Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB

Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB

Hat der Schuldner bei Entstehung eines Schadens nicht selbst gehandelt, könnte man auf die Idee kommen, sein Vertretenmüssen zu verneinen und ihn nicht in Anspruch zu nehmen. Hier greift allerdings die Regelung des § 278 BGB ein, wenn der handelnde Schädiger als Erfüllungsgehilfe des Schuldners anzusehen ist. § 278 BGB regelt damit die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte.
Haftung für Erfüllungsgehilfen
Lecturio Redaktion

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22.02.2024

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Inhalt

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A. Grundlagen

Nach dem Gedanken des § 278 BGB soll jeder Schuldner für seinen Geschäfts- und Gefahrenkreis gegenüber dem Gläubiger haften. Hierunter zählt auch die Tätigkeit von Hilfspersonen, genauer die des Erfüllungsgehilfen.

§ 278 BGB:

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Schuldner, der den Vorteil der Arbeitsteilung erhält, soll auch den Nachteil, die Haftung für das Verhalten seiner Gehilfen, tragen müssen.

B. Voraussetzungen

Damit der Schuldner für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB haftet, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

I. Schuldverhältnis

Es muss vor Tätigwerden des Erfüllungsgehilfen ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner bestanden haben.

Das zugrunde liegende Schuldverhältnis kann sowohl vertraglicher, als auch gesetzlicher Art sein. Auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis i. S. d. § 311 Abs. 2 BGB mit Pflichten aus § 241 Abs.2 BGB ist ausreichend. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn durch die in Frage stehende Handlung erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis entsteht.

II. Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter

Zudem muss die handelnde Person Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter des Schuldners sein.

Definition: Erfüllungsgehilfe ist, wer  mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.

Der Erfüllungsgehilfe muss mit dem Willen des Schuldners tätig geworden sein.
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Für die Position des Erfüllungsgehilfen kommt es nicht auf irgendeinen Beruf oder eine bestimmte Stellung an. Es muss weder ein Schuldverhältnis zwischen Erfüllungsgehilfe und Schuldner bestehen, noch muss der Erfüllungsgehilfe wissen, dass er zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird.  Es ist ausreichend, wenn er als Hilfsperson des Schuldners mit dessen Wissen und Wollen tätig wird.

Es ist auch möglich, dass der Erfüllungsgehilfe seinerseits einen Erfüllungsgehilfen einschaltet. Auch dessen Handeln hat der Schuldner zu vertreten. Hierunter fallen etwa Angestellte, welche Erfüllungsgehilfen ihrer Firma sind, oder Subunternehmen.

Aus Satz 1 des § 278 BGB ergibt sich zudem, dass der Schuldner auch für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter einzustehen hat. Hierunter fallen etwa die Eltern (§ 1629 BGB). Sämtliche Regelungen zu den Erfüllungsgehilfen sind dementsprechend auf gesetzliche Vertreter anzuwenden.

III. Erfüllung einer Verbindlichkeit

Ein typisches Klausurproblem stellt die Frage dar, ob der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit oder bloß bei Gelegenheit gehandelt hat.

Dieses Abgrenzungsproblem ist von größter Relevanz, da der Schuldner nur für Erfüllungsgehilfen haftet, die in Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt haben und nicht bloß bei Gelegenheit.

Definition: Der Erfüllungsgehilfe handelt bei Gelegenheit, wenn seine Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stand.

Das klassische Beispiel für ein Handeln in Gelegenheit der Verrichtung ist der Diebstahl bei Handwerksarbeiten beim Gläubiger.

Definition: In Erfüllung der Verrichtung handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.

Dies ist im Zweifel anzunehmen. Selbst strafbares Verhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Schuldner zu vertreten, solange dieser in Erfüllung der Verrichtung (also in unmittelbar sachlichem Zusammenhang) handelte.

IV. Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen

Damit das Verhalten des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet werden kann, muss dieser schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig i.S.v. § 276 BGB. Etwaige Haftungsmilderungen, die für den Schuldner gelten, gelten auch für seinen Erfüllungsgehilfen.

V. Keine abweichende Regelung

Durch Individualvereinbarung ist es möglich, die Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen auszuschließen oder zu begrenzen. Dies ergibt sich insbesondere aus Satz 2 des § 278 BGB, welcher die Anwendbarkeit von § 276 Abs. 3 BGB ausschließt.

Ein Ausschluss der Haftung durch AGB ist jedoch gem. § 309 Nr. 7 lit. b BGB ausgeschlossen.

VI. Rechtsfolgen

Gem. § 278 S. 1 BGB hat der Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Er haftet mithin für fremdes Verschulden. Er kann sich insoweit auch nicht exkulpieren, da es sich nicht um eigenes Verschulden handelt.

Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet dem Gläubiger nicht aus § 278 BGB aber ggf. deliktisch, etwa nach § 823 BGB. Somit kann regelmäßig auch der Erfüllungsgehilfe in Anspruch genommen werden.

C. Abgrenzungsfragen

Die Haftung des Schuldners für Verrichtungsgehilfen gem. § 278 BGB ist von diversen ähnlichen Regelungen des Zivilrechts abzugrenzen.

Für die Organe juristischer Personen ist § 31 BGB einschlägig und verdrängt insoweit § 278 BGB, was allerdings umstritten ist. Dieses Problem hat jedoch kaum praktische Relevanz, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.

Die wohl wichtigste Abgrenzungsfrage ist die zwischen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB).

Die Unterschiede zwischen Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB und Verrichtungsgehilfe gem. § 831 BGB.
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Abzugrenzen sind die beiden Gehilfenformen anhand der Person des Geschädigten. Der Geschädigte steht bei § 831 BGB (noch) nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zum Schuldner.

Der Erfüllungsgehilfe ist im Unterschied zum Verrichtungsgehilfen auch nicht weisungsgebunden.

Bei § 831 BGB steht der Gläubiger schlechter, da der Geschäftsführer sich exkulpieren kann, indem er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgesucht hat. Dies ist bei § 278 BGB nicht möglich.

Quellen

  • Hau, Wolfgang/Poseck, Roman: Beck´scher Online-Kommentar BGB, 60. Auflage, München 2021.
  • Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 45. Auflage, München 2021.
  • Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan: Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 22. Aufl., München 2021.
  • BeckOKBGB/Lorenz, § 278 Rn. 1.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.