Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB)

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB)

Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB, und Geiselnahme, § 239b StGB, werden in Klausuren extrem oft übersehen, obwohl beide Tatbestände mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren keine unbeachtliche Strafandrohung haben. Diese Delikte können vor allem im Anschluss an die Abgrenzungsproblematik Raub und räuberische Erpressung relevant werden, da die Rechtsprechung in jeder Wegnahme auch ein Dulden der Wegnahme sieht und die räuberische Erpressung bejaht. Das examensrelevante Problem stellt sich dann für das Sich-Bemächtigen im Zwei-Personen-Verhältnis im Rahmen des § 239a StGB und § 239b StGB.
Erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB)
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

Inhalt

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I. Aufbau

§ 239a StGB und § 239b StGB sind parallel zueinander aufgebaut. Beide setzen als erstes ein Entführen bzw. Sich bemächtigen voraus.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir die Videos zu § 239a Abs. 1 Var. 1 StGB§ 239a Abs. 1 Var. 2 StGB und § 239b StGB von RA Stefan Koslowski an!

Definition: Ein Entführen liegt vor, wenn das Opfer durch eine vom Täter vorgenommene oder veranlasste Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wird.

Definition: Ein Sich Bemächtigen ist die Begründung neuer oder der Missbrauch bereits bestehender Herrschaft über den Körper des Opfers (physisch).

Eine Ortsveränderung ist nicht erforderlich. Sich bemächtigen liegt bereits vor, wenn der Täter das Opfer mit einer Waffe bedroht.

Beide Normen unterscheiden sich in einem wichtigen Detail: Es handelt sich quasi um unvollkommen zweiaktige Delikte, es bedarf demnach einer Entführung oder eines Sich bemächtigen in der Aufführung und dazu abhängig vom Tatbestand ein weiteres – nicht notwendigerweise vollendetes Element. In § 239a StGB geht es um die Absicht (Alt. 1) zur Erpressung bzw. die (zumindest versuchte) Erpressung (Alt. 2); in § 239b StGB hingegen tritt an die Stelle der geplanten Erpressung die Absicht einer Nötigung (Alt. 1) bzw. die (zumindest versuchte) Nötigung (Alt. 2):

Entführen bzw. Sichbemächtigen
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Faustformel: Bei § 239a StGB geht es um Geld, bei § 239b StGB um etwas Vermögensunabhängiges. Weil die Nötigung ein Minus zur Erpressung ist, ist § 239b StGB auch immer in § 239a StGB enthalten.

Beachte aber dabei, dass beide Akte vorhanden sein müssen und nicht in der gleichen tatsächlichen Handlung liegen dürfen! Mehr dazu sodann unter der Kernproblematik!

II. Tatbestandsalternativen

In der 1. Alternative (Entführungs- und Bemächtigungstatbestand) beider Tatbestände muss der Täter schon im Zeitpunkt der Entführung bzw. Bemächtigung mit Erpressungs- bzw. Nötigungsabsicht gehandelt haben. Die Tat ist dann mit der Entführung/Bemächtigung bereits vollendet, zur Erpressung muss es nicht mehr kommen.

In der 2. Alternative (Ausnutzungstatbestand) muss das Entführen bzw. Sich bemächtigen aus einem anderen Zweck erfolgt sein. Erst nach dieser Tathandlung bildet der Täter dann den Vorsatz, die geschaffene Lage des Opfers zur Erpressung bzw. Nötigung auszunutzen. Für die Vollendung der Tat muss die Erpressung bzw. Nötigung zumindest in das Versuchsstadium gekommen sein (bspw. Abschicken des Erpresserbriefes).

Tatbestandsalternativen
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§ 239a Abs. 3 StGB enthält eine Erfolgsqualifikation im Sinne von § 18 StGB. Die Verwirklichung hiervon setzt voraus, dass der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, wobei sich in der Todesverursachung gerade das unmittelbar deliktspezifische Risiko realisieren muss.

Streitig sind Fälle, in denen das Opfer bei einer (polizeilichen oder eigenen) Befreiungsaktion irrtümlich erschossen wird: Die wohl herrschende Meinung sieht Befreiungsaktionen als ein typisches Risiko der beiden Delikte an. Ein Einflussnehmen Dritter ist Teil des typischen Gefahrzusammenhanges der Erfolgsqualifikation.

Da es bei § 239a StGB und § 239b StGB zu einer weit vorgelagerten Vollendungsstrafbarkeit kommt, das Opfer zum Zeitpunkt der Vollendung sogar noch in Gefahr ist, regelt § 239 Abs. 4 StGB die Möglichkeit eines Rücktritts vom vollendeten Delikt auch ohne freiwillige Aufgabe des Erpressungsziels. § 239a Abs. 4 StGB kann jedoch nur zu einer Strafmilderung gem. § 49 StGB führen.

reue
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§ 239a Abs. 2-4 StGB sind gem. § 239b Abs. 2 StGB entsprechend auf § 239b StGB anzuwenden.

