Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Im Strafrecht wird bei Vorsatzdelikten zwischen Täterschaft (§ 25 II StGB) und Teilnahme (§§ 26,27 StGB) als Beteiligungsformen unterschieden. Dies führt mitunter dazu, dass bei mehreren Mitwirkenden an einer Tat abgegrenzt werden muss, ob diese jeweils als Täter oder Teilnehmer strafbar sind. Diese Frage ist immer wieder Gegenstand von strafrechtlichen Klausuren. Damit Sie in der Prüfungssituation gewappnet sind, erfahren Sie hier die wichtigsten Punkte zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

Inhalt

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I. Die gesetzlichen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme

Die Täterschaft ist in § 25 StGB geregelt. Gemäß § 25 I Var. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. § 25 I Var. 2 StGB stellt demgegenüber die mittelbare Täterschaft unter Strafe, wenn eine Person die Tat „durch einen anderen“ begeht. Außerdem regelt § 25 II StGB die Mittäterschaft, die vorliegt, wenn mehrere eine Tat gemeinschaftlich verüben.

Im Gegensatz dazu sind die beiden Teilnahmeformen der Beihilfe und der Anstiftung zu nennen. Nach § 26 StGB wird als Anstifter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 I StGB besagt unter der Überschrift der Beihilfe, dass derjenige als Gehilfe bestraft wird, der vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

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II. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

In einigen Fällen kann es problematisch sein, ob die handelnde Person als Täter oder Teilnehmer einzuordnen ist.

1. Entbehrlichkeit einer Abgrenzung

Die Abgrenzung ist jedoch möglicherweise entbehrlich, wenn eine Person besondere Voraussetzungen erfüllen muss, um Täter eines bestimmten Deliktes zu sein. Liegen diese nicht vor, kommt von vornherein nur eine Teilnahme in Betracht.

Um in der Klausur nicht unnötig Zeit zu verschwenden, sollte man sich die folgenden vier Fallgruppen einprägen, bei denen eine Abgrenzung unter Umständen überflüssig ist:

  1. Dies ist etwa der Fall bei echten Sonderdelikten. Ein Beispiel hierfür ist der Straftatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 I StGB. Hier kommt als Täter nur ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter in Betracht. Eine Person, die keine dieser Positionen innehat, kann folglich höchstens als Teilnehmer bestraft werden.
  2. Eine zweite wichtige Gruppe sind die eigenhändigen Delikte, bei denen die Tathandlung durch den Täter selbst vorgenommen werden muss, wie etwa bei den Aussagedelikten nach §§ 153 ff. StGB.
  3. Außerdem sind die sogenannten Pflichtdelikte anzuführen, die eine besondere Pflichtenstellung des Täters voraussetzen. Hier ist als Beispiel das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB zu nennen. Als Täter kommt hier nur ein Unfallbeteiligter in Betracht.
  4. Daneben gibt es Tatbestände, die – abgesehen vom üblichen Vorsatz – besondere Absichten erfordern. Dies ist etwa der Fall bei der Zueignungsabsicht im Rahmen des Diebstahltatbestandes nach § 242 I StGB.
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In diesen Fallgruppen ist eine Abgrenzung nach den folgenden Theorien entbehrlich, wenn das entsprechende Tatbestandsmerkmal offensichtlich nicht vorliegt. Die Tätereigenschaft kann schon anhand des genannten Kriteriums abgelehnt werden.

2. Die Abgrenzungstheorien

Sollte eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in einem Fall dennoch problematisch sein, helfen die folgenden Abgrenzungstheorien aus Literatur und Rechtsprechung:

a) Die subjektive Theorie

Die subjektive Theorie wurde früher von der Rechtsprechung vertreten. Sie besagt, dass derjenige Täter ist, der die Tat als eigene will und damit Täterwillen (animus auctoris) hat. Hingegen will der Teilnehmer lediglich eine fremde Tat unterstützen. Er hat nur einen Teilnehmerwillen (animus socii).

Diese Ansicht führte schließlich soweit, dass eine Angeklagte, die den Tatbestand vollständig selbst verwirklicht hatte, nur aufgrund von Beihilfe verurteilt wurde (siehe den vom Reichsgericht entschiedenen „Badewannen-Fall“ [RGSt 74,84]). Umgekehrt konnte auch derjenige Täter sein, der keinerlei objektive Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hatte.

Diese Theorie verstößt damit gegen den Wortlaut von § 25 I Var. 1 StGB . Danach wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Die Ansicht ist demnach abzulehnen.

b) Die formell-objektive Theorie

Nach der sogenannten formell-objektiven Theorie muss der Täter alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht haben. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass nach § 25 I Var. 2 StGB die mittelbare Täterschaft existiert, die eine Tatbegehung „durch einen anderen“ vorsieht.

c) Die eingeschränkt-subjektive Theorie

Die eingeschränkt-subjektive Theorie, die heute von der Rechtsprechung vertreten wird, unterscheidet immer noch zwischen Täter- und Teilnehmerwillen. Dabei legt sie jedoch bei der Frage, welcher von beiden in der Person des Handelnden vorliegt, auch objektive Kategorien zugrunde. Als solche sind beispielsweise der Wille zur Tatherrschaft, das Gewicht des Tatbeitrags in Relation zur gesamten Tat bzw. das eigene Interesse am Taterfolg zu nennen.

d) Die Tatherrschaftslehre

Als herrschende Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die sogenannte Tatherrschaftslehre zu nennen. Danach muss der Täter die Tatherrschaft innehaben, womit das „In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes“ gemeint ist, welches vom Vorsatz umfasst sein muss.

Der Täter ist in diesem Fall die „Zentralgestalt“ des Geschehens. Er kann der Tat nach seinem Willen ihren Lauf lassen, sie hemmen oder abbrechen.

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e) Fazit

Bevor man in der Klausur die Frage nach der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erläutert, sollte man zunächst prüfen, ob diese überhaupt erforderlich ist. Nimmt man eine Abgrenzung vor, sollte man sich im Ergebnis für die eingeschränkt-subjektive Theorie oder die Tatherrschaftslehre entscheiden. Die anderen beiden Theorien werden heutzutage nicht mehr vertreten.

Sofern eine Streitentscheidung nötig ist, lässt sich gegen die eingeschränkt-subjektive Theorie anführen, dass der BGH teilweise selbst einräumt, dass sie nicht immer konsequent angewandt werden kann. So wurde etwa in dem berühmten Katzenkönig-Fall auf das Kriterium einer vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abgestellt, um über die Frage der Täterschaft zu entscheiden.

Quellen

  • BeckOK StGB/Kudlich StGB § 25 ff.
  • MüKoStGB/Joecks StGB § 25 Rn. 6.
  • Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, § 25 Rn. 25 ff..

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.