Der Katzenkönig-Fall: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Der Katzenkönig-Fall: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme spielt eine große Rolle – sowohl im Jurastudium als auch später in der strafrechtlichen Praxis. Eine nicht ganz einfach zu erfassende Form der Täterschaft ist die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB. Eines der besten Beispiele ist der sog. „Katzenkönig-Fall“. Wir zeigen hier, wie du mit Hilfe dieses Falls Täterschaft und Teilnahme richtig abgrenzt.
Katzenkönig-Fall
Lecturio Redaktion

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19.02.2024

Inhalt

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Im abstrusen, aber sehr lehrreichen „Katzenkönig-Fall“ (BGHSt 35, 347), von dem jeder Jurastudierende im Verlauf seines Studiums einmal gehört haben sollte, verurteilte der BGH im Ergebnis zwei Personen als Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 StGB, obwohl nur einer von beiden unmittelbar gehandelt hatte. Wie ist das möglich? Welche Rolle spielt dabei ein Irrtum wie der vermeidbare Verbotsirrtum nach § 17 S.2 StGB? Und wie grenzt man die mittelbare Täterschaft von der sehr ähnlichen Anstiftung nach § 26 StGB ab? Im Folgenden sollen diese Fragen anhand des spektakulären Falls beantwortet werden.

I. Der Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Die H, der P und der R lebten in „einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten, neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Durch gezielte Täuschungen und Irreführungen hatte H dem leicht beeinflussbaren R eingeredet, ein seit tausenden von Jahren das Böse verkörpernder Katzenkönig werde Millionen von Menschen töten, wenn R ihm nicht ein Menschenopfer in Form der von H verhassten Nebenbuhlerin N darbringe.

Außerdem werde H ihn sonst verlassen. In Wirklichkeit wollte H die N aus Hass und Eifersucht tot wissen. R plagten zunächst Gewissensbisse, doch dann entschied er sich in dem festen Glauben, durch die Opferung der N Millionen Menschenleben zu retten, für die Tat. Er versuchte, N mit mehreren Messerstichen zu töten, scheiterte aber durch das Eingreifen Dritter, sodass N überlebte.

II. Die mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht, d.h. als Hintermann in Kenntnis aller maßgeblichen Tatumstände sich eines menschlichen Werkzeugs bedient, dessen unterlegene Stellung er kennt.

Diese unmittelbar handelnde Person muss selbst entweder nicht voll tatbestandsmäßig, nicht rechtswidrig oder nicht voll schuldfähig handeln, also auf irgendeiner Stufe des strafrechtlichen Prüfungsschemas einen Defekt aufweisen.

Entscheidend ist, dass der mittelbare Täter kraft überlegener Willensherrschaft die Tatausführung des unmittelbaren Täters beherrscht, also Tatherrschaft ausübt. Man könnte auch sagen, der Hintermann bedient sich fremder Hände zur Begehung seiner eigenen Tat.

Das, was die unmittelbar handelnde Person zur Tatbestandserfüllung beiträgt, wird dem Hintermann wie eigenes Handeln zugerechnet, weil er seine überlegene Stellung pflichtwidrig ausgenutzt hat. Er allein ist Täter der fraglichen Tat. Das menschliche Werkzeug ist dagegen nicht als Täter der Vorsatztat strafbar.

Es handelt entweder straflos, ist nur wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, nur der Beihilfe gem. § 27 StGB schuldig oder nur wegen einem anderen, leichteren Straftatbestand strafbar.

Video zur Vertiefung: Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB)

III. Formen der Willensherrschaft

Der Hintermann kann eine Tat beherrschen, indem er den unmittelbar Ausführenden zur Tatbestandsverwirklichung zwingt (Willensherrschaft kraft Nötigung). Er kann den Ausführenden aber auch täuschen und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Planes machen (Willensherrschaft kraft Irrtums/überlegenen Wissens).

Zuletzt kann er das Geschehen aber auch steuern, indem er als Teil eines organisatorischen Machtapparats sich beliebig auswechselbarer Vollstreckungsorgane bedienen kann und auf die Ausführungsbereitschaft eines individuellen Täters nicht mehr angewiesen ist (Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate, Bsp.: NS-Zeit, DDR).

