Körperliche Untersuchung, § 81a StPO

Körperliche Untersuchung, § 81a StPO

Bei § 81a StPO handelt es sich um eine examensrelevante Kernnorm der Zwangsmaßnahmen des Strafprozessrechts. Im folgenden Beitrag wird unter anderem erläutert, was unter einer körperlichen Untersuchung i.S.d. § 81a StPO zu verstehen ist und welche Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sein müssen.
Körperliche Untersuchung
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 81a StPO

Absatz 1 des § 81a StPO lautet:

Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

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1. Begriff der körperlichen Unversehrtheit i.S.d. § 81a StPO

Die körperliche Untersuchung umfasst sowohl die Inaugenscheinnahme des Körpers (einfache körperliche Untersuchung) als auch verhältnismäßige Eingriffe in die Unverletzlichkeit des Körpers mittels körperlicher Eingriffe (Blutprobenentnahme, andere körperliche Eingriffe).

Begriff der körperlichen Unversehrtheit
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2. Zweck der körperlichen Untersuchung, § 81a StPO

Zweck der körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO) kann sein:

  • Feststellung Beschaffenheit des Körpers
  •  Suche nach Fremdkörpern in natürlichen Körperöffnungen
  • Feststellung körperbedingter psychischer Funktionen
  • Vornahme Messungen

3. Zulässige Maßnahmen, § 81a StPO

Zulässige Maßnahmen
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4. Abgrenzung zu körperlichen Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO

Die körperliche Untersuchung (§ 81a StPO) ist zudem von der körperlichen Durchsuchung i.S.d. §§ 102 ff. StPO abzugrenzen.

Während die §§ 81a ff. StPO die Untersuchung des Körperzustandes des Beschuldigten regeln, sind in den §§ 102 ff. StPO das Durchsuchen der Kleidung oder Körperoberflächen des Beschuldigten niedergelegt.

Bei § 81a StPO handelt es sich um eine prozessrechtliche Zwangsmaßnahme. Sie darf also auch ohne oder gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden.

5. § 81a StPO als Zwangsmaßnahme

Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Nemo-tenetur-Grundsatz.

Der Nemo-tenetur-Grundatz besagt, dass der Beschuldigte nicht aktiv an einer Zwangsmaßnahme mitwirken muss. Er muss die Zwangsmaßnahme lediglich passiv erdulden.

Zwangsmaßnahme
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II. Voraussetzung des § 81a StPO

1. Richtervorbehalt

Die Maßnahme i.S.d. § 81a StPO steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Bei der Ausnahme „Gefahr im Verzug“ kann die Maßnahme auch vom Staatsanwalt bzw. dessen Ermittlungsbeamten angeordnet werden. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird die Ausnahme jedoch nicht gewährt.

Achtung: In der seit 2017 geltenden Fassung besteht eine Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO! Diese Regelung besagt, dass Straftaten gemäß § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3, § 315c Abs.1 Nr. 1a, Abs.2 u. 3 oder § 316 StGB es keiner richterlichen Anordnung zur Entnahme zb. von Blutproben bedarf. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen Nachts jemand im betrunkenen Zustand Auto fährt.

Bei Einwilligung des Beschuldigten ist die richterliche Anordnung entbehrlich. Dies gilt jedoch nicht für schwerwiegende Eingriffe.

Einwilligung des Beschuldigten
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2. Zulässigkeit der Anordnung

Die Anordnung muss zulässig sein:

Zulässigkeit der Anordnung
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a) Gegen den Beschuldigten

Die Maßnahme muss sich gegen den Beschuldigten richten, die Untersuchung i.S.d. § 81a StPO kann also schon im Ermittlungsverfahren geschehen. Dies ist daran erkennbar, dass vom Beschuldigten gesprochen wird und je nach Verfahrensstand der Beschuldigte einen anderen Namen bekommt.

Wenn das Zwischenverfahren erreicht ist, also die öffentliche Klage erhoben wurde, kann die Anordnung auch gegen den Angeschuldigten (§ 157 StPO) oder nachdem die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen wurde gegen den Angeklagten (§ 157 StPO) erfolgen.

Daraus wird erkenntlich, dass es lediglich einen Anfangsverdacht bedarf, um einen körperlichen Eingriff durchführen zu dürfen.

b) einfacher Tatverdacht

Es muss wenigstens einfacher anfänglicher Tatverdacht gegeben sein.

Es sind Tatsachen nachzuweisen, die auf die naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Hierbei steht den Strafverfolgungsbehörden der Beurteilungsspielraum zu. Dies wird durch die Bezeichnung „Beschuldigter“ kenntlich (s.o.)

c) legitimer Zweck

Die körperliche Untersuchung muss einem legitimen Zweck dienen. Das ist der Fall bei der Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Bedeutung ist immer alles, was mit der Rechtsfolgeentscheidung zusammenhängt bzw. zusammenhängen kann.

d) Kein Gesundheitsnachteil

Es darf kein Nachteil für die Gesundheit befürchtet werden. Eine Gefahr für die Gesundheit muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. (Dies ist wohl der Regelfall, eine Ausnahme wäre, wenn ein Beschuldigter starken Blutverlust hat und es lebensbedrohlich wäre, ihm in diesem Zustand Blut abzunehmen).

Kurze Schmerzen und andere vorübergehende Unannehmlichkeiten stellen hierbei keinen gesundheitlichen Nachteil dar und sind somit auszuhalten, ebenso Angstzustände oder seelische Belastungen.

e) Arztvorbehalt

Körperliche Eingriffe dürfen grundsätzlich nur durch einen (approbierten) Arzt vorgenommen werden. Bei Verletzung des Schamgefühls muss die Untersuchung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

Ausnahme: Wenn die Maßnahme durch einen Nichtarzt, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde, ist sie dennoch verwertbar, da der Arztvorbehalt lediglich der Wahrung der Gesundheit des Beschuldigten dient. Es muss in der Klausur jedoch erläutert werden, dass es eines Arztes bedarf aber nach einer sodann erfolgten Abwägung dennoch verwertet werden darf.

f) Verhältnismäßigkeit

Die Stärke des Tatverdachts muss die Maßnahme rechtfertigen. Je schwerwiegender die Maßnahme, desto größer die Anforderungen an den Tatverdacht.

Beispiel: Starker Tatverdacht auf Mord rechtfertigt härtere Maßnahmen als einfacher Tatverdacht auf Drogenhandel.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.