Die Nötigung, § 240 StGB

Die Nötigung, § 240 StGB

Der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB hat insbesondere im Zusammenhang mit Sitzblockaden bei Demonstrationen immer wieder die Aufmerksamkeit von Lehre und Rechtsprechung auf sich gezogen. Dies begründet auch seine hohe Klausurrelevanz. Der folgende Beitrag wappnet für die Prüfungssituation und erläutert das Schema der Nötigung (§ 240 StGB).
Nötigung
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 240 StGB

Mit dem Tatbestand der Nötigung werden sowohl die Freiheit der Willensentschließung als auch die Freiheit der Willensbetätigung geschützt.

§ 240 StGB:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[…]

II. Schema der Nötigung, § 240 StGB

Prüfungsschema: Nötigung, § 240 StGB

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • 1. Objektiver Tatbestand des § 240 StGB
    • a) Nötigungsmittel
      • aa) Gewalt
      • bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
    • b) Nötigungserfolg (Handeln, Dulden oder Unterlassen)
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • II. Rechtswidrigkeit
  • 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
  • 2. Verwerflichkeitsprüfung, § 240 Abs. 2 StGB
  • III. Schuld
  • IV. Besonders schwerer Fall, § 240 Abs. 4 StGB

III. Der objektive Tatbestand des § 240 StGB

Im objektiven Tatbestand des § 240 StGB ist zu prüfen, ob der Täter ein entsprechendes Nötigungsmittel angewandt und hiermit einen Nötigungserfolg erreicht hat.

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1. Nötigungsmittel

Taugliche Nötigungsmittel sind die Drohung mit einem empfindlichen Übel und die Gewalt.

a. Drohung mit einem empfindlichen Übel

Definition: Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt und vorgibt, Einfluss auf dessen Eintritt zu haben. Das Übel ist empfindlich, wenn sich sein In-Aussicht-Stellen dazu eignet, einen besonnenen Menschen dazu zu bewegen, sich so zu verhalten, wie es der Täter mit der Drohung erreichen wollte.

Umstritten ist, ob eine Drohung mit einem empfindlichen Übel auch durch eine Drohung mit einem Unterlassen verwirklicht werden kann. Die wohl h.M. bejaht dies.

Drohung mit einem empfindlichen Übel
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Beispiel: T droht O an, sie wegen einer von ihm beobachteten Fahrerflucht anzuzeigen, wenn sie ihm keine Festivaltickets kauft.

  • Einer Ansicht zufolge sei eine Drohung mit einem empfindlichen Übel bei dem In-Aussicht-Stellen eines Unterlassens nur anzunehmen, wenn den Täter auch eine rechtliche Pflicht zur Vornahme dieser Handlung treffe. Hier ist T nicht verpflichtet, die Anzeige der O zu unterlassen. Demnach hat er ihr auch nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht.
  • Nach herrschender Meinung kann in diesem Fall auch unabhängig von einer Rechtspflicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen werden, wenn die Zweck-Mittel-Relation verwerflich ist (s. dazu unten). Demnach hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Für die herrschende Meinung spricht, dass es oft nur von der zufällig gewählten Formulierung des Täters abhängt, ob er mit einem Tun oder Unterlassen droht: Damit sollte ihr gefolgt werden.

b. Gewalt

Problematisch ist der Begriff der Gewalt im Rahmen des § 240 StGB.

Zur Verdeutlichung ein kleiner Beispielfall:
Demonstrant D und zahlreiche Mitstreiter möchten gemeinsam gegen einen großen Tiertransport demonstrieren. Hierzu setzen sie sich auf die Bundesstraße und blockieren so die Ausfahrt aus der Stadt X. Als erster erreicht Autofahrer A die Blockade und sieht sich gezwungen, anzuhalten. An zweiter Stelle trifft Autofahrer B an dem Schauplatz ein. Er muss hinter A anhalten. Ist der Gewaltbegriff des § 240 StGB erfüllt?

