Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Häufig kommt es vor, dass hinter dem Ausführenden der Tat ein wahrer Täter steht, welcher das Geschehen beherrscht. Diese Fälle der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind nicht immer leicht zu erkennen und zu behandeln. Daher sollten die hierzu geltenden Maßstäbe bekannt sein. Dieser Beitrag vermittelt unter anderem ein Schema zur mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Mittelbare Täterschaft
Lecturio Redaktion

·

21.02.2024

Inhalt

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Allgemeines zur mittelbaren Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Gesetzlich geregelt ist die mittelbare Täterschaft in § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dort heißt es:

Als Täter wird bestraft, wer die Straftat (…) durch einen anderen begeht.

Der Hintermann muss somit einen Tatmittler als Tatwerkzeug für sich handeln lassen. Voraussetzung für eine Bestrafung des mittelbaren Täters ist, dass er die Tatherrschaft inne hat (bzw. nach der eingeschränkten subjektiven Theorie, dass er Täterwille hat).

Definition: Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens.

Bei der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) liegt in der Regel Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens vor (Wissens- oder Wollensherrschaft).

Die Tat muss als das Werk des Hintermannes erscheinen, indem dieser den fremden Tatanteil in seinen Plan einbezieht. Daher wird das Handeln des Tatmittlers dem mittelbaren Täter zugerechnet.

Der mittelbare Täter nutzt somit in der Regel einen „deliktischen Mangel“ / Defekt des Tatmittlers bewusst und zu seinen Gunsten aus.

mittelbaren Täterschaft
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Schema: mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Im Folgenden ein Schema zur mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Mittelbare Täterschaft Schema:

  • I. Prüfung des Tatnächsten, d.h. Vordermanns 
    Ggf. Feststellung eines deliktischen Defekts
  • II. Prüfung des Hintermanns
  • 1. objektiver Tatbestand:
    • a) Kausaler Tatbeitrag des Hintermanns
    • b) Zurechnung der Tathandlung des Vordermanns/Tatmittlers, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
      • (1) deliktischer Mangel des Vordermanns
      • (2) Wissens- oder Wollensherrschaft
  • 2. subjektiver Tatbestand
    • a) Vorsatz bzgl. Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler
    • b) Vorsatz bzgl. der eigenen Tatherrschaft und dem Defekt bzw. der Werkzeugeigenschaft des Tatmittlers
    • c) Ggf. besondere subjektive Merkmale

1. Deliktischer Mangel des Vordermanns

Gerade dann, wenn sich der Hintermann eines menschlichen Werkzeugs bedient und somit einen Defekt des Vordermannes ausnutzt, ist mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) anzunehmen. Eine solche Werkzeugeigenschaft bzw. das Vorliegen eines Defektes ist zu bejahen, wenn…

  • …der Tatmittler objektiv tatbestandslos handelt, etwa wenn er gegen sich selbst handelt oder ihm eine bestimmte Tätereigenschaft fehlt.
  • …der Tatmittler ohne Vorsatz oder sonst notwendige subjektive Tatbestandsmerkmale handelt (absichtlos-doloses Werkzeug).
  • …der Tatmittler rechtmäßig handelt.
  • …der Tatmittler schuldlos handelt (z.B. weil er schuldunfähig ist).

Fehlt dem Tatmittler die Schuld, ist die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zur Teilnahme abzugrenzen, welche aufgrund ihrer limitierten Akzessorietät ebenfalls keine Schuld erfordert. Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kommt dann in Betracht, wenn der Hintermann überlegene Willensherrschaft aufweist und dies ausnutzt, um den Tatmittler als Werkzeug zu verwenden.

Eine Abgrenzung zur Anstiftung ist ebenfalls erforderlich, wenn Werkzeug und Opfer personengleich sind, etwa bei Selbstschädigungen. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Selbstschädigung freiverantwortlich war. Nach der Einwilligungslehre richtet sich dies nach den Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung. Letztlich ist Art der Feststellung der Freiverantwortlichkeit jedoch umstritten.

Umstritten ist auch, ob eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt, wenn der Täter alle Vorbereitungshandlungen selbst vornimmt (etwa das Aufstellen einer Giftflasche) und nur die unmittelbare Erfolgsherbeiführung durch das Opfer selbst hervorgerufen wird.

Ist der unmittelbar Handelnde voll verantwortlicher Vorsatztäter, fehlt es ihm also an einem Defekt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass keine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt. Kurz gesagt liegt also grds. keine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor, wenn sich der Tatmittler strafbar gemacht hat (Grundsatz vom Verantwortungsprinzip).

