Die Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB bildet das Pendant zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Trotzdem gibt es bei § 268 StGB einige wichtige Besonderheiten zu beachten. Unser Beitrag bietet Ihnen einen guten Einstieg in die Materie.
Fälschung technischer Aufzeichnungen
Lecturio Redaktion

·

19.02.2024

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Strafrecht-Kurs als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium.

Wichtige Basisinformationen

Im Rahmen des § 268 geht es um den Schutz des Vertrauens darauf, dass im Rechtsverkehr verwendete technische Aufzeichnungen in einer nicht manipulierten Art und Weise entstanden sind. Damit wird auch die Vermutung der Richtigkeit ihres Inhalts geschützt.

Zwischen Urkunden und technischen Aufzeichnungen gibt es zwei wesentliche Unterschiede: Technische Aufzeichnungen verkörpern im Gegensatz zu Urkunden keine Gedankenerklärungen. Außerdem lassen sie nicht eine Person als ihren Aussteller erkennen.

Der objektive Tatbestand

Der objektive Tatbestand hat diese Voraussetzungen:

I. Vorliegen einer technischen Aufzeichnung

Taugliches Tatobjekt ist eine technische Aufzeichnung. Gemäß § 268 Abs. 2 StGB handelt es sich hierbei um eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

Die Aufzeichnung wird nach herrschender Meinung selbsttätig bewirkt, wenn sie neue Informationen enthält und durch einen festgelegten automatischen Ablauf entsteht. Es genügt dabei, wenn der Aufzeichnungsvorgang durch einen Menschen gestartet wird. Bloße Kopien sind von dem Begriff der technischen Aufzeichnung nicht erfasst.

Die Darstellung verlangt, dass die Daten (bzw. Mess- oder Rechenwerte usw.) fixiert werden, wobei es egal ist, auf welche Weise dies erfolgt. Wichtig ist aber, dass sie dauerhaft verkörpert werden, sodass etwa die Anzeige einer Waage, die wieder eine Null anzeigt, sobald das Gewicht heruntergenommen wurde, nicht ausreicht.

Umstritten ist jedoch, ob es genügt, wenn die Daten durch das Gerät lediglich hinzuaddiert werden. Dies ist etwa bei Kilometerzählern an Fahrzeugen oder auch bei Wasseruhren der Fall.

  • Nach einer Ansicht muss die Information in einem Beleg verkörpert sein, der von dem technischen Gerät abgetrennt werden kann. Demnach liegt durch die genannten Geräte keine Darstellung im Sinne des § 268 vor.
  • Die Gegenansicht lässt eine Darstellung durch solche Geräte mit dem Argument genügen, dass der Wert innerhalb des jeweils angezeigten Endergebnisses erhalten bleibt.

Bei Daten handelt es sich im Übrigen um Informationen, die codiert wurden. Messwerte sind zahlenmäßige Angaben, die sich auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen. Demgegenüber ist ein Rechenwert das Ergebnis einer Berechnung. Ein Zustand bzw. Geschehensablauf ist eine äußere Situation, welche durch eine automatische Registrierung erfasst werden kann.

Daneben muss der Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennbar sein. Er muss sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehen. Schließlich ist eine Bestimmung der Darstellung zum Beweis rechtlich erheblicher Tatsachen erforderlich.

II. Taugliche Tathandlungen

§ 268 StGB enthält vier taugliche Tathandlungen: Zum einen die Herstellung einer unechten (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder die Verfälschung einer technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Var. 2), zum anderen den Gebrauch einer unechten (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) oder verfälschten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Die technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht das Resultat eines Vorgangs darstellt, der selbsttätig und unbeeinflusst abgelaufen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob das Gerät fehlerlos funktioniert hat.

Das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung verlangt, dass die Entstehung einer angeblichen technischen Aufzeichnung verursacht wird. Von der Verfälschung einer technischen Aufzeichnung gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB unterscheidet sich diese Variante dadurch, dass zuvor noch keine technische Aufzeichnung vorgelegen hat.

Gemäß § 268 Abs. 3 StGB steht es der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleich, wenn der Täter durch eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Indessen genügt es für die Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung grundsätzlich nicht, wenn der Täter sich nur einen Defekt des Gerätes zu Nutze macht.

Von einer Verfälschung einer technischen Aufzeichnung spricht man, wenn sie, bezogen auf ihre Beweiserheblichkeit, verändert wird und so den Anschein erweckt, als wäre sie in dieser Form von dem Gerät ordnungsgemäß erzeugt worden. Das trifft insbesondere auf den Fall zu, dass eine inhaltlich falsche technische Aufzeichnung im Nachhinein durch den Täter korrigiert wird.

Der Täter macht ferner von einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung Gebrauch, wenn sie einem möglichen Tatopfer zugänglich gemacht wird. Dieses muss den Inhalt der Aufzeichnung noch nicht erfasst haben.

Der subjektive Tatbestand

Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:

I. Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest mit dolus eventualis handeln.

II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr

Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr agieren. Hierfür genügt sicheres Wissen, also dolus directus 2. Grades.

Anwendbarkeit der Regelbeispiele und der Qualifikation aus § 267 StGB

Gemäß § 268 Abs. 3 StGB sind die Regelbeispiele des § 267 Abs. 3 StGB und die Qualifikation aus § 267 Abs. 4 StGB auch auf die Fälschung technischer Aufzeichnungen anwendbar.

Tipp: Schau dir hier am besten unser Video zur Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB an.

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt steht ganz am Anfang der strafrechtlichen Ausbildung. Sein Aufbau muss jedoch genauso von fortgeschrittenen Studierenden beherrscht ...
Kommt die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und erhebt sodann Anklage, so ...
Vermögensdelikte werden gerne im Staatsexamen abgefragt, wobei der Diebstahl (§ 242 StGB) keine Ausnahme bildet. Häufig ist dabei ein besonders ...

Kostenloses eBook

Lernhilfe fürs Jurastudium mit Beispielfällen! 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.