Historie des Gewaltbegriffs:

Der Gewaltbegriff hat einen historischen Wandel hinter sich. Zunächst ging das Reichsgericht von der heute als klassischem Gewaltbegriff bezeichneten Definition aus:

Definition: Danach war für die Annahme von Gewalt der Einsatz körperlicher Kraft erforderlich, um einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

In dem Sitzen auf der Straße liegt kein Krafteinsatz – demnach läge nach dem klassischen Gewaltbegriff keine Gewalt vor.

Im Zuge des Laepple-Urteils [BGHSt 23,46] wurde später der sogenannte vergeistigte Gewaltbegriff etabliert.

Definition: Das Vorliegen von Gewalt wurde demnach auch angenommen, wenn das Opfer einer psychischen Zwangswirkung ausgesetzt war.

Danach wäre gegenüber A und B Gewalt verübt worden.

Das Bundesverfassungsgericht sah hierin allerdings einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und verlangte für die Erfüllung des Gewaltbegriffs einen körperlich wirkenden Zwang beim Opfer [BVerfGE 92, 1]. In der Folge entwickelte der BGH die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung [BGHSt 41, 182]. Demnach sind die Autofahrer, die zuerst auf die Sitzblockade treffen, keinem körperlichen Zwang ausgesetzt. Sie können die Blockade theoretisch überwinden. Lediglich die Autofahrer, die später an der Stelle ankommen und sich hinter den Autofahrern in der ersten Reihe positionieren, werden durch die vor ihnen parkenden Autos tatsächlich physisch an der Weiterfahrt gehindert. Nach dem heute geltenden Verständnis des Gewaltbegriffs wurde hiernach gegenüber B Gewalt ausgeübt, gegenüber A dagegen nicht.

Zweite-Reihe-Rechtsprechung
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Die Gewalt kann grundsätzlich in Form von vis absoluta und vis compulsiva ausgeübt werden:

  • Vis absoluta: willensbrechende Gewalt
  • Vis compulsiva: willensbeugende Gewalt

Zu beachten ist ferner, dass die Drohung oder die Gewalt auch gegenüber einem Dritten erfolgen kann, sofern dies zugleich ein Übel für den Nötigungsadressaten darstellt.

Drohung oder die Gewalt auch gegenüber einem Dritten
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2. Nötigungserfolg

Bei der Nötigung nach § 240 StGB handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss demnach einen Nötigungserfolg in Gestalt eines Handelns, Duldens oder Unterlassens des Nötigungsadressaten herbeiführen.

IV. Der subjektive Tatbestand des § 240 StGB

Subjektiv muss der Täter mit mind. dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

V. Die Rechtswidrigkeit des § 240 StGB

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind zunächst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Anschließend ist die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB durchzuführen. Hiernach muss die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein.

Definition: Man spricht von Verwerflichkeit bei einer Sache, die sozial-ethisch besonders missbilligenswert und sozial unerträglich ist. Dabei genügt es schon, wenn dies auf das Mittel oder den Zweck für sich betrachtet zutrifft.

Fraglich ist außerdem, ob auch Fernziele in die Beurteilung einbezogen werden sollen bei der Prüfung der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.

Mit Blick auf das oben genannte Beispiel wäre also fraglich, ob das Ziel des D, gegen Tiertransporte zu demonstrieren, bei der Abwägung berücksichtigt werden darf. Die Rechtsprechung verneint dies, geht aber davon aus, dass Fernziele im Rahmen der Strafzumessung in die Erwägungen einbezogen werden können.

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Quellen

  • Eisele, Jörg: Strafrecht Besonderer Teil I, Stuttgart 2008
  • Jäger, Christian: Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2013
  • Krey, Volker/Heinrich, Manfred: Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Stuttgart 2008
  • Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil I, 3. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
  • Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Besonderer Teil I, 36. Aufl., Heidelberg [u.a.] 201

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.