Deliktischer Mangel des Vordermanns
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2. Ausnahme: Der „Täter hinter dem Täter“

Wie gerade festgestellt liegt grds. keine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor, wenn der Tatmittler selbstverantwortlich und damit strafbar gehandelt hat (Grundsatz vom Verantwortungsprinzip).

Es existieren jedoch zum Verantwortungsprinzip drei streitige Fallgruppen.

a) Vermeidbarer Verbotsirrtum beim Werkzeug, § 17 StGB

Teilweise wird vertreten, dass in einem solchen Fall, immer eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt, wenn der Hintermann den Irrtum beim Vordermann hervorgerufen hat. Eine solche Auffassung steht aber im Widerspruch zu § 17 S. 2 StGB.

Teilweise wird vertreten, dass auch in einem solchen Fall nicht vom Verantwortungsprinzip abgewichen werden darf, und somit keine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) vorliegt. Der Tatmittler entscheidet sich hier allein und bewusst für die Tat. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass auch in einem solchen Fall die Tatherrschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gesplittet sein kann.

Daher ist am ehesten der vermittelnden Ansicht zu folgen. Nach dieser Ansicht ist eine Ausnahme vom Verantwortungsprinzip im Einzelfall je nach Grad der Beeinflussung des Tatmittlers durch den Hintermann (insbesondere im Hinblick auf das Hervorrufen des Irrtums) zu bejahen.

Das gleich gilt, wenn der Tatmittler aufgrund abergläubischer Ängste handelt und der Hintermann dies bewusst ausnutzt. Siehe hierzu auch den beliebten Katzenkönig-Fall.

b) Ausübung von Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB

Nach h.M. ist hier keine Ausnahme vom Verantwortungsprinzip zu bejahen. Die Auslegung des § 35 StGB ergibt, dass der Betroffene einem solchen Zwang standhalten muss.

c) Irrtum über den konkreten Handlungssinn (vier Fallgruppen)

a. Irrtum über Unrechtsquantifizierung

Der Vordermann wird über die Unrechtshöhe der Tat getäuscht. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Täter denkt, er stiehlt ein Plagiat, tatsächlich handelt es sich aber um ein Original.

Nach h.M. ist hier kein Abweichen vom Verantwortungsprinzip zulässig. Für die grundlegende Tat liegt kein delitktisches Minus des Tatmittlers vor.

b. Irrtum über die Unrechtsqualifizierung

Der Hintermann weist eine Qualifikation auf, die dem Vordermann verborgen bleibt. Diese Fallgruppe liegt bspw. vor, wenn der Hintermann den Vordermann aus Habgier zu einer Tötung gewinnt, wovon der Vordermann jedoch nichts weiß.

Nach h.M. ist auch hier keine Abweichung vom Verantwortungsprinzip vorzunehmen. Aus welchen Gründen der Hintermann den Vordermann zur Tatbegehung gewinnt, ist unerheblich.

c. Manipulierter „error in persona“

Diese Fallgruppe liegt bspw. vor, wenn der Hintermann den Vordermann dergestalt täuscht, dass dieser eine andere als die ursprünglich geplante Person tötet.

Nach h.M. Meinung liegt hier die planvoll lenkende Tatherrschaft beim Hintermann. Es ist somit eine Ausnahme vom Verantwortungsprinzip zu machen. Die mittelbare Täterschaft(§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) liegt vor.

d. Organisationsherrschaft in Machtapparaten

Diese Konstruktion dient dazu, zu verhindern, dass „Schreibtischtäter“ nicht für ihre Handlungen herangezogen werden können. Hierfür muss ein hierarchisch strukturierter Machtapparat vorliegen, welcher sich vollständig von den Normen des Rechts gelöst hat, wie es etwa bei Unrechtsregimen oder mafiösen Strukturen zu finden ist. Der Ausführende muss beliebig austauschbar sein („Fungibilität“) und eine erhöhte Tatgeneigtheit aufweisen. Dann kann dann der Befehlshaber als mittelbarer Täter bestraft werden.

Beachte: Völlig ausgeschlossen ist die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) stets bei eigenhändigen Delikten und Sonderdelikten.

Tipp: Siehe dir zu Irrtümern bei der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) auch diesen Artikel Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft an.

Im Video: Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB)

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Quellen

  • Murmann, Uwe: Grundkurs Strafrecht, 2. Auflage 2013.
  • Wessels, Johannes / Beulke, Werner / Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Auflage 2014.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.