Einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO

Einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO

Den vorläufigen Rechtsschutz zu beherrschen ist für die Staatsexamina unabdingbar. Er ist häufiges Prüfungsthema in der Verwaltungsrechtsklausur. Sofern es im Sachverhalt Anzeichen gibt, dass die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist, ist der vorläufige Rechtsschutz in Betracht zu ziehen. Ist in der Hauptsache keine Anfechtungsklage statthaft, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO die richtige Wahl. Alles Wesentliche zum Antrag nach § 123 I VwGO erfahren Sie hier.
Einstweilige Anordnung
Lecturio Redaktion

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14.02.2024

·

Inhalt

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Allgemeins zu § 123 VwGO

Der vorläufige Rechtsschutz soll verhindern, dass der Kläger durch eine lange Verfahrensdauer schwere und unzumutbare Nachteile erfährt. Die Rechtsposition des Antragsteller soll solange und soweit geschützt werden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Dies kann – je nach Auslastung der Gerichte – mehrere Jahre beanspruchen. Letztlich werden durch den vorläufigen Rechtsschutz die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 IV GG erfüllt.

Das System des vorläufigen Rechtsschutzes:

Allgemeins zu § 123 VwGO
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Prüfungsschema zum Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO

Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema werden in der Klausur durch die Aufgabenstellung bedingt. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten des Antrags lautet der Obersatz:

„Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.“

Schema Antrag gemäß § 123 I VwGO

  1. Zulässigkeit
    1. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
    2. Statthafte Antragsart
    3. Antragsbefugnis
    4. zuständiges Gericht
    5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
    6. Antragsgegner
    7. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit
    1. Anordnungsanspruch
    2. Anordnungsgrund
    3. Glaubhaftmachung
    4. Rechtsfolge

A.     Zulässigkeit

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I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache, § 40 I VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg des Antragsstellers muss für die Hauptsache eröffnet sein. Folglich wird wie bei den übrigen Klagearten der Verwaltungsrechtsweg maßgeblich nach § 40 I VwGO bestimmt, sofern keine aufdrängenden oder abdrängenden Sonderzuweisungen bestehen.

Tipp: Weitere Ausführungen hierzu finden sich bei diesem Artikel zur Anfechtungsklage.

II. Statthafte Antragsart

Folgende Sätze können an dieser Stelle standardmäßig benutzt werden:

„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers (§ 88, § 122 VwGO). Ein Antrag gem. § 123 I VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung begehrt. Gem. § 123 V VwGO gehen die §§ 80, 80a VwGO dem Antrag nach § 123 I VwGO vor. Deshalb muss an dieser Stelle zu den Anträgen nach §§ 80, 80 a VwGO abgegrenzt werden. Diese sind einschlägig, wenn in der Hauptsache gegen einen belastenden VA vorgegangen werden soll (idR Anfechtungsklage). Ist in der Hauptsache keine Anfechtungsklage statthalft, ist § 123 I VwGO die statthafte Antragsart.“

Statthafte Antragsart
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Tipp: Lese auch diesen Artikel zum einstweiligen Rechtsschutz und seinem Schema nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Sicherungs- oder Regelungsanordnung

Obwohl es die Gerichte in der Praxis selten tun, wird die Abgrenzung zwischen Sicherungs- und Regelungsanordnung von Studierenden in der Klausur erwartet. Daher wird diese auch hingeschrieben.

Merke:

  • Die Sicherungsanordnung gem. § 123 I 1 VwGO ist statthaft, wenn der status quo gesichert werden soll.
    Beispiel: Antrag auf Sicherung des Rufes vor persönlichkeitsverletzenden Äußerungen oder auf vorläufiges Unterlassen der Vernichtung einer eingezogenen Sache.
  • Die Regelungsanordnung gem. § 123 I 2 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller eine Erweiterung seines Rechtskreises begehrt.
    Beispiel: Schüler S wurde nur knapp nicht in die nächste Klassenstufe versetzt. Da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung bestehen, klagt er vor dem Verwaltungsgericht. Ein Prozess dauert mehrere Monate, daher erreicht er die vorläufige Versetzung in die nächste Klassenstufe durch eine Regelungsanordnung.

III.  Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Der Antragsteller muss darlegen, dass die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes gem. § 123 I VwGO besteht. Der Anordnungsanspruch entspricht dem Anspruch im Hauptsachverfahren. Der Anordnungsgrund besteht, sofern die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist.

IV. Zuständiges Gericht

Das Gericht der Hauptsache ist gem. § 123 II VwGO zuständig.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien muss hier bestimmt werden. Hier sind keine Besonderheiten zu beachten.

VI. Richtiger Antragsgegner, § 78 VwGO analog

An dieser Stelle wird der richtige Antragsgegner durch das Rechtsträgerprinzip aus § 78 VwGO analog bestimmt.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Der Antragsteller muss grundsätzlich vorher bei der Behörde den Anspruch geltend gemacht haben. Zudem darf das Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich unzulässig sein.

B. Begründetheit

Ein dahingehender Obersatz könnte wie folgt lauten:

„Der Antrag nach § 123 I VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch- und Anordnungsgrund glaubhaft macht und es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommt.“

Keine Lust zu lesen? Dann schaue dieses Video zur Begründetheit (§ 123 VwGO) an!

I. Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch entspricht dem Anspruch im Hauptsachverfahren. Dieser ist in der Klausur vollumfänglich zu prüfen. Der Antragsteller muss diesen gem. § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft machen. Dementsprechend müssen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen. Grundsätzlich ist im Eilverfahren eine summarische Prüfung notwendig, da in der Klausur aber eine ganz normale Prüfung verlangt wird, soll dies nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Anordnungsanspruch
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II. Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund besteht, sofern die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist. Hier bedarf es nicht nur einer Wiederholung der genannten Argumente, sondern ein wirklich ausschlaggebenden Grund. Auch dies muss gem. § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.

Anordnungsgrund
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III. Entscheidung des Gerichts und keine Vorwegnahme der Hauptsache

Gem. § 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO steht der Inhalt der Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Denn es kann im Einzelfall mehrere Möglichkeiten geben, die Rechtsposition des Antragstellers zu schützen. Jedenfalls muss bei vorliegen eines Anordnungsanspruchs und – Grunds gehandelt werden, das Entschließungermessen ist auf Null reduziert. Zudem darf es durch die Entscheidung des Gerichts nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen. Eine Ausnahme besteht, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller drohen. Dann darf wegen Art. 19 IV GG ausnahmsweise die Hauptsache vorweggenommen werden. Das sollte in der Klausur den Regelfall darstellen.

Fazit

Beim vorläufigen Rechtsschutz sollten Jurastudierenden keinesfalls auf Lücke lernen. Abgesehen davon, dass er in juristischen Praxis von immenser Bedeutung ist, zählt er auch zu den Dauerbrennern im ersten und zweiten Staatsexamen.

Quellen

  • Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 13. Auflage 2012.
  • Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Auflage 2013.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.