Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB

Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB

Den Ehegatten ist es möglich, gemeinsam ein Testament zu errichten. Dieses weist jedoch hohe Bindungswirkung auf und unterfällt speziellen Regelungen. Was es mit dieser Form des gemeinschaftlichen Testamentes und insbesondere des “Berliner Testaments” auf sich hat, wird in diesem Artikel eingehend erläutert, denn Erbrecht zählt zu den Lieblingen der Prüfungsämter.
Gemeinschaftliches Testament
Lecturio Redaktion

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21.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) geht das Vermögen des Erblassers grundsätzlich – unter gewissen Einschränkungen – als Ganzes auf den Erben über.

Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder ein vorhandenes Testament etwa wegen des Verstoßes gegen Formvorschriften ungültig ist.

Tipp: Die gesetzliche Erbfolge wird in einem anderen Beitrag ausführlich erklärt, lies hier.

II. Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament kann gem. § 2265 BGB nur von Ehegatten errichtet werden und ist lediglich eine Verfügung von Todes wegen und kein Vertrag!

Beachte: Gemäß § 10 Abs. 4 LPartG gilt dies auch für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Grundlegend sind immer zu prüfen, ob überhaupt ein wirksames – gemeinschaftliches – Testament vorliegt, danach widmet man sich dem Inhalt.

Schemagemeinschaftliches Testament

  1. Wirksame Errichtung
    1. Form, §§ 2232, 22247 BGB
    2. bestehende wirksame Ehe, § 1353 BGB
    3. Testierfähigkeit und Testierwille, § 2229 BGB
  2. Inhalt
    1. Auslegung
    2. Wechselseitige Verfügungen
    3. Berliner Testament
  3. Ggf. Lösungsmöglichkeiten, insb. § 2253 BGB

Sollte es eigenhändig i.S.d. § 2247 BGB verfasst sein, genügt es gem. § 2267 BGB, wenn dass ein Ehegatte das Testament verfasst und der andere mit unterzeichnet.

Definition: Eigenhändig ist ein vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament.

Auch die Form des öffentlichen Testaments i.S.d. § 2232 BGB ist insoweit erleichtert, als dass ein Ehepartner mündlich testiert und der andere das offene Testament übergibt.

Ferner muss die Ehe wirksam fortbestehen. Dies sollte regelmäßig kein Schwerpunkt der Klausuren und leicht festzustellen sein.

Tipp: Falls du mehr zur Eheschließung erfahren willst, lies hier.

Die Testierfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden und wird negativ bestimmt, § 2229 Abs. 4 BGB.

Der Testierwille lässt sich häufig schon bejahen, wenn das Testament als solches, als letztwillige Verfügung oder gemeinschaftliches Testament bezeichnet wird.

Besondere Bedeutung haben die sog. wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270 BGB.

Definition: Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn testamentarische Verfügungen des einen Ehepartners vorliegen, welche ohne eine Verfügung des anderen Ehepartners nicht getroffen worden wäre.

Nach § 2270 Abs. 2 BGB wird eine solche wechselbezügliche Verfügung insbesondere angenommen, wenn sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen.

Eine wechselbezügliche Verfügung wird aber gem. § 2270 Abs. 2 BGB auch angenommen, wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Besonderes Merkmal dieser wechselbezüglichen Verfügungen ist die Bindungswirkung nach § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist ein Widerruf der Verfügung nur bis zum Tod des Ehegatten möglich und erfolgt über die Regeln des Rücktritts vom Erbvertrag (§ 2296 BGB). Nach dem Tod des Ehegatten ist ein Abändern der Verfügung somit nicht mehr möglich!

Ein beliebtes Klausurproblem stellt die folgende Konstellation dar:
Der erste Ehegatte stirbt. Vor seinem Tod hatte er jedoch seine wechselbezügliche Verfügung notariell beurkundet widerrufen. Aufgrund seiner Weisung erklärt dies der Notar dem verbliebenen Ehegatten jedoch erst nach dem Tod des Verstorbenen.

