Der Rücktritt, § 24 StGB

Der Rücktritt, § 24 StGB

Der Rücktritt gehört zu den wichtigsten AT-Problemen, die das Strafrecht zu bieten hat. Die Problematiken des Rücktritts werden einen daher von der Anfängerübung bis zum Examen begleiten. Gleich ob du Wissen aufbauen, erneuern oder festigen möchtest, bietet dir dieser Artikel alles Wissenswerte zum Rücktritt gem. § 24 StGB.
Rücktritt
Lecturio Redaktion

·

20.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zum Rücktritt

Zentrale Norm des Rücktritts ist § 24 StGB. Nach h. M. ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, sodass dieser Prüfungspunkt aufbaumäßig nach der Schuld einzuordnen ist, also zum Schluss der Prüfung. Immer wenn ein Versuch geprüft wird, muss automatisch an den Rücktritt gedacht werden!

Gründe warum der zurücktretende Täter nicht bestraft wird sind folgende:

Rücktritt
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Tipp: Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir diese Videoreihe zum Rücktritt, § 24 StGB

II. Rücktritt des Einzeltäters, § 24 I StGB

Absatz 1 des § 24 StGB lautet:

Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

Aus dem Gesetzestext lassen sich somit folgende Alternativen des Rücktritts eines Einzeltäters ableiten:

Rücktritt des Einzeltäters
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Generell wird der Rücktritt gem. § 24 StGB in einem Dreischritt geprüft. Es kann sich daher an folgendem Prüfungsschema für den Rücktritt i.S.d. § 24 I StGB orientiert werden:

  • I. Rücktrittslage
  • 1. Nichtvollendung der Tat
  • 2. Kein Fehlgeschlagener Versuch
  • II. Rücktrittshandlung
  • 1. Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung, § 24 I S. 1 Var. 1 StGB
  • 2. Beendeter Versuch: Verhinderung der Tatvollendung, § 24 I S. 1 Var. 2 StGB
  • 3. Beendeter Versuch, aber fehlende Verhinderungskausalität: Ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung, § 24 I S. 2 StGB
  • III. Freiwilligkeit

1. Rücktrittslage: Nichtvollendung der Tat und kein fehlgeschlagener Versuch

Zunächst muss festgestellt werden, dass die Tat nicht vollendet wurde. Hierin liegt gewöhnlich kein Problem, da dies bereits im vorgelagerten Prüfungspunkt innerhalb der Versuchsstrafbarkeit (§§ 22, 23 StGB) geprüft wird.

Entsprechend der Ansicht von Rechtsprechung und h.M. schließt weiter ein fehlgeschlagener Versuch einen Rücktritt aus.

Definition: Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.

Rücktrittslage
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Beispiel:

Der Täter geht davon aus, dass die Waffe defekt ist, obwohl sie objektiv gesehen intakt und scharf ist. Der Täter unterlässt aufgrund der Überzeugung die Waffe sei defekt die weitere Ausführung des Tötungsversuchs. In diesem Falle liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.

Im Gegensatz dazu ist ein fehlgeschlagener Versuch zu verneinen, wenn die Schusswaffe objektiv defekt oder ungeladen ist, aber der Täter denkt, die Waffe sei intakt. Es kommt allein auf die subjektive Vorstellung des Täters an.

2. Rücktrittshandlung: unbeendete oder beendeter Versuch

Für die Rücktrittshandlung des Alleintäters ist relevant, ob ein…

  • …unbeendeter Versuch vorliegt.
  • …beendeter Versucht vorliegt.

Diese Abgrenzung ist für die weitere Prüfung von erheblicher Wichtigkeit, weil sich die jeweiligen Voraussetzungen stark unterscheiden. Abgrenzungsmerkmal ist die die subjektive Vorstellung des Täters.

Für die Feststellung, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Tatvorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont in Verbindung mit der Gesamtbetrachtungslehre).

Gesamtbetrachtungslehre
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Dabei sollte auch erwähnt werden, dass sich der Rücktrittshorizont auch danach noch verschieben kann! Der Täter kann auch zunächst davon ausgehen, alles Erforderliche getan zu haben und sodann bemerken, dass dies doch nicht der Fall ist ! (Verschiebung des Rücktrittshorizontes)

a) Unbeendeter Versuch, § 24 I S. 1 Alt. 1 StGB

Definition: Glaubt der Täter noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint, liegt ein unbeendeter Versuch vor.

