Die Sachbeschädigung, § 303 StGB

Die Sachbeschädigung, § 303 StGB

Die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB kommt sowohl in der Praxis als auch in Klausursachverhalten häufig vor und sollte nicht übersehen werden. Obwohl sie zu den einfacheren Delikten gehört, sollten Sie sich ihre Voraussetzungen in der Prüfungsvorbereitung vergegenwärtigen, um Prüfungsschema und Probleme im Ernstfall schnell und souverän bewältigen zu können.
Sachbeschädigung
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines

Sachbeschädigung, § 303 StGB:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Sachbeschädigung ist ein Eigentumsdelikt.

Der Absatz 2 des § 303 StGB (Sachbeschädigung) wurde nachträglich eingefügt. Hiernach wird auch derjenige bestraft, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Demnach fällt nun auch das Anbringen von Graffitis auf Häuserwände usw. eindeutig unter den Tatbestand.

Die Versuchsstrafbarkeit der Sachbeschädigung ergibt sich aus Absatz 3 des § 303 StGB.

II. Prüfungsschema Sachbeschädigung, § 303 StGB

In der Klausur können Sie sich an diesem Schema zur Sachbeschädigung orientieren:

Prüfungsschema Sachbeschädigung, § 303 StGB

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Fremde Sache
    • b) Beschädigung o. Zerstörung (§ 303 Abs. 1 StGB) bzw. Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 Abs. 2 StGB)
  • 2. Subjektiver Tatbestand (dolus eventualis)
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Strafantrag, § 303c StGB

Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen des Prüfungsschemas näher erläutert.

1. Der objektive Tatbestand

Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) umfasst folgendes:

a) Fremde Sache

Taugliches Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache.

Definition: Bei einer Sache handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Sie ist fremd, wenn sie sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet.

Dies bietet unter anderem ein Einfallstor für eine Eigentumsprüfung, welche eine häufige Verknüpfung von Zivil- und Strafrecht darstellt.

Beachte: Gerade durch die Prüfung von Diebstahl und Co. neigt man schnell dazu, nach dem Vorliegen einer fremden beweglichen Sache zu fragen. Tauglicher Tatgegenstand im Rahmen des § 303 StGB sind aber sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen.

Es ist außerdem unerheblich, ob die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat. Durch den strafrechtlichen Sachbegriff, der mit dem zivilrechtlichen nicht deckungsgleich ist, werden auch Tiere erfasst. Für das Zivilrecht statuiert § 90a S. 1 BGB eindeutig, dass Tiere keine Sachen sind.

b) Beschädigung oder Zerstörung und Veränderung des Erscheinungsbildes

Daneben muss die Sache durch den Täter beschädigt oder zerstört werden, § 303 Abs. 1 StGB.

Fraglich ist, was unter einer Beschädigung zu verstehen ist.

Definition: Hierunter fällt zunächst die Situation, dass die Sache in einer nicht unerheblichen Art und Weise in ihrer Substanz betroffen ist. Auch eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache genügt für eine Beschädigung.

Beschädigung oder Zerstörung und Veränderung des Erscheinungsbildes
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Problematisch ist aber, ob auch eine tatbestandsmäßige Beschädigung vorliegen kann, wenn die Sache weder in ihrer Substanz noch in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist.

Beispiel: A betreibt eine Diskothek. Um eine Veranstaltung am kommenden Wochenende zu bewerben, bringt er zahlreiche Plakate an einem Nachbarhaus an.

  • Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur verneinen das Vorliegen einer Beschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB in einer solchen Fallkonstellation. Nur bei Kunstwerken, wie beispielsweise Gemälden oder Plastiken, bzw. Denkmälern soll eine Ausnahme gelten.
  • Nach anderer Ansicht sei eine Sachbeschädigung anzunehmen, wenn etwa die Plakate nicht mühelos entfernt werden können.

Vor dem Hintergrund der Einführung des Absatzes 2 des § 303 StGB  im Jahr 2005 hat dieser Streit jedoch an Bedeutung verloren.

Demgegenüber liegt keine Beschädigung vor, wenn die Sache dem Eigentümer nur entzogen wird. Ebenso ist es nicht ausreichend, sie in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, ohne dass eine unmittelbare Einwirkung auf sie erfolgt.

Beispiel: Während sein Nachbar den Rasen mäht, zieht A den Stecker aus der Steckdose.

Definition: Eine Zerstörung der Sache ist anzunehmen, wenn sie vernichtet wird bzw. ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben worden ist. Keine Zerstörung ist jedoch darin zu sehen, dass der Täter eine Sache ihrer Bestimmung entsprechend verbraucht bzw. gebraucht.

Beispiel: A isst das Brötchen des B.

In diesen Fällen kommt allenfalls eine Bestrafung aufgrund der Zueignungsdelikte bzw. § 248b StGB in Betracht.

Alternativ muss der Täter für das Vorliegen einer Sachbeschädigung unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern (§ 303 Abs. 2 StGB). Diese Variante ist gegenüber § 303 Abs. 1 StGB subsidiär.

Zueignungsdelikte
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Im Rahmen des § 303 Abs. 2 StGB wird eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache verlangt. Demnach soll es beispielsweise nicht ausreichen, Kleidungsstücke auf dem Balkon aufzuhängen, um sein Erscheinungsbild zu verändern. Die Sache wird außerdem nur vorübergehend verändert, wenn sie etwa mit wasserlöslicher Kreide bemalt oder mit Plastikplanen verhüllt wird. Daneben kommt eine Strafbarkeit gemäß § 303 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn der Täter gegen den Willen des Eigentümers handelt.

2. Der subjektive Tatbestand

Subjektiv muss der Täter im Rahmen der Sachbeschädigung mindestens mit dolus eventualis im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

III. Strafantragserfordernis, § 303c StGB

Schließlich sollte auch das Strafantragserfordernis aus § 303c StGB nicht übersehen werden. Dieses besteht grundsätzlich, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

IV. Qualifikationen

§ 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken) und § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) sind Qualifikationen zu § 303 StGB.

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Quellen

  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München.
  • Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil II, 37. Aufl., Heidelberg [u.a.].

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.