Üble Nachrede, § 186 StGB

Üble Nachrede, § 186 StGB

Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Sie schützt den guten Ruf des Opfers, indem es bestimmte Tatsachenbehauptungen, die Dritten gegenüber getätigt werden, unter Strafe stellt. Der folgende Beitrag zeigt anhand des Prüfungsschemas und eines Beispielsfalls wie bei § 186 StGB richtig vorgegangen wird.
Üble Nachrede
Lecturio Redaktion

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22.02.2024

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Inhalt

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I. Überblick

Üble Nachrede, § 186 StGB:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist […], wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, […] bestraft.

Bei § 186 StGB handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt.

Geschütztes Rechtsgut der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist die Ehre.

Jemand behauptet oder verbreitet eine Tatsache von der er gar nicht weiß, ob diese wahr ist. Die entsprechende Beweislast liegt demzufolge bei dem Behauptenden. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit geht somit zu Lasten des Täters (objektive Bedingung der Strafbarkeit).

Es handelt sich jedoch um ein reines Antragsdelikt, damit gemeint ist, dass es nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird. Dies sollte vorab in der Klausur überprüft werden, denn liegt ein solcher Antrag nicht vor, kann man die Prüfung fallen lassen und sinnvolle Zeit sparen!

Hierin liegt auch die Besonderheit der üblen Nachrede im Gegensatz zu den §§ 185 und 187 StGB.

Tipp: Die Wertung des § 186 StGB wird auch in das Zivilrecht übernommen, es ist dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823, 1004 BGB denkbar.

I. Schema: üble Nachrede, § 186 StGB

Üble Nachrede, § 186 StGB – Schema: 

  • I. Tatbestand 
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache
    • b) Beleidigungsfähige Person
    • c) Kundgabe
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • 3. Objektive Strafbarkeitsbedingung: Nichterweislichkeit der Tatsache
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuld
  • IV. Strafantrag, § 194 StGB

III. Tatbestandsvoraussetzungen des § 186 StGB

1. objektiver Tatbestand des § 186 StGB

Tathandlung der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneten Tatsache gegenüber einem Dritten.

Taugliche Tatobjekte der üblen Nachrede iSd. § 186 StGB sind wie bei § 185 StGB einzelne Personen (auch unter einer Kollektivbezeichnung – sofern eine Individualisierbarkeit möglich ist) oder Kollektive. Da die Tatsache „in Beziehung auf einen anderen“ behauptet oder verbreitet werden muss, dürfen der Beleidigte und der Empfänger der Mitteilung nicht personenidentisch sein (sonst § 185 StGB).

Definition: Eine Behauptung einer Tatsache ist dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Überzeugung die Tatsache als richtig hinstellt.

Werden fremde Tatsachen weitergegeben, kommt es ausschließlich auf die eigene Überzeugung des Täters an.

Definition: Ein Verbreiten ist das Weitergeben bzw. Mitteilen einer Tatsache, die von einer anderen Person gehört wurde.

Auf eine eigene Überzeugung kommt es dabei nicht an. Ist dem Empfänger die Tatsache schon vorher bekannt entfällt die Handlungsvariante.

Definition: Unter Tatsachen versteht man, konkrete Vorgänge und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die in der Realität wahrnehmbar und daher dem Beweis zugänglich sind (auch innere Tatsachen).

Hierin liegt der Unterschied der üblen Nachrede iSd. § 186 StGB zu § 185 StGB, bei welchem ein Werturteil zur Verwirklichung des Tatbestandes vorliegen muss.

Unterschied der üblen Nachrede
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Zudem muss die Tatsache geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ein tatsächlicher Unterschied besteht zwischen den beiden Alternativen nicht, vielmehr ist bei beiden ein ehrverletzender Inhalt der Tatsache erforderlich.

Definition: Eine Tatsache ist zur Verächtlichmachung eines anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt. die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird.

ehrverletzender Inhalt der Tatsache
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Tipp: gegebenenfalls muss in der Klausur auch die Qualifikation des § 186 Var. 2 StGB oder des § 188 Abs. 1 StGB geprüft werden

§ 186 Var. 2  StGB qualifiziert die üble Nachrede, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. § 188 Abs. 1 StGB qualifiziert die üble Nachrede, wenn diese gegen Personen des politischen Lebens begangen wird.

2. subjektiver Tatbestand des § 186 StGB

Im subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede iSd. § 186 StGB ist nach dem Vorsatz die objektive Bedingung der Strafbarkeit zu prüfen. Ist die Tatsache erwiesenermaßen wahr, hat der Täter sich nicht gemäß § 186 StGB (üble Nachrede) strafbar. Lässt sich die Wahrheit jedoch nicht feststellen, so gilt die Tatsache – wie bereits oben erwähnt – als nicht erweislich wahr, mit der Folge, dass der Täter sich gemäß § 186 StGB (üble Nachrede) strafbar ist.

