Beschränkung des Klageantrages, § 264 Nr. 2 ZPO

Beschränkung des Klageantrages, § 264 Nr. 2 ZPO

In § 264 ZPO sind Klageänderungen beschrieben, die stets zulässig sind. Einen Sonderfall stellt jedoch die Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar. Sie ist von Gesetzes wegen immer zulässig und doch kann die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich sein. Daraus ergeben sich bestimmte prozessuale Besonderheiten.
Beschränkung des Klageantrages
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zur Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO

Wenn eine Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt, ist diese stets zulässig. § 264 Nr. 2 ZPO beschreibt zwei verschiedene Tatbestände, die Klageerweiterung und die Klagebeschränkung, welche prozessual interessanter ist.

§ 264 Nr. 2 ZPO:

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird.

II. Vorliegen einer Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO

Eine Klagebeschränkung liegt dann vor, wenn der Klageantrag bei unverändertem Klagegrund quantitativ oder qualitativ beschränkt wird.
Wird jedoch einer von mehreren Streitgegenständen fallengelassen, liegt Klagerücknahme vor.

Beispielsweise liegt eine zulässige Klageermäßigung (-beschränkung) vor, wenn der Kläger zunächst Kaufpreiszahlung in Höhe von 10.000 € begehrt und später lediglich 7.000 € einfordert.

In der Umstellung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage ist ebenfalls eine Klageermäßigung (-beschränkung) nach § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen. Letzteres Beispiel stellt eine qualitative und ersteres Beispiel eine quantitative Klagebeschränkung dar.

Die beiden Fälle sollten auch die wohl typischen Klausurfälle darstellen.

III. Auslegungsbedürftigkeit der Klagebeschränkung

Wird der Klageantrag reduziert, so ist diese Prozesshandlung auslegungsbedürftig. Einerseits könnte eine teilweise Erledigungserklärung vorliegen, andererseits könnte eine teilweise Klagerücknahme vorliegen. Dies gilt es abzugrenzen.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Kläger zusätzlich zum neuen reduzierten Klageantrag erklärt, dass sich die Klage im Übrigen erledigt habe oder sie im Übrigen zurückgenommen werde. Dann bedarf es natürlich keiner Auslegung mehr.

Erklärt sich der Kläger hierzu nicht, ist in der Regel anzunehmen, dass er eine Erledigungserklärung abgeben wollte, wenn der Klageanspruch nach Klageerhebung teilweise erfüllt wurde. Lässt der Kläger dagegen erkennen, dass er unberechtigt, unbeweisbar oder irrtümlich zu viel beantragt hat, wird in der Regel teilweise Klagerücknahme gemeint sein.

Beachte: Bei quantitativer Klageermäßigung (-beschränkung) muss immer daran gedacht werden, zu erläutern, was mit dem Übrigen Teil der ursprünglichen Klage passiert.

IV. Vorgehen bei Klagebeschränkung mit Erledigungserklärung

Ergibt die Auslegung, dass der Kläger bezüglich des ermäßigten Teils seiner Klage Erledigung erklärt hat, ist zunächst über den reduzierten Klageantrag zu entscheiden. Bezüglich des für erledigt erklärten Teils ist zu prüfen, ob einseitig oder übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Wurde einseitig für erledigt erklärt, liegt eine nachträgliche kumulative Klagehäufung vor. Bezüglich des einseitig für erledigt erklärten Teils ist zu prüfen, ob Erledigung eingetreten ist.

Ist hingegen übereinstimmend für erledigt erklärt worden, erlischt die Rechtshängigkeit bezüglich des für erledigt erklärten Teils. Das Gericht ist, hinsichtlich dieses Teils, nur noch berufen über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Diese Entscheidung wird im Urteil mitgetroffen, ist aber selbstständig angreifbar mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO.

V. Vorgehen bei Klagebeschränkung mit Klagerücknahme

Ist das Ergebnis der Auslegung, dass der Kläger bezüglich des ermäßigten Teils seiner Klage Klagerücknahme erklärt hat, ist ebenfalls zunächst über das ermäßigte Klagebegehren zu entscheiden.

Der fallengelassene Teil der ursprünglichen Klage wird als Klagerücknahme behandelt, sodass neben § 264 Nr. 2 ZPO auch § 269 ZPO zur Anwendung kommt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Beklagte nicht sein Recht verliert, eine rechtskräftige Entscheidung über den ermäßigten Klageteil zu erzwingen. Wenn also bereits mündlich verhandelt wurde, ist die Klageermäßigung, die als teilweise Klagerücknahme zu werten ist, nur mit Zustimmung des Beklagten möglich [BGH NJW 90, 2682].

Verweigert der Beklagte seine Zustimmung, muss auch über den ermäßigten Teil entschieden werden. Grund dafür ist, dass auch dieser Teil, mangels Zustimmung, rechtshängig geblieben ist. Diesbezüglich sind zwei Entscheidungsformen denkbar.

Verhandelt der Kläger über den fallengelassenen Teil nicht und verzichtet daher darauf, einen Antrag zu stellen, wird über diesen Teil durch Versäumnisurteil gemäß §§ 330, 333 ZPO entschieden. Hat der Kläger bezüglich diesen Teils einen Sachantrag gestellt, ergeht ein normales streitiges Urteil auch über diesen Teil, denn die Klagerücknahme war schließlich mangels Einwilligung unzulässig.

Willigt der Beklagte in die Klagerücknahme ein oder wird seine Einwilligung mangels Widerspruches innerhalb der Notfrist nach § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO unterstellt, so wird der Rechtsstreit bezüglich des ermäßigten Teils als nicht anhängig geworden betrachtet, § 269 Abs. 3, S. 1 ZPO.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen;

Dieser Teil ist eine Sachentscheidung des Gerichts, also entzogen. Über die Kosten ist jedoch auch bezüglich dieses Teils zu entscheiden.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.