Sittenwidrigkeit und Wucher, § 138 BGB

Sittenwidrigkeit und Wucher, § 138 BGB

In § 138 BGB finden sich die Regelungen zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit und Wucher. Was hierunter konkret zu verstehen ist und welche Fallgruppen besonders relevant sind, erläutert Ihnen dieser Artikel.
Wucher und Sittenwidrigkeit
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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In Absatz 1 des § 138 BGB findet sich die Regelung zur Sittenwidrigkeit und in Absatz 2 des § 138 BGB die Regelung für Wucher. § 138 Abs. 1 BGB stellt insoweit die Generalklausel dar. § 138 Abs. 2 BGB bildet hingegen einen Spezialfall der Sittenwidrigkeit und ist daher vorrangig zu prüfen (lex specialis).

Sittenwidrigkeit und Wucher, § 138 BGB
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I. Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig.

Definition: Sittenwidrig ist dabei jedes Verhalten, welches gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Dass diese “Definition” allerdings nicht unmittelbar weiterhilft, leuchtet ein. Entscheidend ist die Sozialmoral des anständigen Durchschnittsmenschen. Insbesondere die Wertungen des Grundgesetzes sind hier zur Auslegung heranzuziehen. In zeitlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Eine spätere Änderung der Moralvorstellungen bleibt außer Betracht.

Grundsätzlich ist ein beidseitiger Sittenverstoß nötig, da die redliche Partei Interesse an der Wirksamkeit des Vertrags haben kann.

Der Sittenverstoß benötigt auch eine subjektive Komponente. Den Parteien muss zwar nicht die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als solche bekannt sein, jedoch müssen ihnen die die Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründenden Umstände bewusst sein oder diese müssen grob fahrlässig missachtet werden.

Im Gegensatz zum Wucher nach § 138 Absatz 2 BGB ist bei einer Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) des Verpflichtungsgeschäftes nicht zugleich das Verfügungsgeschäft nichtig. Dies ergibt sich aus der vorwiegenden Wertneutralität von Verfügungsgeschäften, welche nur eine Änderung der Güterzuordnung herbeiführen. Selbstverständlich kann jedoch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB stattfinden (besonders zu beachten ist § 817 BGB).

Auch § 826 BGB darf nicht übersehen werden, wenn Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) im Sachverhalt eine Rolle spielt.

1. Prüfungsschema: Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB

  • 1. Voraussetzungen
  • a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
  • b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
  • 2. Rechtsfolgen
  • a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
  • b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
  • c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB

2. Fallgruppen der Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB

Da der Begriff der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) so unbestimmt ist, haben sich im Laufe der Zeit Fallgruppen gebildet, bei denen die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) indiziert sein soll. Die wichtigsten werden nun dargestellt:

  • Knebelungsverträge: Bei diesen Verträgen wird ein Vertragspartner in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränkt. Hierunter fällt etwa ein Vertrag, in welchem sich ein Gastwirt für 30 Jahre verpflichtet, nur Bier einer bestimmten Brauerei auszuschenken.
  • Übermäßiges Ausnutzen einer Monopolstellung.
  • Übersicherung: Hierunter gehören die Fälle, in denen die Sicherheiten außer Verhältnis zur Leistung stehen.
  • Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung (mittlerweile umstritten; insbesondere das sog. Geliebtentestament). Allerdings können auch Eheverträge sittenwidrig sein.
  • Verstöße gegen die Sexualmoral: Diese Fallgruppe ist sehr umstritten. Insbesondere durch die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und der Prostitution zeigt sich, dass ein Gesinnungswandel eingesetzt hat, welcher dazu führt, dass ein Verstoß gegen die Sexualmoral nur in absoluten Grenzfällen sittenwidrig sein soll.
  • Überforderung einer strukturell unterlegenen Partei: Besonders Bürgschaftsverträge (§§ 765 ff. BGB) können sittenwidrig sein, wenn erkennbar ist, dass der Bürge mit seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastungen eingeht und strukturell unterlegen ist. Dies geschieht häufig bei Bürgschaften für nahe Angehörige, da dort ein emotionales Band ausgenutzt wird.
  • Strafbare und ordnungswidrige Handlungen: Sofern sie nicht schon nach § 134 BGB nichtig sind, können sie sittenwidrig sein.
  • Wucherähnliche Geschäfte: Liegen nicht alle Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB vor, kann teilweise dennoch Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) angenommen werden. Fehlt etwa ein Merkmal (wie das Ausbeuten, oder das auffällige Missverhältnis), kann Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) dennoch angenommen werden, wenn weitere Merkmale hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründen. So etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.

II. Wucher, § 138 Abs. 2 BGB

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Bei dem Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) handelt es sich nur um einen Unterfall der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Er ist in § 138 Absatz 2 BGB gesetzlich normiert.

Definition: Objektiv muss danach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist einzelfallabhängig. [Jauernig/Mansel BGB § 138 Rn. 21]

Allerdings statuiert der BGH, dass ein auffälliges Missverhältnis regelmäßig anzunehmen sei, wenn die Vergütung den marktüblichen Verkehrswert um 100% oder mehr übersteigt. Den Schulfall hierfür stellen Kreditverträge dar.

Stets muss ein Ausbeuten vorliegen. Dieses ist subjektiv zu bestimmen und stellt das bewusste Ausnutzen der schlechten Situation des Bewucherten dar. Weiterhin müssen dem Wucherer die Umstände zumindest bewusst sein, welche eine Wucherlage ausmachen.

Für solche gibt es vier Varianten, § 138 Abs. 2 BGB:

  • In Variante 1 muss eine Zwangslage vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn der Bewucherte wegen einer drohenden Verschlechterung seiner Situation ein zwingendes Bedürfnis nach der Leistung hat (z.B. wirtschaftliche Not).
  • Nach Variante 2 muss der Bewucherte unerfahren sein. Hierunter ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung zu verstehen.
  • Gem. Variante 3 muss der Bewucherte mangelndes Urteilsvermögen besitzen. Dies ist der Fall, wenn er nicht in der Lage ist, die Vor- und Nachteile des Geschäfts gegeneinander abzuwägen, etwa auf Grund einer Geistesschwäche. Fehleinschätzungen sind jedoch hiervon nicht erfasst.
    Beispiel: Der Einfältige, welcher zum Kauf eines Fachbuches überredet wird.
  • Als letzte Variante könnte der Bewucherte auch an einer erheblichen Willensschwäche leiden. In diesen Fällen durchschaut der Bewucherte zwar den Inhalt des Rechtsgeschäfts, verhält sich jedoch wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit trotzdem entgegen seiner Einsicht.
    Beispiel: Der Drogenabhängige, welcher zum Kauf neuer Drogen sofort ein Darlehen aufnehmen muss.

Als Rechtsfolge des Wuchers(§ 138 Abs. 2 BGB) ist nicht nur das Verpflichtungs- sondern auch das Verfügungsgeschäft nichtig. Hierauf ist besonders zu achten, da dies bei der normalen Sittenwidrigkeit nicht immer der Fall ist.

Quellen

  • Brox/Walker: Allgemeiner Teil des BGB, § 14 Rn. 329-346.
  • Faust: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, § 10.
  • Jauernig/Mansel Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 18. Auflage, 2021.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.