IV. Abgrenzung zur Anstiftung

Relevant wird diese Abgrenzung für den Fall, dass der unmittelbare Täter schuldlos handelt. Bei der Anstiftung nach § 26 StGB ruft der Anstifter beim Haupttäter in irgendeiner Weise den Tatentschluss hervor.

Um die Anstiftung nun von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen, muss festgestellt werden, ob die Handlungsherrschaft des unmittelbar Handelnden von der Willens- und Wissensherrschaft des Hintermannes derart überlagert wird, dass auch die Tatausführung mittelbar vom Hintermann beherrscht wird.

Ist dies der Fall, und kennt der Hintermann die Schuldunfähigkeit des Vordermannes, liegt mittelbare Täterschaft vor.

V. Der „Täter hinter dem Täter“

Grundsätzlich ist die mittelbare Täterschaft des Hintermannes zu verneinen, wenn der unmittelbar Handelnde selbst voll verantwortlicher Vorsatztäter der Tat ist, deren Begehung der Hintermann erstrebt.

Für eine Mindermeinung in der Literatur gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahmen. Gemäß der von ihr vertretenen strengen Verantwortungstheorie schließt eine Verantwortung des Vordermannes die Verantwortung eines Hintermannes aus.

Einen Sonderfall bildet jedoch die von der herrschenden Meinung anerkannte Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“. Hier handelt der Vordermann, also der unmittelbare Täter, voll deliktsfähig und ist selbst Täter gem. § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, trotzdem wird der Hintermann als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB bestraft – es gibt also zwei Täter.

Dies findet Ausdruck in der eingeschränkten Verantwortungstheorie.

VI. Das Ergebnis im Katzenkönig-Fall

Einerseits war R selbst unmittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 1. Alt StGB,

weil er glaubte, dass es notwendig sei, die N zu töten um die Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs zu retten und daher sein Handeln für gerechtfertigt hielt. Er dachte also, man könne ein Leben gegen das Leben aller Menschen abwiegen. Damit nahm R irrig an, die Opferung der N unterfalle dem Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB.

Allerdings ist das Leben als höchstes Rechtsgut keiner Abwägung zugänglich. Dieser indirekte Verbotsirrtum – auch Erlaubnisirrtum genannt – war jedoch vermeidbar, da R unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson Einsicht in das Unrecht seiner Tat hätte gewinnen können.

R war andererseits auch Werkzeug eines mittelbaren Täters,

weil das Vorliegen seiner Täterschuld nicht automatisch zum Wegfall seiner Werkzeugqualität führt. R handelte zwar noch schuldhaft und damit volldeliktisch, wurde jedoch durch den von H verursachten Irrtum derart manipuliert und gesteuert, dass er als menschliches Werkzeug anzusehen ist.

H wiederum ist mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB,

weil H bei R die Wahnideen hervorgerufen und seine Naivität sowie den daraus entstandenen vermeidbaren indirekten Verbotsirrtum bewusst zielstrebig dirigierend ausgenutzt hat, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. So steuerte sie zum einen psychologisch die Tatplanung und bestimmte darüber hinaus wesentliche Teile der Tatausführung.

Mithin hatte sie funktionale, objektive Tatherrschaft, auf deren Grundlage sie Willensherrschaft kraft Irrtums über R ausübte.

Dieses Urteil (BGHSt 35, 347) war das erste höchstrichterliche seiner Art zur Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ und ist exemplarisch hierfür. Zwar wurden vom BGH keine allgemeingültigen Grundsätze aufgestellt, sodass jeder Einzelfall individuell beurteilt werden muss. Jedoch gibt das Urteil klar der eingeschränkten Verantwortungstheorie den Vorzug.

Somit bildet dieser Fall eine wichtige Leitlinie, wenn die Problematik der mittelbaren Täterschaft bei Einsatz eines nicht schuldlos handelnden Vordermanns in einer Klausur auftaucht.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.