IV. Weitere Besonderheiten des § 186 StGB

Beachtet werden muss zudem § 193 StGB auf der Ebene der Rechtfertigung. Zudem besteht auch für die üble Nachrede ein Strafantragserfordernis gemäß § 194 StGB.

V. Beispielsfall zur üblen Nachrede, § 186 StGB

In dem Kleingartenverein „Blütenpracht“ findet jeden ersten Samstag des Monats ein gemeinsames Grillfest statt, ein jedes Mal bei einem anderen Gartenbewohner. Als alle fünf Gartenbesitzer bei Heinrich Hasch (H) und seiner Lebensgefährtin Frieda Fuchs (F) geladen und Steak und feine Bratwurst genießen, entdeckt Willy Wahrheit (W) nicht nur den neuen 80-Zoll Fernseher des Paares, sondern etwas viel Ungewöhnlicheres. Einen Hortensienbaum. Sofort sagte dieser zu H: „Kannst du mir erklären, wie du dir dieses 80-Zoll Schmuckstück leisten kannst und uns immer mit deinen finanziellen Problemen konfrontierst?“

Als sich H mit den Worten verteidigte, seine Lebensgefährtin habe eine Erbschaft erhalten, entgegnete W: „Du bist ein Dealer und handelst samt F mit (Blüten-)Drogen! Ich habe gestern in einer Reportage alles über den neuen Stern am Drogenhimmel, die Blüten der Hortensie, gesehen. Jetzt kann ich das eimerweise Sammeln der Blüten bei euch im Garten verstehen.“ Das Gespräch wurde, ohne dass W dies wusste, von seinem Freund Uwe Unbefangen (U) mitgehört. H stellte gegen W Strafantrag. Im Strafverfahren gegen W konnte dessen Belastung von H weder bewiesen noch widerlegt werden.

Beispielsfall zur üblen Nachrede
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W könnte sich durch die Aussage „H und seine Lebensgefährtin seien Dealer“ wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand des § 186 StGB

a) Objektiver Tatbestand

W müsste den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt haben.

Tathandlung des § 186 ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache in Beziehung auf einen anderen. Demnach müsste W gegenüber einem Dritten eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet haben. Behaupten heißt, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, selbst wenn man sie nur von dritter Seite erfahren hat. Verbreiten ist die Weitergabe einer von anderen gehörten Tatsache.

Vorliegend hat W Tatsachen behauptet, welche H betreffen. Eine bloße Äußerung fällt dabei nicht unter § 186 StGB. Dass U dies bemerkt hat, war W nicht bekannt. Mithin fehlt es an dem Vorsatz, einem Dritten etwas mitzuteilen (subjektiver Tatbestand).

Ferner hat er dieselben Tatsachen, die er über H behauptet, auch von F behauptet. Indessen er diese Behauptung gegenüber H äußerte, geschah dies auch gegenüber einer dritten Person und zieht eine Ehrverletzung nach sich. Der objektive Tatbestand ist folglich gegeben.

b) Subjektiver Tatbestand

W müsste ferner den subjektiven Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht haben.

Subjektiv ist mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich. Weitere Anforderungen stellt die h.M. nicht. Nach der herrschenden Literatur hingegen, muss der Täter in Bezug auf die Unwahrheit der geäußerten Tatsache, zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Hier hat nach den Feststellungen des Gerichts W leichtfertig in Hinsicht auf den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen gehandelt. Mithin erfüllt die in der Literatur vertretene Ansicht den Tatbestand der üblen Nachrede. M. E. kommt es darauf an, ob W es für möglich hielt, keine Beweise für seine Behauptungen zu haben. Hier fehlte die Drogenkundschaft bezüglich einzelner, von H belieferter Hortensienblüten. Er hat dies ferner zu keiner Zeit erblickt. W wusste daher, dass er keinen Beweis hatte. Folglich ist der Tatbestand von § 186 StGB auch M.E. gegeben.

c) Objektive Strafbarkeitsbedingung des § 186 StGB

Schließlich darf die Tatsache nicht erweislich wahr sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihre Unwahrheit vor Gericht erwiesen ist oder der Wahrheitsbeweis dort missglückt. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht, ein Vorsatz muss sich darauf nicht erstrecken. Die behaupteten Tatsachen des W hatten sich nicht erweisen lassen. Demnach entspricht die Behauptung des W nicht der Wahrheit.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld des § 186 StGB

Rechtfertigungsgründe gemäß § 193 StGB sind nicht ersichtlich. Schuldausschließungsgründe sind auch nicht ersichtlich.

3. Strafantrag des § 186 StGB

Ein erforderlicher Strafantrag gemäß § 194 StGB ist gestellt.

4. Ergebnis

W hat sich gemäß § 186 StGB wegen übler Nachrede Strafbar gemacht.

Mehr zur üblen Nachrede (§ 186 StGB) und deren Schema? Dann schau dir hier unser Video zum Thema an!

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.