Gewillkürte Erbfolge: Das Testament, § 1937 i.V.m. §§ 2064 f., 2229 ff. BGB

Gewillkürte Erbfolge: Das Testament, § 1937 i.V.m. §§ 2064 f., 2229 ff. BGB

Neben der gesetzlichen Erbfolge existiert die gewillkürte Erbfolge. Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser somit selbst bestimmen, wer Erbe wird und zudem weitere Regelungen treffen. Die erste Form der Verfügung von Todes wegen, das Testament, wird in diesem Artikel veranschaulicht. Daneben gibt es auch noch den Erbvertrag.
Gewillkürte Erbfolge
Lecturio Redaktion

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21.02.2024

Inhalt

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Tipp: Zum besseren Verständnis des Artikels sollten dir die Grundbegriffe des Erbrechts bekannt sein!

I. Die Verfügung von Todes wegen

Sollte ein Mensch sterben, tritt im Regelfall die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ausnahmsweise ist dies jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser vor seinem Tod eine Verfügung von Todes wegen getroffen haben sollte. Danach kann der Erblasser seinen Willen darüber zum Ausdruck bringen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Daher wird diese Form der Erbfolge auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Die beiden Formen der Verfügung von Todes wegen sind das Testament und der Erbvertrag.

II. Das Testament

In dem Testament, welches auch letztwillige Verfügung genannt wird, ist es dem Erblasser überlassen, zahlreiche Anordnungen zur Verwendung des Erbes zu treffen. Dies ist geregelt in §§ 1937 ff. BGB. So kann der Erblasser etwa den Erben bestimmen, jemanden enterben, ein Vermächtnis zuwenden oder eine Auflage und vieles mehr anordnen.

Bei einem Testament handelt es sich im Unterschied zum Erbvertrag um eine einseitige Verfügung von Todes wegen.

II. Arten von Testamenten

Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der Erblasser kann auf zwei ordentliche Arten testieren: in Form des öffentlichen Testaments gem. § 2232 BGB oder des eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB. Daneben gibt es gem. §§ 2249 ff. BGB noch außerordentliche Testamentsformen: vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See (auch Nottestamente genannt).

Eine Sonderform der ordentlichen Testamente ist das gemeinschaftliche Testament gem. §§ 2265 ff. BGB.

Testamentsarten
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III. Wirksamkeitsvoraussetzungen

Besonders klausurrelevant ist die Frage nach der Wirksamkeit eines Testaments. Im Folgenden werden daher die einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen dargestellt.

1. Testierfähigkeit

Damit das Testament wirksam ist, muss der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung testierfähig sein. Gem. § 2229 Abs. 1 BGB ist dies der Fall, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und kein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt. Allerdings ist der Minderjährige insoweit eingeschränkt, als dass er der Mitarbeit eines Notars bedarf, §§ 2233 Abs. 1, 2232, 2247 BGB. Ein geschlossenes Testament ist für ihn danach nicht möglich.

Generell wird die Testierfähigkeit vermutet – die Beweislast trägt folglich derjenige, der die Testierfähigkeit bezweifelt.

2. Testierwille

Es muss zudem ein sog. Testierwille vorliegen.

Definition: Testierwille ist der ernstliche Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten und damit rechtsverbindlich letztwillige Anordnungen zu treffen.

3. Persönliche Testamentserrichtung

Eine persönliche Testamentserrichtung ist eine zwingende Voraussetzung zu dessen Wirksamkeit, § 2064 BGB. Dies bedeutet, dass Stellvertretung und Botenschaft ausgeschlossen sind!

Aus § 2065 BGB ergibt sich weiterhin, dass der Erblasser nicht bestimmen darf, dass ein Dritter über die Gültigkeit oder Person des Erben entscheiden soll.

