: Sicherung von Spuren am Tatort wie Fingerabdrücke oder Blutspuren = Maßnahmen der Polizei nach § 163 StPO

3. Unbewegliche Sachen

Beweiserhebliche Gegenstände, die aufgrund ihrer Unbeweglichkeit nicht durch Mitnehmen in amtliche Verwahrung genommen werden können, sind auf andere Art und Weise zu sichern.

Dafür kommen in Betracht:

  • Betretungsverbote von Örtlichkeiten
  • Betretungsverbote von Räumlichkeiten
  • Benutzungsverbote von Maschinen

Im Normalfall wird die Sicherung (§ 94 StPO) durch Versiegelungen, Absperrungen oder andere Vorkehrungen, die eine Nutzung verhindern, durchgesetzt.

Beispiel: Durch die Versiegelung einer Wohnung wird diese in amtliche Verwahrung genommen.

III. Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme

Sicherstellung und Beschlagnahme
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1. formlose Sicherstellung, § 94 Abs. 1 StPO

Eine formlose Sicherstellung kann nur in Betracht kommen, wenn der Beweisgegenstand gewahrsamslos ist oder vom Gewahrsamsinhaber freiwillig herausgegeben wird.

Im Gegensatz zur förmlichen Beschlagnahme muss die Anordnung einer Sicherstellung von Beweismitteln nicht durch einen Richter erfolgen.

2. Förmliche Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO

Verweigert der Gewahrsamsinhaber die Herausgabe (wie es wohl in den meisten Fällen sein wird) des beweiserheblichen Gegenstandes, so ist dieser förmlich zu beschlagnahmen.

Förmliche Beschlagnahme
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Wichtig: Im Voraus erfolgt eine Belehrung, dass das Gesetz zur Herausgabe der Beweisgegenstände verpflichtet, vgl. § 95 StPO Herausgabepflicht.

Die Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 94 StPO ist grundsätzlich einem Richter vorbehalten (Richtervorbehalt).

Bei Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung muss diese binnen 3 Tagen richterlich bestätigt werden, § 98 Abs. 2 StPO.

IV. Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO

1. Begriff der Beschlagnahme

Definition: Die Beschlagnahme ist die Inverwahrungnahme eines beweiserheblichen Gegenstandes gegen den Willen des Betroffenen.

Das Beweismittel wird dabei der Herrschaft des Gewahrsamsinhabers falls erforderlich mit einfacher körperlichen Gewalt entzogen und in amtliche Verwahrung genommen.

2. Anordnung der Beschlagnahme

Die Anordnung einer Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 StPO steht unter einem Richtervorbehalt, vgl. § 98 StPO.

Nur bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen, § 98 Abs. 1 Alt. 1 StPO.

Definition: Anordnung kann nicht eingeholt werden, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wäre.

Einschränkung der Anordnungsbefugnis:

  • Beschlagnahme innerhalb einer Redaktion, Druckerei oder Rundfunkanstalt (§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO)
  • Beschlagnahme periodischer Druckwerke (§ 111n StPO)
  • Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes i. S. d. § 74d StGB – bei Gefahr in Verzug kann die Staatsanwaltschaft nach § 111n Abs. 1 S. 2 StPO anordnen.

3. Herausgabe beschlagnahmeter Gegenstände

Beschlagnahme erlischt mit Abschluss des durchzuführenden Strafverfahrens.

Auf der Grundlage von § 94 StPO beschlagnahmte Beweismittel können dann gemäß § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben werden. Zuständig dafür ist die Staatsanwaltschaft.

4. Beschlagnahmeverbot

Nicht jeder Gegenstand darf beschlagnahmt werden. Beschlagnahmeverbote sind in §§ 96, 97 StPO geregelt:

  • Behördenakten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke,
    § 96 StPO
  • Gegenstände, die sich im Gewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden, § 97 StPO (i.V.m. §§ 52 ff. StPO)
  • Wenn verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen

Bsp.: Tagebücher mit intimen Aufzeichnungen oder Aufzeichnungen, die Beschuldigter zur Vorbereitung seiner Verteidigung fertigt

Verstoß führt in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot.
Verzicht bei Zeugnisverweigerungsberechtigten setzt vorherige Belehrung voraus.

5. Rechtsschutz gegen erfolgte Zwangsmaßnahme im Ermittlungsverfahren (v.a. Beschlagnahme, § 94 Abs. 2 StPO)

Grundsätzlich ist gegen diese Maßnahme jederzeit eine Beantragung einer gerichtliche Entscheidung möglich, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Dies dient der Transparenz und Klarstellung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), da Zwangsmaßnahmen grundsätzlich mit – teilweise sogar erheblichen – Grundrechtseingriffen verbunden sind. Für die Prüfung ist das Gericht zuständig, das auch für den Erlass der Maßnahme zuständig gewesen wäre. Gegen diese richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist sodann die Beschwerde möglich, § 304 StPO.

Ferner muss zu § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwähnt werden, dass es allgemein anerkannt ist, dass dieser in analoger Anwendung für alle anderen als Beschlagnahmefälle gilt, in welchen grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich ist, auch in Fällen, in denen es um die Art und Weise der Maßnahme geht sowie in Erledigungsfällen. Dabei ist bei Erledigungsfällen zu beachten, dass Wiederholungsgefahr besteht oder ein Rehabilitationsinteresse oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.