Straffreiheit erlangt der Täter gem. § 24 I S. 1 Alt 1 StGB für die schlichte freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung.

b) Beendeter Versuch, § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB: Verhinderung der Vollendung

Definition: Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter entsprechend seiner subjektiven Vorstellung alles Erforderliche für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges getan hat und den Erfolgseintritt für möglich hält.

Gem. § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB muss der Täter aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen und dafür Sorge tragen, dass er selbst freiwillig die Vollendung verhindert.

voraussetzungen rücktritt
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Ferner ist ein beendeter Versuch auch dann anzunehmen, wenn sich der Täter bei Tatausführungsaufgabe keine Vorstellungen über die Konsequenzen seines Tuns gemacht hat. Typischerweise rechnet ein gleichgültiger Täter sowohl mit dem Ausbleiben als auch dem Eintritt des Erfolgs.

c) Beendeter Versuch, § 24 I S. 2 StGB: Ernsthaftes Sichbemühen

Fälle des § 24 I S. 2 StGB sind solche des beendeten Versuchs, bei welchen die Vollendung ausbleibt.

Definition: Sich bemühen heißt, dass sich der rücktrittswillige Täter bemühen muss die Vollendung zu verhindern.

Der Täter muss daher bewusst und gewollt derart tätig werden, dass diese gemäß seiner Vorstellung geeignet ist, den seinerseits in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen und eine Vollendung zu abzuwenden.

3. Freiwilligkeit

Definition: Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer freien Willensbildung zurücktritt.

Zu unterscheiden ist zwischen autonomen und heteronomen Motiven. Bestehen die äußeren Umstände in einem zwingenden Hindernis, so handelt er unfreiwillig. Ist der Täter allerdings Herr seiner Entscheidungen, so ist Freiwilligkeit gegeben.

Wenn ein Täter beispielsweise die Tat aufgibt, da er die drohende Strafverfolgung fürchtet (Polizei trifft alsbald ein) ist eine Freiwilligkeit ebenfalls nicht zu bejahen.

Freiwilligkeit
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III. Rücktritt der Beteiligten gem. § 24 II StGB

Beteiligen sich an einer Tat mehrere, greift die Rücktrittsregel des § 24 II StGB. Beteiligte im Sinne von § 24 II StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen. § 24 II StGB erfasst jedoch nur diejenigen Fälle, in denen sich ein Mittäter, ein Anstifter oder ein Gehilfe an einer Tat beteiligt, die versucht wird.

Absatz 2 des § 24 StGB lautet:

Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Aus dem Gesetzestext lassen sich somit folgende Alternativen des Rücktritts mehrerer Beteiligter ableiten:

Rücktritt der Beteiligten
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Es kann sich daher an folgendem Prüfungsschema für den Rücktritt iSd. § 24 II StGB orientiert werden:

  • I. Rücktrittslage
  • 1. Nichtvollendung der Tat
  • 2. Kein Fehlgeschlagener Versuch
  • II. Rücktrittshandlung
  • 1. Verhinderung der Vollendung, § 24 II S. 1 StGB
  • 2. Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern, § 24 II S. 2 Var. 1 StGB
  • 3. Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern, § 24 II S. 2 Var. 2 StGB
  • III. Freiwilligkeit

Ein Rücktritt scheidet auch bei § 24 II StGB im Falle des fehlgeschlagenen Versuchs aus.  § 24 II StGB unterscheidet aber nicht zwischen beendeten und unbeendeten Versuch. Daher ist es wichtig, vorab feinsäuberlich herauszuarbeiten, um welche Beteiligungsform es sich handelt.

Nach § 24 II S. 1 StGB tritt der Beteiligte straffrei zurück, wenn er freiwillig de Vollendung verhindert.

§ 24 II S. 2 StGB enthält zwei Varianten. Variante 1 – ernsthaftes Bemühen – Der Beteiligte erlangt Straflosigkeit, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird und er sich freiwillig und ernsthaft bemüht die Vollendung zu verhindern.

Variante 2 normiert Straflosigkeit für den Fall, dass der Tatbeitrag des Beteiligten mit Vollendungsvorsatz  nur im Versuch des Delikts niederschlag findet und die Tat ohne sein zutun nicht vollendet wird. Wird die Tat unabhängig vom früheren Tatbeitrag begangen, bleibt der Beteiligte ebenfalls straflos.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.