Der Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB

Der Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB

Der Erbvertrag stellt neben dem Testament und dem gemeinsamen Testament die dritte Form der gewillkürten Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen dar. Aus der Rechtspraxis ist er kaum mehr wegzudenken und erhält dadurch hohe Klausurrelevanz. Dieser Artikel klärt über diese besondere Vertragsart auf.
Erbvertrag
Lecturio Redaktion

·

19.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zum Erbvertrag

Der Erbvertrag ist in Absatz 1 des § 1941 BGB geregelt.

Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

Durch diesen lässt sich der Erbe bestimmen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen, sowie sämtliche anderen Anordnungen, welche auch im Testament möglich sind, § 2299 BGB.

Die Besonderheit des Erbvertrages ergibt sich jedoch aus seiner Bindungswirkung. Welche Verfügungen zulässig sind, ergibt sich aus § 2278 BGB. Gemäß § 1941 Abs. 2 BGB kann Begünstigter sowohl der Vertragspartner, als auch jeder Dritte sein. Es gibt einseitige und mehrseitige Erbverträge. So können sich etwa mehrere Personen per Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen, da beide gem. § 2278 Abs. 1 BGB als Erblasser handeln.

Im Gegensatz zum Testament ist beim Erbvertrag kein einfacher Widerruf möglich. Der Erbvertrag entfaltet nämlich eine starke Bindungswirkung, ähnlich dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.

Tipp: Lies hier mehr zum gemeinschaftlichen Testament!

II. Voraussetzungen des Erbvertrags

Prüfungsschema, §§ 2274 ff. BGB

  1. Höchstpersönlichkeit, § 2274 BGB
  2. Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB
  3. Form, § 2276 BGB
  4. Inhalt: Vertragsgemäße Verfügung, § 2278 BGB

Gemäß § 2274 BGB kann sich der Erblasser auch nicht vertreten lassen, sondern hat den Erbvertrag persönlich zu schließen. Dies gilt nicht für den Vertragspartner.

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Der Erblasser muss zur Schließung eines Erbvertrages unbeschränkt geschäftsfähig sein, § 2275 Abs. 1 BGB.

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Tipp: Mehr zur Geschäftsfähigkeit findest du hier.

Beim Testament genügt bereits Testierfähigkeit. Sein Vertragspartner allerdings kann beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 106 ff. BGB sein.

§ 2276 BGB gibt die Form des Erbvertrages vor. Danach muss der Vertrag in Form der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden. Zudem sind die Vorschriften über das öffentliche Testament anzuwenden.

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. […]

Grundsätzlich können einseitige Verfügungen jeder Art getroffen werden, § 2299 BGB. Diese sind auch nach belieben frei widerrufbar, § 2253 BGB. Wenn jedoch die gewünschte Bindungswirkung eintreten soll –  die ein Erbvertrag ausmacht – muss es sich auch um eine zulässige vertragsmäßige Verfügung handeln, § 2278 BGB.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Die Bindungswirkung erstreckt sich gem. § 2278 Abs. 2 BGB nur auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, da nur diese vertragsgemäß sind. Gemäß § 2299 Abs. 1 BGB können zwar auch alle anderen Anordnungen getroffen werden, die auch im Testament getroffen werden können. Diese entfalten allerdings keine Bindungswirkung.

III. Rechtsfolgen des Erbvertrags

Die Bindungswirkung des Erbvertrages führt dazu, dass frühere und auch spätere letztwillige Verfügungen unwirksam sind, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, § 2289 Abs. 1 BGB.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

Auch wirkt sich die Bindungswirkung auf Geschäfte aus, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten tätigt, da Umgehungsgeschäfte vermieden werden sollen. Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen ist dem Grunde nach allerdings nicht beschränkt, § 2286 BGB.

Erfolgen etwa Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht, kann der Bedachte diese gem. § 2287 Abs. 1 BGB nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen. Diese Ansprüche verjähren jedoch innerhalb von drei Jahren nach Anfall der Erbschaft, § 2287 Abs. 2 BGB. § 2287 BGB wird dabei extensiv ausgelegt, um den Bedachten zu schützen. Dies ist eine sehr beliebte Klausurkonstellation! Analog wird die Vorschrift auch auf das gemeinschaftliche Ehegattentestament angewandt.

Ebenso ist der Vermächtnisnehmer vor Verschenkung oder Zerstörung geschützt, wenn im Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet wurde, § 2288 BGB.

Da der Erblasser ansonsten frei über sein Vermögen verfügen kann und es damit auch praktisch „aus dem Fenster schmeißen kann“, kann im Erbvertrag festgelegt werden, dass gewisse beeinträchtigende Geschäfte ausgeschlossen sind. Gemäß § 137 BGB hat ein solches Verfügungsverbot zwar keine dingliche Wirkung, erlaubt aber Schadensersatzansprüche, was bei einer Alleinerbschaft durch den Bedachten für diesen natürlich keinen Vorteil birgt, da es keinen Anspruchsgegner mehr gibt.

IV. Aufhebung und Rücktritt von Verfügungen oder Erbverträgen

Es ist möglich, sowohl die bindenden, als auch die nichtbindenden (einseitigenVerfügungen rückgängig zu machen. So können bindende vertragsmäßige Verfügungen durch Aufhebung oder Rücktritt rückgängig gemacht werden. Für die einseitigen Verfügungen gelten jedoch andere Vorschriften.

Eine Vertragsaufhebung ist gemäß § 2290 BGB möglich durch einen gegenseitigen Vertrag in Erbvertragsform. Sollte im Erbvertrag ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sein, kann der Vertrag mit Zustimmung des Vertragspartners durch Testament aufgehoben werden, § 2291 BGB. Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten kann nach § 2292 BGB durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.

Um zurückzutreten bedarf es eines Rücktrittsgrundes und einer Erklärung. Rücktrittsgründe sind ein Rücktrittsvorbehalt des Erblassers gem. § 2293 BGB, eine schwere Verfehlung des Bedachten gem. §§ 2294, 2333 ff. BGB, oder die Aufhebung der Gegenverpflichtung gem. § 2295 BGB. Die Rücktrittserklärung erfolgt gem. § 2296 BGB persönlich und notariell beurkundet.

Einseitige, nicht bindende Verfügungen können aufgehoben werden gemäß §§ 2299 Abs. 2 S. 1, 2255 ff. BGB, indem ein Testament errichtet wird. Auch ist dies möglich durch einen Vertrag, der eine Verfügung aufhebt, § 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Zudem werden die nicht bindenden Verfügungen gegenstandlos, wenn der gesamte Erbvertrag aufgehoben wird, § 2299 Abs. 3 BGB.

Quellen

  • Keller, Aufhebung, Änderung und Ergänzung eines Erbvertrags durch die Vertragspartner, ZEV 2004, 93
  • Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, Teil 12 S. 1570 ff.
  • Brox/Walker, Erbrecht, § 14

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.