4. Form

Das Testament muss einer bestimmten Form genügen. Ansonsten ist es gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Gem. § 2231 BGB muss das Testament entweder eigenhändig verfasst (§ 2247 BGB) oder öffentlich bei einem Notar vorgelegt sein (§ 2232 BGB, §§ 27 ff. BeurkG). Der Vorteil des öffentlichen Testamentes liegt in der Beratung durch den Notar und dem Schutz vor Verfälschung oder Unterdrückung des Testaments.

IV. Testamentsinhalt

Durch das Testament ist der Erblasser in der Lage, weitgehend selbstbestimmt Verfügungen über sein Vermögen für den Todesfall zu treffen.

Die wichtigste Anordnung ist die Erbeinsetzung nach § 1937 BGB. Danach kann der Erblasser selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Für den Fall des Wegfalls eines Erben kann der Erblasser nach § 2096 BGB einen Ersatzerben bestimmen.

Auch eine Enterbung ist eine Option. Diese ist etwa nach § 1938 BGB möglich. Das Pflichtteilsrecht bleibt hiervon jedoch unberührt. Zudem kann der Erblasser Vermächtnisse oder Auflagen festlegen. Häufig finden sich in Testamenten auch Anordnungen über die Errichtung einer Stiftung nach § 83 BGB oder viele andere Anordnungen.

Sollte der Erblasser befürchten, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht entsprechend dem Testament handeln, kann er zudem eine Testamentsvollstreckung gem. §§ 2203 ff. BGB anordnen.

Tipp: Bei der Frage nach dem Testamentsinhalt ist in der Klausur häufig eine genaue Auslegung des Testaments erforderlich!

V. Vor- und Nacherbschaft

Die Vor- und Nacherbfolge ist in §§ 2100 ff. BGB geregelt. Gem. § 2100 BGB wird der Nacherbe erst nach dem Vorerben Erbe. Das Erbe fällt dann an den Nacherben, wenn der Vorerbe stirbt oder ein vorher vom Erblasser bestimmtes Ereignis (etwa eine Hochzeit) eintritt.

Wird im Testament jedoch nur der Nacherbe bestimmt, sind die gesetzlichen Erben die Vorerben, § 2105 Abs. 1 BGB.

Aus § 2111 BGB ergibt sich, dass das Erworbene bei Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände in den Nachlass fällt. Dies ist möglich, da der Vorerbe ein Verfügungsrecht über die Erbgegenstände hat, § 2112 BGB.

Verfügungsbeschränkungen ergeben sich jedoch aus §§ 2113 ff. BGB. Wird entgegen diesen Verfügungsbeschränkungen gehandelt, sind solche Geschäfte regelmäßig schwebend unwirksam, bis der Nacherbe das Erbe antritt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben. So kann der Nacherbe die Beschränkungen gem. § 2136 BGB aufheben oder den Verfügungen gem. § 185 BGB zustimmen. Auch findet sich in § 2113 Abs. 3 BGB ein Verweis auf die Gutglaubensvorschriften.

Der Vorerbe hat gem. §§ 2130 Abs. 1 S. 1, 2131 BGB bei der Verwaltung des Erbes nur für die Sorgfalt einzustehen, wie er sie in eigenen Angelegenheiten hätte und muss das Erbe bei Eintritt der Nacherbfolge an den Nacherben herausgeben.

VI. Widerruf des Testaments

Sollte der Erblasser den Inhalt des Testaments so nicht mehr gelten lassen wollen, kann er dieses oder einzelne Regelungen jederzeit widerrufen, § 2253 BGB.

Ein solcher Widerruf kann auf vielfältige Art erfolgen. Dies ergibt sich aus §§ 2253 ff. BGB. So ist ein Widerruf möglich durch Errichtung eines Widerrufstestaments (§ 2254 BGB), durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), durch Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB), durch Widerruf des Widerrufs (§ 2257 BGB) und durch widersprechende Anordnungen in einem späteren Testament (§ 2258 BGB). Zu beachten ist, dass das ältere Testament insoweit wirksam bleibt, wie das neue diesem nicht widerspricht.

Widerruf-Testament
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Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir unser Video zum Testament (§ 1937 i.V.m. §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB) an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.