III. Prüfungsschema

1. § 239a Alt. 1 StGB: Entführungs- und Bemächtigungsalternative

Prüfungsschema: § 239a Alt. 1 StGB

I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekt: anderer Mensch
2. Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen

II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz bzgl. Tatobjekt und Tathandlung
2. Erpressungsausnutzungsabsicht

2. § 239b Alt. 1 StGB: Entführungs- und Bemächtigungsalternative

Prüfungsschema: § 239b Alt. 1 StGB

I. Objektiver Tatbestand:
1. Tatobjekt: anderer Mensch
2. Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen

II. Subjektiver Tatbestand:
1. Vorsatz
2. Nötigungsausnutzungsabsicht

3. § 239a Alt. 2 StGB: Ausnutzungsalternative

Prüfungsschema: § 239a Alt. 2 StGB

I. Objektiver Tatbestand:
1. Tatobjekt: anderer Mensch
2. Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen
3. (Versuchte) Erpressung, § 253 StGB
4. Unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

4. § 239b Alt. 2 StGB: Ausnutzungsalternative

Prüfungsschema: § 239b Alt. 2 StGB

I. Objektiver Tatbestand:
1. Tatobjekt: anderer Mensch
2. Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen
3. (Versuchte) Nötigung, § 240 StGB
4. Unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

IV. Sich-Bemächtigen im 2-Personen-Verhältnis

1. Problemkonstellation

Dies ist eins der am häufigsten vorkommenden Examensprobleme im Zusammenhang mit Raub und räuberischer Erpressung: Sind § 239a StGB und § 239b StGB auch dann anwendbar, wenn nur ein 2-Personen-Verhältnis vorliegt?

Beispiel: Täter T überfällt eine Bank und zwingt den Bankkaufmann mit vorgehaltener Waffe, ihm Bargeld auszuhändigen.

Problemkonstellation
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Hier liegt grundsätzlich eine räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB vor. Die Strafandrohung liegt bei nicht unter einem Jahr. Nach wortgebundener Auslegung liegt aber auch ein § 239a StGB vor. Bei § 239a StGB hingegen liegt die Rechtsfolge bei nicht unter fünf Jahren. Konsequenz wäre, dass alle Fälle eines einfachen Raubes oder Erpressung  von § 239a StGB verdrängt werden würde. §§ 249, 250 Abs. 1 StGB und §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB und weitere Tatbestände (bspw. § 177 StGB) wären praktisch bedeutungslos.

2. Lösungsansätze

Deshalb vertritt ein Teil der Literatur eine Konkurrenzlösung. Wenn kein Raub, sondern eine Erpressung vorliegt, seien die milderen §§ 253, 255 StGB vorrangig.

Die Rechtsprechung nimmt eine teleologische Reduktion des Wortlauts vor.

Vergleicht man die Entführungsalternative, bei der das Opfer mittels einer Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wird, welche anschließend zur Erpressung ausgenutzt wird, müsse auch das Sich-Bemächtigen eine „stabile Bemächtigungslage“ voraussetzen, welche der Täter dann zur Erpressung auszunutzen beabsichtigt. Eine solche stabile Bemächtigungslage ist schon durch das Bedrohen mit einer (Schein-)Waffe gegeben.

Definition: Eine stabilisierte Zwangslage liegt vor, wenn das Sich-bemächtigen über die Erpressung hinausgeht, mithin dem Sich-bemächtigen eine eigene Bedeutung innewohnt.

Wichtig ist, dass dieser stabilen Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Gemeint ist damit, dass der Tatbestand jedenfalls nicht verwirklicht ist, wenn das Sich-Bemächtigen und die Nötigung zur Vermögensverfügung in einem Akt zusammenfallen. Eine solche ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Sich-bemächtigen länger andauert oder über die Erpressung hinaus noch eine weitere Nötigung beabsichtig ist.

Faustformel: Sich-Bemächtigen und erpresserische Nötigung fallen nicht in einem Akt zusammen, wenn man die Nötigung wegdenken kann, ohne dass die Bemächtigung entfällt.

Im Fallbeispiel dient das Nötigungsmittel, welches einen Akt darstellt, zugleich dem Sich-Bemächtigen und der erpresserischen Nötigung: Denkt man die vorgehaltene Waffe weg, gäbe es keine Bemächtigungslage. § 239a StGB ist deshalb mangels zweier Teilakte mit eigenständiger Bedeutung zu verneinen. § 239b StGB ist in jedem Fall aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht anwendbar; § 239 StGB müsste man wohl wegen der nur sehr kurzen Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit ablehnen.

Hieraus folgt, dass man dem Prüfungsschema der Entführungs- und Bemächtigungsalternative im subjektiven Tatbeständen in 2-Personen-Verhältnissen noch einen dritten Prüfungspunkt hinzufügen muss: Es muss zusätzlich ein funktionaler Zusammenhang zwischen Entführungs-/Bemächtigungslage und geplanter Erpressung vorliegen.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.