Leistungsverweigerungsrechte: § 273 und § 320 BGB

Leistungsverweigerungsrechte: § 273 und § 320 BGB

Die meisten Schuldverhältnisse stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Sollte einer der beiden Schuldner nicht leisten, stellt sich die Frage, ob der andere dennoch zu leisten hat. Die Antwort ergibt sich aus §§ 273 f., 320 ff. BGB. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Leistungsverweigerungsrechten aus § 273 und § 320 BGB.
Leistungsverweigerungsrecht
Lecturio Redaktion

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16.02.2024

Inhalt

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Die §§ 273, 320 BGB stellen Leistungsverweigerungsrechte dar. § 273 BGB normiert ein Zurückbehaltungsrecht, § 320 BGB als Sonderform dessen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

Weitere Leistungsverweigerungsrechte, die im Wege der Einrede geltend gemacht werden müssen, ergeben sich etwa aus § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung oder unverhältnismäßigem Aufwand oder Unzumutbarkeit für den Schuldner aus § 275 Abs. 2, 3 BGB.

I. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB

Abs. 1 des § 273 BGB lautet:

Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB. Es ist insbesondere anzuwenden, wenn eine Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB mangels Gleichartigkeit der Forderungen nicht in Betracht kommt.

Es handelt es sich um eine dilatorische Einrede, die der Schuldner als Gestaltungsrecht geltend machen muss.

Definition: Dilatorische Einreden sind vorübergehend rechtshemmende Einreden. Das Gegenteil davon sind peremptorische Einreden. Diese hemmen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs dauerhaft.

Zur erfolgreichen Geltendmachung dieser Einrede müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Gegenseitigkeit

Es muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorliegen. D.h. beide Personen müssen einen Anspruch gegen den jeweils anderen haben. Dabei ist es unerheblich, ob dieser aus Gesetz oder Vertrag stammt und ob er dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist.

2. Fälligkeit

Der Anspruch muss zudem fällig und einredefrei sein.

Gem. § 215 BGB kann das Zurückbehaltungsrecht sogar noch nach Verjährung geltend gemacht werden, wenn das Zurückbehaltungsrecht in dem Zeitpunkt der ersten möglichen Geltendmachung noch nicht verjährt war.

3. Konnexität

Beide Ansprüche müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dazu genügt ein einheitliches Lebensverhältnis, also ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser Zusammenhang wird auch als Konnexität bezeichnet. Ein synallagmatisches Verhältnis der Ansprüche ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Gem. § 273 Abs. 2 BGB liegt Konnexität vor, wenn dem Schuldner, welcher die Herausgabe schuldet, wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens ein Anspruch zusteht. Dies gilt nicht, wenn er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

4. Kein Ausschluss

Das Zurückbehaltungsrecht kann sowohl vertraglich, als auch gesetzlich ausgeschlossen sein.

Als gesetzliche Ausschlussnorm ist etwa § 175 BGB zu nennen, wonach es kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde gibt.

Vertraglich kann das Zurückbehaltungsrecht zwar ausgeschlossen werden. Dies funktioniert allerdings nicht über die Verwendung von AGB (s. § 309 Nr. 2b BGB).

Auch kann die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen, etwa wenn der Schuldner bereits ausreichend gesichert ist.

Gem. § 273 Abs. 3 BGB kann das Zurückbehaltungsrecht zudem durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

5. Rechtsfolgen

Dass es sich bei dem Zurückbehaltungsrecht um eine Einrede mit aufschiebender Wirkung handelt, wurde bereits erwähnt. Daher muss sie vom Schuldner geltend gemacht werden. Es folgt gem. § 274 Abs. 1 BGB eine Verurteilung auf Leistung Zug um Zug.

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II. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB

Oft fällt es Studierenden schwer, zwischen dem Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB und der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB zu unterscheiden. Worin sie die beiden Normen unterscheiden, wird noch erklärt.

Abs. 1 des § 320 BGB lautet:

Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. §§ 320 ff. BGB stellt eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechtes dar und ist somit vorrangig zu prüfen. Der wichtigste Unterschied zu § 273 BGB ist der, dass der Schuldner gem. § 320 Abs. 1 S. 3 BGB die Geltendmachung der Einrede nicht durch Sicherheitsleistung abwenden kann.

Zur Wirksamkeit der Einrede aus § 320 BGB sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

1. Gegenseitiger Vertrag (Synallagma)

Beide Forderungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies erfordert eine synallagmatische Verknüpfung von Forderung und Gegenforderung. Das bedeutet i.d.R., dass die Leistung des Einen das Entgelt für die Gegenleistung des anderen darstellt. So sind dies etwa beim Kaufvertrag nach § 433 BGB die Kaufpreiszahlung auf der einen und die Übereignung und Übergabe der Kaufsache auf der anderen Seite.

Liegt ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis nicht vor, ist jedoch an § 273 BGB zu denken. Hier wird der Unterschied zwischen § 320 BGB und § 273 BGB noch einmal deutlich. Bei § 320 BGB handelt es sich um den Spezialfall.

2. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

Die Gegenforderung muss fällig und einredefrei sein. Auch hier gilt die Ausnahmeregel des § 215 BGB.

3. Kein Ausschluss

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB darf zudem nicht ausgeschlossen sein.

So ist etwa bei einer Vorleistungspflicht des Schuldners dessen Einrede des nichterfüllten Vertrags ausgeschlossen. Eine solche Vorleistungspflicht findet sich etwa in den §§ 579, 614, 641 Abs. 1 BGB. Auch eine vertragliche Vereinbarung ist möglich. Für die Fälle, in denen später ersichtlich wird, dass der andere nur mangelnde Leistungsfähigkeit aufweist, kommt eine Unsicherheitseinrede in Betracht, um den Vorleistungsverpflichteten nicht vollkommen schutzlos zu lassen.

Auch kann die Geltendmachung der Einrede gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. So ist dies nach § 320 Abs. 2 BGB etwa indiziert bei Nichterfüllungsbereitschaft des Schuldners, der die Einrede geltend macht und bei endgültiger Ablehnung der Leistung.

Ausschlussgründe § 320 BGB
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4. Rechtsfolgen

Bei § 320 BGB handelt es sich zwar ebenso wie bei § 273 BGB um eine dilatorische Einrede, allerdings schließt sie den Eintritt des Schuldnerverzuges (§ 286 BGB) schon ab Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen automatisch aus. Die Einrede des § 273 BGB muss hingegen (spätestens) im Prozess geltend gemacht werden und schließt den Schuldnerverzug auch nur ex nunc ab Erheben der Einrede aus.

Auch hier folgt als Rechtsfolge gem. § 322 BGB die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Im Ergebnis führen beide Einreden somit zur selben Rechtsfolge.

Rechtsfolgen des § 320 BGB
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Quellen

  • Brox/Walker: Allgemeines Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 13.
  • Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Auflage 2013, §§ 273 f., 320.
  • Bamberger/Roth, Beck Online-Kommentar BGB Stand: 01.11.2014, Edition: 33, §§ 273 f., 320.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.