Die Unterschlagung, § 246 StGB

Die Unterschlagung, § 246 StGB

Bei der Unterschlagung handelt es sich um ein Vergehen, das nach § 246 StGB strafbar ist. Schon scheinbar harmlose Fälle wie das Einordnen eines ausgeliehenen Buches in das eigene Bücherregal können unter Umständen hierunter gefasst werden. Wir erklären in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB gegeben sein müssen und liefern ein Schema der Unterschlagung (§ 246 StGB) für die Klausur.
Unterschlagung
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

Inhalt

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I. Überblick der Unterschlagung, § 246 StGB

Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB:

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird […] bestraft, […].

Die Unterschlagung nach § 246 StGB gehört, neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) und Raub (§ 249 StGB), zu den sogenannten Eigentumsdelikten. Ganz grundlegend macht sich einer Unterschlagung (§ 246 StGB) jeder schuldig, der sich fremdes Eigentum rechtswidrig aneignet. Dabei kann es sich sowohl um Gegenstände als auch um Geld handeln.

Allerdings wird für die Erfüllung des Tatbestandes kein Vermögensschaden vorausgesetzt. Das bedeutet, dass man sich auch bei der rechtswidrigen Zueignung komplett wertloser Gegenstände schuldig machen kann.

Bei der Unterschlagung nach § 246 StGB handelt es sich um einen sogenannten „Auffangtatbestand“, da er i.d.R. alle Vergehen gegen das Eigentum mit einschließt, die vom Tatbestand des Diebstahls nicht abgedeckt werden.

Überblick der Unterschlagung
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II. Schema: Unterschlagung, § 246 StGB

Die h.M. prüft die Unterschlagung (§ 246 StGB) nach folgendem Schema:

  • I. Tatbestand
  • 1. objektiver Tatbestand
    • a) fremde bewegliche Sache
    • b) Zueignung: sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen
  • 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

III. Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB

1. fremde bewegliche Sache

Zunächst ist für die Unterschlagung des § 246 StGB – wie beim Diebstahl (§ 242 StGB) – eine fremde bewegliche Sache erforderlich.

Definition: Bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand oder wirtschaftlichem Wert, der fortgeschafft werden kann.

Definition: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im (Allein-)Eigentum des Täters steht oder herrenlos ist.

Für weitere Ausführung zum Tatobjekt wird auf den Artikel zum Diebstahl, § 242 StGB verwiesen.

2. Zueignung des § 246 StGB

Im Gegensatz zum Tatobjekt der Unterschlagung (§ 246 StGB), kann bei der Zueignung nicht auf die Zueignungsabsicht des Diebstahls (§ 242 StGB) zurückgegriffen werden.

Zueignung bedeutet im Sinne des § 246 StGB, dass der Beschuldigte eine „eigentümerähnliche Herrschaft“ über das Unterschlagungsgut beansprucht; eine solche kann beispielsweise gegeben sein, wenn die entwendeten Habseligkeiten unter Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse verbraucht oder veräußert werden.

Hier wird auch der Unterschied zum Tatbestand des Diebstahls deutlich: Während der Diebstahl einen Bruch fremden Gewahrsams erfordert, schließt die Unterschlagung (§ 246 StGB) auch Fundsachen ein, die ihrem eigentlichen Besitzer im ersten Moment nicht eindeutig zuzuordnen sind und somit grds. kein fremder Gewahrsam bestand.

Der Zueignungsbegriff der Unterschlagung iSd. § 246 StGB ist jedoch umstritten:

Zueignungsbegriff
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Gefolgt werden sollte hierbei der von der Rechtsprechung und überwiegenden Lehre vertretenen Manifestationstheorie. Hierbei muss sich der Zueignungswille hinreichend manifestierten.

BeispielDu findest eine Geldbörse auf der Straße, in der sich Bargeld in Höhe von 200 Euro befindet. Steckst du diese in die Tasche, um sie später im Fundbüro vorbei zu bringen, handelt es sich bei der objektiv zu beobachtenden Tat nicht um eine Unterschlagung (§ 246 StGB) im eigentlichen Sinne.

