Die Leistungsklage (§§ 40, 43 II 1, 113 IV VwGO)

Die Leistungsklage (§§ 40, 43 II 1, 113 IV VwGO)

Die Leistungsklage verschafft dem Kläger Abhilfe, wenn er die Vornahme oder das Unterlassen eines Realakts durch die Verwaltung begehrt. Im Unterschied zur Verpflichtungsklage ist die Leistungsklage nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Leistungsklage ist in einer Klausur meist mit schwierigen Abgrenzungsproblemen in der Zulässigkeit verbunden. Dieses Prüfungsschema hilft in der Fallbearbeitung den Überblick zu bewahren.
Leistungsklage
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

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Inhalt

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Obersatz

In der Klausur gibt die Aufgabenstellung den richtigen Obersatz und das entsprechende Prüfungsschema vor. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO

Sofern keine aufdrängenden Sonderzuweisungen bestehen, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Streitigkeiten ist bei Realakten meist problematisch. Dementsprechend kann an dieser Stelle in der Klausur ein Schwerpunkt gesetzt werden.

Examensrelevante Fallbeispiele

  1. Informationshandlungen von Amtsträgern:

Fallbeispiel: Spricht der Bürgermeister eine Warnung vor einer bestimmten Partei oder Sekte aus, ist zu prüfen, ob der Amtsträger diese im Zusammenhang mit seinem Amt oder als Privatperson getätigt hat. In der Klausur müssen sämtliche Indizien aus dem Sachverhalt verwertet werden.

  1. Immissionen

Fallbeispiel: Die kommunale Mülldeponie zieht große Scharen von Vögeln an, die dem Bauer B die Samen vom Feld picken. Hier ist entscheidend, dass die Quelle der Immissionen einem öffentlichen Zweck dient.

  1. Sonstige tatsächliche Handlungen

Fallbeispiel: Polizist P fährt während der Dienstzeit zum Vergnügen auf dem Dienstmotorad durch ein kurviges Tal und verursacht dabei einen Verkehrsunfall. Nach der h.M. ist bei der Beurteilung von Dienstfahrten auf den Zweck der Dienstfahrt abzustellen. Die Gegenansicht stuft diese grundsätzlich als privatrechtlich ein, es sei denn es werden Sonderrechte gem. § 35 StVO wahrgenommen. Nach beiden Ansichten wäre eine privatrechtliche Streitigkeit gegeben, da die Fahrt des P nicht dienstlich veranlasst war und er auch keine Sonderrechte gem. § 35 StVO wahrgenommen hat.

II. Statthafte Klageart

Das Besondere an der allgemeinen Leistungsklage ist, dass sie in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie muss in der Klausur daher kurz hergeleitet werden. Folgende Sätze können in der Klausur standardmäßig verwendet werden:

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Die Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in den §§ 40, 43 II 1, 113 IV VwGO erwähnt und gilt als allgemein anerkannt. Sie entspricht dem Begehren des Klägers, wenn dieser die Vornahme oder das Unterlassen einer Verwaltungshandlung begehrt, die kein Verwaltungsakt ist.

Terminologie

Sofern der Kläger die Vornahme eines Realakts durch die Verwaltung begehrt, spricht man von einer Leistungsvornahmeklage. Falls der Kläger sich gegen schlichtes Verwaltungshandeln oder gegen den drohenden Erlass eines Verwaltungsakts wehrt, handelt es sich um eine Unterlassungsklage. Die Leistungsklage ist aber auch als Klage der Verwaltung gegen den Bürger denkbar. Diese Gestalt nimmt die Leistungsklage beispielsweise an, wenn die Verwaltung Zahlungsansprüche gegen den Bürger oder Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen durchsetzen will.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Umstritten ist, ob der § 42 II VwGO analog auf die Leistungsklage angewandt werden muss. Die h.M. nimmt eine solche analoge Anwendung zur Vermeidung von Popularklagen an. In der Klausur kann folgender Textbaustein verwandt werden:

„Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass durch die Vornahme bzw. das Unterlassen des Realakts die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte besteht. Dies ist der Fall, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf die begehrte Handlung hat.“

In der Fallbearbeitung sollte möglichst genau die Norm bzw. das Rechtsinstitut zitiert werden, aus welcher sich dieser Anspruch ergeben könnte. Dabei ist nur subsidiär auf Grundrechte zurückzugreifen.

IV. Vorverfahren

Das Vorverfahren muss bei der Leistungsklage grundsätzlich nicht eingehalten werden. Eine Ausnahme gilt bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten gem. § 126 III BRRG.

V. Klagefrist

Eine Klagefrist muss bei der Leistungsklage ebenfalls nicht eingehalten werden. Ausnahme bleiben auch hier die beamtenrechtlichen Streitigkeiten gem. § 126 III BRRG.

VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich sowie gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Hier sollte kurz die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien bestimmt werden.

VIII. Richtiger Klagegegner

An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip bestimmt. § 78 VwGO ist auf die Leistungsklage aufgrund seiner systematischen Stellung nicht anwendbar.

  1. Rechtsschutzbedürfnis

Der Kläger muss grundsätzlich vorher einen Antrag auf Vornahme/Unterlassung des Realakts stellen. Bei der Unterlassungsklage gegen den drohenden Erlass von Verwaltungsakten ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders zu begründen. Denn grundsätzlich genügt der nachträgliche Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus § 80 I VwGO. Ausnahmen bestehen wegen Art. 19 IV GG bei der Gefahr der Schaffung von irreversiblen Tatsachen in grundrechtsintensiven Fällen.

Beispiele:

  • Drohende Verhängung von Strafen und Bußgeldern bei Verstoß gegen einen Verwaltungsakt
  • Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten, da die Ernennung eines anderen Beamten nur schwer rückgängig gemacht werden kann

B. Begründetheit der Klage

Der Obersatz der Begründetheit lautet:

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat.

Typische Anspruchsgrundlagen, welche an dieser Stelle zu prüfen sind:

  • der Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Wiederherstellung eines durch hoheitliches Handeln rechtswidrig beeinträchtigten Zustands
  • öffentlich-rechtlicher Vertrag
  • Zusage
  • Grundrechte

C. Ergebnis

Die Klage ist begründet/unbegründet und hat (keine) Aussicht auf Erfolg.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.