Der Herausgabeanspruch des Eigentümers, § 985 BGB

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers, § 985 BGB

Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Um die Herrschaftsmacht des Eigentümers zu gewährleisten, stehen ihm verschiedene Abwehrrechte zu. Von besonderer Relevanz ist hierbei der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Herausgabeanspruch des Eigentümers
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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§ 985 BGB lautet:

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB wird als Vindikationsanspruch bezeichnet und ist auf die Einräumung des Besitzes gerichtet.

Der Anspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl auf die Herausgabe einer beweglichen als auch auf die einer unbeweglichen Sache beziehen. Zu beachten ist außerdem, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abgetreten werden kann, weil er mit dem Eigentum untrennbar verbunden ist.

I. Eigentum des Anspruchstellers, § 985 BGB

Die für § 985 BGB (Herausgabeanspruch) maßgebliche Frage, ob der Anspruchsteller tatsächlich Eigentümer ist, muss an dieser Stelle geprüft werden. In Betracht kommt sowohl ein Eigentumserwerb durch ein Rechtsgeschäft als auch ein Erwerb kraft Gesetzes, wie beispielsweise durch Ersitzung gemäß § 937 BGB. Die Prüfung erfolgt chronologisch.

Auch der Miteigentümer kann den Vindikationsanspruch, § 985 BGB, geltend machen. Jedoch kann er grundsätzlich nur die Einräumung des Mitbesitzes und gemäß § 1011 BGB die Herausgabe der Sache an alle Eigentümer verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die anderen Miteigentümer den Besitz an der Sache nicht übernehmen wollen oder können.

Zu beachten ist außerdem, dass gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB prinzipiell eine Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache besteht. § 891 BGB beinhaltet demgegenüber gesetzliche Vermutungen im Hinblick auf das Eigentum an Grundstücken.

II. Besitz des Anspruchsgegners, § 985 BGB

Die Sache muss sich für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auch gegenwärtig noch im Besitz des Anspruchsgegners befinden. Relevant für den Herausgabeanspruch ist also nicht das Handeln, mit dem er den Besitz erlangt hat, sondern, dass sich die Sache noch in seinem Besitz befindet, obwohl er kein Recht dazu hat.

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich außerdem nicht nur gegen den unmittelbaren, sondern auch gegen den mittelbaren Besitzer richten. Dabei kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer nach herrschender Meinung zum einen die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangen. Zum anderen kann er aber auch die Herausgabe des mittelbaren Besitzes durch eine Abtretung des Herausgabeanspruchs einfordern.

Der Besitzdiener nach § 855 BGB ist demgegenüber kein tauglicher Anspruchsgegner, da bereits aus dem Gesetz hervorgeht, dass er kein Besitzer ist.

III. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB

Schließlich darf dem Anspruchsgegner gegenüber dem Eigentümer gemäß § 986 BGB auch kein Recht zum Besitz zustehen. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Es besteht ebenfalls kein Recht zum Besitz, wenn dieses anfangs zwar vorhanden war, inzwischen jedoch weggefallen ist (sog. „nicht-mehr-berechtigter Besitzer„).

Bsp.: Der Vermieter hat den Mietvertrag mit dem Mieter gekündigt.

Dagegen mangelt es nicht an einem Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, wenn dieser ein eigentlich vorhandenes Besitzrecht lediglich überschreitet. Dabei handelt es sich um den Fall des „nicht-so-berechtigten Besitzers“, der wegen einer fehlenden Vindikationslage erst einmal nur vertraglichen Ansprüchen ausgesetzt ist.

Bsp.: Während der Laufzeit des Pachtvertrages verpachtet der Pächter vertragswidrig den Acker an jemand anderen (§ 589 BGB). Hierdurch ändert sich nichts an seinem Recht zum Besitz an dem Acker aus dem Pachtvertrag.

Man kann zwischen verschiedenen Arten von Besitzrechten unterscheiden:

  • dingliche Rechte (Bsp.: Nießbrauch, §§ 1030 – 1089 BGB)
  • obligatorische Rechte (Bsp.: Besitzrecht des Mieters aufgrund eines Mietvertrags)
  • Besitzrechte kraft Gesetzes (Bsp.: Recht zum Mitbesitz an der Ehewohnung)

Umstritten ist dagegen, ob auch das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz darstellt. Diese Frage muss im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts von einem Nichtberechtigten beantwortet werden.

  • Einer Ansicht nach gibt das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz. Dafür spreche, dass es sich bei dem Anwartschaftsrechts um eine Vorstufe des Eigentums handle, die bereits das Recht zum Besitz umfasse. Der gute Glaube müsse auch geschützt werden, wenn nicht schon das Eigentum, sondern erst das Anwartschaftsrecht erworben werde.
  • Nach anderer Ansicht stellt das Anwartschaftsrecht kein dingliches Recht zum Besitz dar. Der spätere Eigentumserwerb könne auch ohne Besitz durch das Anwartschaftsrecht gesichert werden.
  • Nach herrschender Meinung gewährt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 bzw. § 1000 BGB kein Recht zum Besitz. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, die Erfüllung von Ansprüchen zu sichern und hat nur eine Herausgabe Zug-um-Zug zur Folge.

IV. Rechtsfolge: Herausgabe, § 985 BGB

Liegen die genannten Voraussetzungen des § 985 BGB vor, muss der Besitzer die Sache an den Eigentümer herausgeben.

Beachte: Im Falle der Gutgläubigkeit des Besitzers greift im Hinblick auf die Herausgabe die allgemeine Regel des § 269 BGB ein, sodass eine Holschuld vorliegt und die Sache dort herausgegeben werden muss, wo sie sich gerade befindet.

Bsp.: Dem A wurde sein Pferd gestohlen. Es taucht auf dem Gestüt des C in der Schweiz wieder auf. Dieser hatte es in gutem Glauben gekauft. Die Rückführungskosten in Höhe von 1000 € muss A nun selbst tragen.

Etwas anderes gilt dagegen, wenn der Besitzer die Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit an einen anderen Ort verbracht hat. Überwiegend wird argumentiert, dass er die Sache an den Ort zurückbringen muss, an dem die Haftungsverschärfung eingetreten ist. Daneben muss er auch die Kosten für den Transport tragen.

Gemäß § 986 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer verlangen, wenn der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt ist. Wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, kann er die Herausgabe an sich selbst verlangen.

Tipp: Mehr zum Herausgabeanspruch nach § 985 BGB? Dann empfehlen wir dieses Video zu § 985 BGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.