Ohne die Weisung des Erblassers wäre der Widerruf einfach nach § 130 Abs. 2 BGB wirksam geworden. So allerdings wird § 130 Abs. 2 BGB teleologisch reduziert, da sich aus dem Normzweck der §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB ergibt, dass aus der Verheimlichung des Widerrufs dem erstversterbenden Ehegatten kein Vorteil erwachsen darf. Sonst könnte dieser einfach heimlich widerrufen, aber dank der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung wäre der noch lebende Ehegatte nicht in der Lage, eine Änderung vorzunehmen.

Aufgrund dieser Bindungswirkung werden die §§ 2286 ff. BGB analog angewandt. Der lebende Ehegatte kann also nach § 2286 BGB frei über das Erbe verfügen. Zum Schutz vor Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht durch den lebenden Ehegatten werden auch die §§ 2287, 818 ff. BGB analog angewendet. Dennoch trägt der Bedachte dann das Entreicherungsrisiko des § 818 Abs. 3 BGB.

In den Fällen einer Zerstörung, Beiseiteschaffens oder Beschädigung greift die Regel des § 2288 BGB analog ein.

Die Bindungswirkung ist allerdings begrenzt. Der überlebende Ehegatte kann nämlich gem. § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB das Zugewendete ausschlagen. Auch kann gem. § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB der lebende Ehegatte seine Verfügung aufheben, falls schwere Verfehlungen vonseiten des Bedachten vorliegen sollten. Zudem kann eine „Freistellungsklausel“ im Testament verankert werden, welche die Wechselwirkung ausschließt. Weiterhin ist eine Anfechtung nach § 2281 BGB möglich. Offensichtlich entfällt die Bindungswirkung, wenn der zuletzt Bedachte vor dem überlebenden Ehepartner verstirbt.

Aufgrund der Abweichungen zum normalen Testament (§§ 2229 ff. BGB) ergeben sich beliebte Klausurthemen:


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III. Berliner Testament

Bei dem Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes.

Inhaltlich setzen sich beide Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der gesamte Nachlass an einen oder mehrere Dritte (etwa die Kinder) fällt. Diese sind dann letztlich Schlusserben.

Berliner Testament
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Hierbei gibt es zwei Auslegungsmöglichkeiten, nämlich das Trennungs- und das Einheitsprinzip.

  • Nach dem Trennungsprinzip ist der überlebende Ehegatte Vorerbe, der/die Bedachte(n) ist Nacherbe des Verstorbenen und normaler Erbe des überlebenden Ehegatten.
  • Im Zweifel gilt gem. § 2269 Abs. 1 BGB das Einheitsprinzip. Danach wird der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe des Verstorbenen und der Dritte Schlusserbe des überlebenden Ehegatten. Dies schließt natürlich nicht das Pflichtteilsrecht der Kinder aus. Auf Grund dessen wird in solchen Testamenten für den Fall, dass das Kind auch der Dritte ist, der das Erbe später erhalten soll, festgelegt, dass er, falls er beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen sollte, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll.

Auswirkungen hat dies nur auf die spätere Wirkung der Verfügungen.

Oft findet sich im Berliner Testament auch eine sog. Wiederverheiratungsklausel für den Fall, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Ehegatten nochmals heiratet. Danach entfällt die Erbenstellung des überlebenden Ehegatten in diesem Zeitpunkt mit der Wirkung, dass das Erbe entweder an die im Testament bestimmten Erben (meist die Kinder) herausgegeben werden muss oder die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Nach dem Trennungsprinzip tritt der Nacherbfall somit bei der Wiederheirat ein und die Auslegungsregel des § 2269 BGB soll nicht mehr gelten. Nach der Einheitslösung liegt eine auflösend bedingte Vollerbschaft bei gleichzeitiger Anordnung einer aufschiebend bedingten Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2075, 158 BGB vor.

Quellen

  • Claus-Henrik Horn, Zehn Optimierungsmöglichkeiten für das Berliner Testament, NJW 2013, 2166
  • Gregor Basty, Bindungswirkung bei Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament, MittBayNot 2000, 73
  • Maximilian Zimmer, Erbrecht – Wechselbezügliche Verfügungen beim Gemeinschaftlichen Testament, NJW 2009, 2364

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Comenius-Award 2019

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Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

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B2B Award 2022

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.