Die Schenkung, §§ 516 ff. BGB

Die Schenkung, §§ 516 ff. BGB

Im Wege einer Schenkung wird dem Beschenkten durch den Schenker unentgeltlich, d.h. ohne Verpflichtung zur Gegenleistung, etwas (Sache oder Recht) zugewandt. Dieser Beitrag enthält ein Schema zum Schenkungsvertag sowie die Abrenzung von Handschenkung und Schuldversprechen. Darüberhinaus wird der Widerruf der Schenkung erläutert. Informiere dich jetzt über alles examensrelevante!
Schenkung
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Die Schenkung im Allgemeinen

Absatz 1 des § 516 BGB:

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Anders als oft angenommen handelt es sich bei der Schenkung nicht um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern um einen lediglich einseitig verpflichtenden Vertrag.

Schließlich darf nach dem Grundsatz der Privatautonomie niemand „zu seinem Glück gezwungen werden“, auch wenn das Gesetz eine in der Unentgeltlichkeit begründete geringe Schutzwürdigkeit des Beschenkten durchaus vorsieht (vgl. § 516 Abs. 2 S. 2 BGB).

Tipp: Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zur Schenkung (§ 516 BGB).

1. Abgrenzung Schenkung zu anderen unentgeltlichen Verträgen

Die Schenkung ist von anderen unentgeltlichen Verträgen abzugrenzen:

Abgrenzung Schenkung zu anderen unentgeltlichen Verträgen
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2. Schema: Wirksamer Schenkungsvertrag

Prüfungsschema eines wirksamen Schenkungsvertrages (§ 516 BGB):

  • I. Zustandekommen
    Einigung mit dem Inhalt gem. § 516 Abs. 1 BGB
  • 1. Zuwendung
  • 2. Unentgeltlichkeit der Zuwendung
  • II. Wirksamkeit
  • 1. Insbesondere Form gem. § 518 Abs. 1 BGB
  • 2. Notarielle Beurkundung
  • 3. Ausnahme: Handschenkung, § 516 Abs. 1 BGB

II. Die Handschenkung, § 516 Abs. 1 BGB

Das Formbedürfnis der Schenkung in Form einer notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB muss nicht eingehalten werden bei der in Praxis sehr häufigen „Handschenkung“ gem. § 516 Abs. 1 BGB.

Handschenkung
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Beispiel: A übergibt dem B zu dessen Geburtstag ein Geschenk und sagt: “ Hier das ist für Dich! Ich hoffe, es gefällt dir!“ B erwidert: „Vielen Dank!“

Hierbei kommen zeitgleich zwei Rechtsgeschäfte zustande: die dingliche Zuwendung in Form der Übereignung des Buches nach § 929 S. 1 BGB und die schuldrechtliche Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung gem. § 516 Abs. 1 iVm. §§ 133, 157 BGB, die sog. Handschenkung.

Die Handschenkung zeichnet sich also dadurch aus, dass sich beide Parteien nicht vor der Zuwendung, sondern frühestens bei Vollzug der Zuwendung, also bei Vornahme des Verfügungsgeschäfts, auf die Schenkung einigen.

Die h.M. geht davon aus, dass bei der Handschenkung zumindest für eine „juristische Sekunde“ eine Leistungspflicht begründet werde, die allerdings durch die – zeitgleich oder vorher – vollzogene Übereignung durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt.

Vergleichbar ist dies mit einem Barkauf des täglichen Lebens – auch hier wird nicht angenommen, es handele sich dabei um einen „Handkauf“ als Vertrag ohne Primärleistungspflicht.

III. Das Schuldversprechen, § 518 BGB

Handelt es sich um ein formbedürftiges Schenkungsversprechen gem. § 518 BGB, bei welchem die Einigung über die Unentgeltlichkeit vor der Zuwendung zustande kommt, muss dies notariell beurkundet werden. Dies dient der Interessenwahrung des Schenkers.

Schuldversprechen
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Ein Formfehler kann gem. § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung (Verfügung: Übereignung, Abtretung, Übertragung eines Anwartschaftsrechts) der versprochenen Leistung geheilt werden.

Nur beim Schenkungsversprechen ist ein Primäranspruch des Beschenkten auf die unentgeltliche, erst noch zu vollziehende Zuwendung des Versprochenen zu prüfen, da er bei der bei der Handschenkung sofort wieder erlischt, gem. § 362 Abs. 1 BGB!

IV. Gewährleistungsansprüche

Dem Beschenkten stehen die Gewährleistungsrechte der Nachlieferung und des Schadensersatzes gem. den §§ 523, 524 BGB zu. Hierbei ist auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff zurückzugreifen.

Die Normen stellen bei Vorliegen einer Schlechtleistung eine abschließende, das allgemeine Haftungssystem nach §§ 280 ff. BGB ausschließende Sonderregelung dar.

V. Privilegierung des Schenkers

Da der Schenker im Normalfall sehr altruistisch handelt, wird er in Haftungsfragen privilegiert gem. §§ 521, 522 BGB – allerdings nur sofern keine Schlechtleistung gegeben ist. Zusätzlich stehen ihm die besondere Einrede des Notbedarfs gem. § 519 BGB sowie ein Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung gem. § 528 BGB zu.

VI. Widerruf der Schenkung

Zwar ist die Schenkung grundsätzlich bindend und unwiderruflich. Allerdings kann der Schenker erwarten, dass sich der Beschenkte im Nachhinein als würdig erweist und sich zu einer „von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers“ verpflichtet fühlt.

Schema: Widerruf der Schenkung

  • I. Widerrufsrecht
  • II. Widerrufserklärung
  • III. Widerrufsfrist
  • IV. Kein Ausschluss des Widerrufs

1. Widerrufsrecht

Gem. § 530 Abs. 1 BGB steht dem Schenker ein Widerrufsrecht zu, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers durch eine schwere Verfehlung groben Undanks schuldig gemacht hat.

a) Schwere Verfehlung

Objektiv ist erforderlich, dass eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegt.

Beispiele: eine schwere Körperverletzung, schwere Beleidigung, Bedrohung des Lebens, bewusst grundlose Strafanzeige, belastende Zeugenaussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, Ehebruch oder ein grundloser Antrag auf Betreuerbestellung.

b) Grober Undank

Subjektiv ist erforderlich, dass anhand der Verfehlung ein grober Undank des Beschenkten erkennbar ist, d.h. die Verfehlung „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann“ (BGH NJW 1992, 183).

Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, sind dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände, die zu der Schenkung geführt haben.

c) Widerrufsrecht des Erben

Ist der Schenker verstorben, steht seinem Erben gem. § 530 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich oder widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

2. Widerrufserklärung

Wie bei jedem Gestaltungsrecht muss der Schenker gem. § 531 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beschenkten eine Widerrufserklärung abgeben.

3. Widerrufsfrist

Gem. § 532 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Schenkers von dem Eintritt der Voraussetzung seines Widerrufsrechts.

4. Kein Ausschluss des Widerrfusrechts

Kein Ausschluss des Widerrfusrechts
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5. Rechtsfolgen eines Widerrufs

Gem. § 531 Abs. 2 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 818 BGB verlangen.

VII. Sonderfälle der Schenkung

Es existieren mehrere Sonderfälle der Schenkung (§§ 516 ff. BGB):

Sonderfälle der Schenkung
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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.