Der subjektive Vorsatz, die Geldbörse dem rechtmäßigen Besitzer wieder zuzuführen, entlastet den Verdacht. Wenn du allerdings das Geld entwendest und nur die Brieftasche im Fundbüro abgibst, so hast du den Geldbetrag effektiv unterschlagen und dich dadurch schuldig gemacht.

Ein anderes BeispielJemand leiht dir zur Klausurvorbereitung ein Fachbuch, das du anschließend vergisst, zurückzugeben. Nachdem es einige Monate auf deinem Schreibtisch gelegen hat, stellst es in dein eigenes Bücherregal mit der Absicht, es zu behalten. In diesem Moment kannst du ebenfalls wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) belangt werden.

Unerlässlich ist in jedem Fall die verlässliche Betätigung des Aneignungswillens nach außen.

Die Manifestationstheorie spaltet sich wiederum in eine enge und weite Manifestationstheorie auf:

  • weite Manifestationstheorie: Ausreichend ist, dass das Aneignungselement nach außen tritt und eine Enteignung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist
  • enge Manifestationstheorie (h.M.): Für einen objektiven Beobachter darf sich kein anderer Schluss ergeben, als dass der Täter sich die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seiner oder Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will

Die Rechtswidrigkeit ist – wie beim Diebstahl (§ 242 StGB) – gekennzeichnet durch den Widerspruch zur Eigentumsordnung, woran es fehlt, wenn dem Täter einen fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes zusteht.

3. Vorsatz

Im Gegensatz zum Diebstahl genügt bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) dolus eventualis hinsichtlich der Zueignung, also auch hinsichtlich Aneignung und Enteignung. Auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung muss der Täter Vorsatz besitzen.

IV. Qualifikation der Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB

In Absatz 2 der Norm der Unterschlagung nach § 246 StGB ist die Qualifikation der Unterschlagung normiert.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so […]

Eine sogenannte veruntreuende Unterschlagung (§ 246 StGB) liegt vor, wenn dem Täter eine Sache zuvor bereits anvertraut worden war, jedoch mit der Verpflichtung, sie getrennt aufzubewahren, nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder schlicht auch nur zurückzugeben.

Definition: Eine Sache ist anvertraut, wenn der Täter diese vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.

Wirst du beispielsweise mit der Überbringung eines Geldbetrages betraut und steckst diesen stattdessen in die eigene Tasche, so wäre dies eine Veruntreuung.

Das Anvertrautsein stellt ein besonders persönliches Merkmal iSd. § 28 Abs. 2 StGB dar. Grund dafür ist die besondere Vertrauensbeziehung.

V. Problem der wiederholten Zueignung bei § 246 StGB

Fraglich ist, ob ein Täter eine (erneute) Unterschlagung (§ 246 StGB) begeht, wenn er sich eine Sache bereits in strafbarer Weise verschafft hat. Dazu existieren zwei Lösungsansätze: Die Tatbestandslösung und die Konkurrenzlösung.

Problem der wiederholten Zueignung
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VI. Das Strafmaß der Unterschlagung, § 246 StGB

Das Strafmaß im Falle der Unterschlagung (§ 246 StGB) kann ganz unterschiedlich aussehen. Im Gesetzestext ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Bei veruntreuender Unterschlagung (§ 246 StGB) kann sich das Strafmaß jedoch auf bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug erhöhen.

Allerdings ist die Verurteilung immer vom Einzelfall und den gegebenen Faktoren abhängig. So kann es zum Beispiel eine Rolle spielen, ob der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist. Auch der Wert der jeweiligen Sache wird bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Hat der Täter ein Geständnis abgelegt oder die Beute im Rahmen einer Schadenswiedergutmachung an den eigentlichen Eigentümer zurückgegeben, kann dies positive Auswirkungen auf das letztliche Urteil haben.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.