Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB

Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB

Die falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB wird von Studierenden oftmals nur wenig beachtet, ist aber ebenso relevant wie die falsche uneidliche Aussage oder der Meineid. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über § 156 StGB und die häufigsten Fragen, die mit diesem Delikt verbunden sind.
Falsche Versicherung an Eides Statt
Lecturio Redaktion

·

23.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 156 StGB

§ 156 StGB bestimmt:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit der falschen Versicherung an Eides statt wird der dritte Grundtyp der Aussagedelikte (neben der falschen uneidlichen Aussage und dem Meineid) bestraft. Die Versicherung an Eides statt ist im Vergleich zum Eid schwächer. Sie ist jedoch kein Privilegierungstatbestand, sondern hat einen eigenen Anwendungsbereich.

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Eine mittelbare Täterschaft kommt nicht in Frage. In derartigen Fallkonstellationen kann nur eine Verleitung zur Falschaussage gemäß § 160 StGB in Betracht kommen.

II. Prüfungsschema des § 156 StGB

Für die Klausur hilft folgendes Prüfungsschema des § 156 StGB.

Schema: § 156 StGB

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Taugliche Tathandlung
      • (1) Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt oder
      • (2) falsche Aussage unter Berufung auf eine solche Versicherung
    • b) Vor einer zuständigen Behörde
  • 2. Subjektiver Tatbestand: mindestens dolus eventualis
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld

1. Der objektive Tatbestand

Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes sehen wie folgt aus:

a) Abgabe einer Versicherung an Eides statt/Aussage unter einer Berufung auf eine solche

Der Tatbestand kann durch zwei Alternativen verwirklicht werden: Einerseits durch die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, andererseits durch eine falsche Aussage unter Berufung auf eine solche.

Die Abgabe der Versicherung an Eides statt kann dabei schriftlich oder mündlich erfolgen. Hinzukommend muss der Täter mit der Benutzung der Formulierung „an Eides statt“ oder einer ähnlichen Wendung den Wahrheitsgehalt seiner Aussage versichern.

Die Versicherung gilt ferner als abgegeben, sobald sie in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sie von ihrem Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen hat.

Das im konkreten Fall einschlägige Verfahrensrecht bestimmt außerdem, wann eine Aussage unter Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung überhaupt zulässig ist.

b) Falschheit der Versicherung an Eides statt

Wann die Versicherung an Eides statt falsch ist, bestimmt sich nach denselben Kriterien wie innerhalb der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB.

Definition: Nach überwiegender Ansicht, der sogenannten objektiven Theorie, ist eine Versicherung an Eides statt demnach falsch, wenn sie nicht mit der Realität im Einklang steht.

Daneben muss dasjenige, was der Täter falsch angibt, auch von der Wahrheitspflicht erfasst sein. Wie weit diese geht, ergibt sich aus den jeweiligen anwendbaren prozessualen Vorschriften.

Beispiel: A muss eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgeben und dementsprechend nach § 802c Abs. 3 ZPO an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Hierbei verschweigt er seine goldfarbene Plastikglückskatze im Wert von 80 Cent, die er auf einem Trödelmarkt erworben hat.

Fraglich ist, ob eine Strafbarkeit des A nach § 156 StGB hier überhaupt infrage kommt. Dies ist nur der Fall, wenn hinsichtlich der Glückskatze tatsächlich eine Offenbarungspflicht besteht. Da wertlose Gegenstände nicht der Pfändung unterliegen, ist dies zu verneinen.

Gibt der Täter spontan eine Versicherung an Eides statt ab, ist der Umfang der Wahrheitspflicht danach zu beurteilen, welches Beweisthema er sich selbst gibt. Entscheidend ist insofern auch, ob die Versicherung überhaupt eine Relevanz für das Verfahren aufweist.

c) Zuständige Behörde

Die Behörde, vor der die Versicherung abgegeben wird bzw. vor der unter Berufung auf die frühere Versicherung falsch ausgesagt wird, muss in zweierlei Hinsicht zuständig sein: Sie muss im Allgemeinen zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen befugt sein. Daneben muss es ihr auch erlaubt sein, hinsichtlich des individuellen Verfahrensgegenstandes eine solche Versicherung abzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB handelt es sich bei einer Behörde auch um ein Gericht.

Die Versicherung an Eides statt wird dabei zum einen im Zivil- und zum anderen im Verwaltungsprozess relevant, wenn hiermit tatsächliche Aussagen glaubhaft gemacht werden sollen. Daneben ist sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedeutsam, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegen muss und dazu verpflichtet ist, dessen Korrektheit mithilfe einer Versicherung an Eides statt zu bekräftigen (s. Bsp. oben).

Im Strafverfahren ist die eidesstattliche Versicherung grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen vor den Gerichten zulässig. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind hingegen keine zuständigen Behörden im Sinne des § 156 StGB.

2. Der subjektive Tatbestand

Subjektiv muss der Täter mindestens mit dolus eventualis handeln.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.