Eigentumsübertragung, § 929 BGB

Eigentumsübertragung, § 929 BGB

§ 929 BGB ist als Regelung des rechtsgeschäftlichen Übergangs des Eigentums an beweglichen Sachen eine der wichtigsten Grundlagen des Mobiliarsachenrechts und sollte für Klausur und Examen sehr gut beherrscht werden. Lerne in diesem Artikel vom Schema bis zu den Problemen alles über den § 929 BGB!
Eigentumsübertragung
Lecturio Redaktion

·

26.02.2024

Inhalt

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I. Allgemeines zur Eigentumsübertragung § 929 BGB

Die §§ 929 ff. BGB regeln die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen (Eigentumsübertragung).

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!

Zweck des § 929 BGB soll es sein, das Eigentum klar und eindeutig einem bestimmten Rechtsträger zuordnen zu können.

§ 929 BGB ist ein Gesamttatbestand: Das heißt, dass die Übereignung aus Einigung und Übergabe besteht. Die Einigung ist das rechtsgeschäftliche Element der Übereignung. Die Übergabe hingegen stellt das tatsächliche Element der Übereignung dar.

§ 929 BGB ist auf alle beweglichen Sachen, an denen selbstständig Eigentum begründet und übertragen werden kann, anwendbar. Entsprechend ist die Vorschrift auch auf Geld anwendbar.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind bei der Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB streng zu beachten, selbst wenn die beiden Geschäften von außen betrachtet zusammenfallen:

Tipp: Mit diesem Artikel kannst du das Trennungs- und Abstraktionsprinzip noch einmal ausführlich wiederholen!

Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterschieden werden muss.

Das Abstraktionsprinzip legt fest, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.

II. Schema

Prüfungsschema: Eigentumsübertragung, § 929 BGB

  • I. Einigung
  • II. Übergabe
  • 1. Besitzverlust des Veräußerers
  • 2. Besitzerlangung des Erwerbers
  • 3. auf Veranlassung des Veräußerers
  • III. Einigsein bei Übergabe
  • IV. Berechtigung
  • 1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
  • 2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
    • a) Rechtsgeschäft, z.B. § 185
    • b) Gesetz, z.B. Insolvenzverwalter, § 80 I InsO

III. Einigung

Die in § 929 S. 1 BGB festgelegten Erfordernisse gelten für alle Formen der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung.

Die Einigung ist ein dinglicher Vertrag. Auf sie sind die Vorschriften des BGB AT anwendbar:

  • Dementsprechend finden die §§ 104 ff. BGB Anwendung. Es ist zu berücksichtigen, dass die Übereignung einer Sache an einen Minderjährigen grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
  • Willensmängel sind zu berücksichtigen, wenn sie die Einigung selbst betreffen. Ist nur das Grundgeschäft von dem Willensmangel betroffen, führt dies nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Einigung, wenn der Mangel auf die Einigung „durchschlägt“. Dies nennt man Fehleridentität.
  • Die Einigung darf nicht gegen Verbotsgesetze gem. § 134 BGB verstoßen. Die Einigung kann zudem gem. § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
  • Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber können sich im Rahmen der dinglichen Einigung gem. §§ 164 ff. BGB vertreten lassen.
Einigung
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Die Einigung kann auch formlos oder konkludent getroffen werden.

Beispiel: Der Kunde bezahlt im Selbstbedienungsladen die vorher ausgesuchte Ware.

Ist das Vorliegen einer Einigung nicht eindeutig, muss der Erklärungsgehalt der Aussage mittels §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Für die Übertragung des Eigentums nach § 929 BGB gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die Einigung auf einen individuell bestimmbaren Gegenstand gerichtet sein muss, um wirksam zu sein.

Die Einigung kann bedingt oder befristet erklärt werden.

Beispiel: Die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt stellt die häufigste aufschiebende Bedingung, bei der der Übergang des Eigentums von der vollständigen Begleichung des Kaufpreises abhängt.

Es ist umstritten, ob die Einigung frei widerruflich ist. Nach herrschender Meinung ist dies der Fall, solange noch nicht alle Tatbestandsmerkmale des Übereignungstatbestands erfüllt sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 929 S. 1 BGB, dem entnommen werden kann, dass der Wille zur Einigung noch zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss.

IV. Übergabe

Die Übergabe ist ein Realakt.

1. Besitzverlust des Veräußerers

Der Veräußerer muss nach der Übergabe besitzlos sein. Er darf weder Besitzmittler bleiben noch Mitbesitz an der Sache haben.

Nicht erforderlich ist es hingegen, dass der Veräußerer die Sache dem Erwerber selbst übergibt. Der Veräußerer kann sich eines Besitzdieners oder -mittlers bedienen, der die Sache nach seiner Anweisung dem Erwerber übergibt.

Als weitere Möglichkeit kommt eine Veräußerung gem. § 931 BGB in Betracht, bei der der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer an den Erwerber abtritt.

2. Besitzerlangung des Erwerbers

Der Besitzer muss ernsthaft und endgültig Besitz erlangen. Es besteht keine Anforderung, dass der Besitzerwerb nach außen hin kenntlich wird.

Sowohl das Erlangen des unmittelbaren Besitzes als auch das Erlangen des mittelbaren Besitzes ist ausreichend. Mittelbaren Besitz erlangt der Erwerber, wenn der Veräußerer oder eine Mittelsperson desselben der Sache dem Wille des Erwerbs entsprechend dessen Besitzmittler übergibt.

3. Auf Veranlassung des Veräußerers

Das Erlangen des Besitzes des Erwerbers muss auf Veranlassung des Veräußerers geschehen.

V. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

Verfügungsbefugt ist der Eigentümer oder ein Nichteigentümer, der mit Zustimmung des Berechtigten im eigenen Namen über die Sache verfügt.

Verfügungsbefugnis des Veräußerers
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Dem Rechtsinhaber fehlt die Verfügungsbefugnis insbesondere in den Fällen der § 80 f. InsO sowie in den in §§ 2205 und 2211 BGB geregelten Fällen. Verfügungsbefugt sind hier der Insolvenzverwalter bzw. der Testamentsvollstrecker.

VI. Rechtsfolge

Das Eigentum geht über, d.h. der Erwerber wird Eigentümer der Sache, wenn der Tatbestand vollständig erfüllt ist.

VII. Übereignung kurzer Hand, § 929 S. 2 BGB

§ 929 S. 2 BGB regelt die sog. Übereignung kurzer Hand.
Die Vorschrift stellt klar, dass es für die Übertragung des Eigentums ausreicht, wenn die mit der Eigentumsübertragung angestrebte korrespondierende Besitzlage bereits besteht. Voraussetzung für § 929 S. 2 BGB ist aber ebenfalls, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung zur Sache mehr aufweist.

Quellen

  • BeckOK BGB, Hau/Poseck, 61. Edition.
  • Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.