Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Die Straßenverkehrsdelikte, geregelt in den §§ 315b-316a StGB, sind ein gern gewähltes Thema für die strafrechtliche Examensklausur, werden jedoch leider von den meisten Studenten nur sehr oberflächlich behandelt. Der folgende Artikel enthält das Prüfungsschema, die einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie die wichtigsten Probleme des § 315c StGB.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 315c StGB

Nach § 315c StGB wird bestraft, wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, dies sicher zu führen ODER wer sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Bei der Norm des § 315c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt also der bloße Eintritt einer Gefährdung von Personen oder Sachen, damit der Straftatbestand vollendet ist. Zudem muss der Täter explizit Führer eines Fahrzeugs sein. § 315c StGB ist daher ein eigenhändiges Delikt.

Schutzgut des § 315c StGB ist neben dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum anderer Personen vor allem die Allgemeinheit, die vor gefährlichem Verhalten im Straßenverkehr geschützt werden soll.

II. Schema: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

  • I. Tatbestand des § 315c StGB
  • 1. Objektiver Tatbestand
  • a) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
  • b) Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer
  • c) Konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen
  • d) Kausalität
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

II. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 315c StGB

1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, § 315c StGB

Der Täter muss Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr sein, § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er muss also aktiv am Straßenverkehr als Verkehrsteilnehmer teilhaben.

Definition: Straßenverkehr i.S.d. § 315c StGB ist der Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, nicht aber auf Privatwegen oder Privatgelände. Fahrzeugführer ist derjenige, der das Fortbewegungsmittel im Verkehr bewegt.

2. Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) StGB

Fehlverhalten durch den Fahrzeugführer
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a) Unfähigkeit des Führens eines Fahrzeugs, § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Tathandlung darin liegen, dass der Fahrzeugführer am Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Drogen oder infolge sonstiger geistiger oder körperlicher Mängel – darunter fällt z.B. auch der Fall in den Sekundenschlaf – nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Fahrzeugführer muss also fahruntüchtig sein.

Definition: Von Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn der Fahrer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, wie es von einem durchschnittlichen Fahrer zu erwarten ist.

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB unterscheidet man dabei – ausgehend von den Promillewerten – zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

  • Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 vor. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit müssen zur BAK noch weitere Einzelfallumstände hinzukommen, sog. Ausfallerscheinungen des Fahrers, damit eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann, ansonsten liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer BAK von 1,1 vor. Bei einem Wert von 1,1 wird die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers durch die BAK unwiderlegbar indiziert.

b) Grob verkehrswidriges Verhalten, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB („sieben Todsünden“)

Nach Absatz 1 Nr. 2 des § 315c StGB kann die Tathandlung auch darin liegen, dass sich der Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Zudem muss der Täter einen der in Nr. 2 lit.a-g des § 315c StGB aufgezählten Verkehrsverstöße begangen haben. Bei diesen Verkehrsverstößen spricht man auch von den „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“. Die Strafbarkeit von Verkehrsverstößen ist in § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit.a-g StGB abschließend aufgezählt. Andere Verstöße, und seien sie auch noch so schwerwiegend, fallen nicht unter die Strafbarkeit des § 315c StGB.

Definition: Ein grob verkehrswidriges Verhalten liegt vor, wenn es sich dabei objektiv um einen besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs handelt.

Definition: Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt.

Anmerkung: Der konkrete Prüfungsstandort des Merkmals „rücksichtslos“ innerhalb der Prüfung des § 315c StGB ist umstritten; teilweise wird es als Merkmal des subj. Tatbestandes gesehen, teilweise auch als besonderes Schuldmerkmal; aufgrund der Formulierung in § 315c Abs. 1 StGB spricht jedoch auch nichts dagegen, dieses Merkmal als objektives Tatbestandsmerkmal aufzufassen; letztlich sollten Sie hier in der Klausur dem Weg folgen, den Sie selbst am schlüssigsten finden! Und der Aufbau sollte wie immer NICHT erklärt werden!

3. Konkrete Gefährdung, § 315c StGB

Schließlich muss durch die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine konkrete (abstrakt genügt nicht!) Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert (BGH ab einer Grenze von 750 Euro) entstehen, § 315c Abs. 1 StGB. Eine solche konkrete Gefährdung liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war, als dessen Ausbleiben, wenn es also lediglich vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht („Beinaheunfall“).

a) Probleme des § 315c StGB

Hierbei gibt es zwei „Klassiker-Probleme“, die unbedingt bekannt sein sollten:

  • Zum einen ist es umstritten, ob § 315c StGB auch einschlägig ist, wenn die gefährdete Person ein tatbeteiligter Beifahrer ist.
    • Teilweise wird behauptet, es gäbe keinen Grund, dass nicht auch der Teilnehmer Opfer einer Straftat nach § 315c StGB sein kann.
    • Die wohl h.M. hingegen sieht eine Gefährdung des Teilnehmers als nicht ausreichend an, da er auf der Seite des Täters und nicht stellvertretend für die von § 315c StGB geschützte Allgemeinheit stehe.
      Angesichts des Schutzgutes des § 315c StGB (siehe oben) scheint die h.M. hier überzeugender. Insbesondere würde der Teilnehmer ansonsten seine eigene Strafbarkeit begründen.
  • Zum anderen besteht der Streit, ob auch das täterfremde Tatfahrzeug die gefährdete Sache von bedeutendem Wert sein kann (wenn der Täter also mit dem Auto eines anderen fährt).
    • Hier geht die ganz h.M. davon aus, dass dies nicht möglich ist. Tatmittel und Gefährdungsobjekt können nicht identisch sein.

4. Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 315c Abs. 3 StGB

Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 315c Abs. 3 StGB, wenn der Täter die Gefahr fahrlässig verursacht (bzw. zusätzlich noch fahrlässig handelt, § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB). Vorsatz und Fahrlässigkeitskombination sind sehr beliebt !

III. Konkurrenzen, § 315c StGB

§ 315c StGB regelt in Absatz 1 Nr. 2 lit.a-g abschließend die Strafbarkeit von Fehlleistungen in der Bewältigung von Vorgängen des Straßenverkehrs. Damit entfaltet § 315c StGB dahingehend eine Sperrwirkung, die auch für § 315b StGB gilt.

Gegenüber dem § 316 StGB ist § 315c StGB vorrangig.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.