Schuldnerverzug, gemäß § 286 BGB

Schuldnerverzug, gemäß § 286 BGB

Der Schadensersatz neben der Leistung, also der bereits endgültig eingetretene, durch Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden, ist ein häufig auftretendes Klausurthema. Dieser Sekundäranspruch kann sowohl im Schuldrecht AT bei § 280 BGB als auch über Verweis aus dem Kauf- oder Werkvertragsrecht relevant werden. Die Voraussetzungen für den Verzugsschaden sind in § 286 BGB festgeschrieben. 
Schuldnerverzug
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

Inhalt

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Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Leistung nach § 275 BGB unmöglich, fehlt es an einer Primärleistungspflicht. Somit schließen sich Verzug und Unmöglichkeit wechselseitig aus.

Prüfungsschema: § 286 BGB
I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
II. Mahnung
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
IV. Rechtsfolgen

I. Wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch

1. Fälligkeit

Der Verzug setzt zunächst eine Fälligkeit voraus.

Definition: Eine Leistung ist ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Dieser Zeitpunkt wird im Regelfall durch vertragliche Parteivereinbarung festgelegt. Ansonsten wird die Leistung gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort mit Entstehung des Anspruchs fällig.

Darüber hinaus gibt es gesetzlich besonders bestimmte Fälligkeiten. Beispeile hierfür sind:

  • § 488 Abs. 3 S. 1 BGB: Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers
  • §§ 614, 641 BGB: Vergütung bei Werk- und Dienstvertrag
  • § 604 BGB: Rückgabeanspruch bei Leihe

2. Durchsetzbarkeit

Ferner müsste der Anspruch durchsetzbar sein. Ihm dürfen keine Einreden oder Einwendungen entgegenstehen.

Definition: Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn er besteht (nicht erloschen ist) und keine Einreden entgegenstehen.

Es ist umstritten, ob allein das objektive Bestehen einer Einrede die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ausschließt, oder ob der Schuldner die Einrede auch erheben muss.

  • Eine Ansicht verlangt die Geltendmachung der Einrede, um den Eintritt der Verzugsfolgen zu verhindern. Hierfür spreche, dass das Erheben einer Einrede Gestaltungswirkung hat. Ohne Gestaltung der Rechtslage bliebe die Forderung deshalb durchsetzbar, sodass kein Verzug eintreten kann.
  • Nach der herrschenden Meinung reicht hingegen das bloße Bestehen einer Einrede aus, um den Eintritt des Verzugs zu hindern. Solange eine Einrede bestehe, sei die Forderung nicht “fällig”, weshalb die Nichtleistung so lange auch keinen Pflichtverstoß darstellen kann.

II. Mahnung

Die Mahnung ist ausdrückliche Voraussetzung für den Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Gläubiger soll die Möglichkeit bekommen, nicht von Verzugsfolgen überrascht zu werden, sondern ausdrücklich auf diese hingewiesen zu werden. Die Mahnung kann deshalb als Warnung an den Schuldner gesehen werden.

Definition: Eine Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.

Die Mahnung ist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen, die Regelungen über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen finden analoge Anwendung.

Haben die Beteiligten nichts vereinbart, ist keine besondere Form für die Mahnung erforderlich.

Die Mahnung kann erst nach dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.

Der Gläubiger muss eindeutig und bestimmt zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung verlangt.

Nach § 286 Abs. 3 BGB erfüllt eine Zahlungsaufstellung diese Voraussetzung nicht. Darin ist lediglich eine Mitteilung bestehender Forderungen seitens des Gläubigers zu sehen. Eine Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB oder § 281 Abs. 1 BGB, die nach Fälligkeit erfolgt, stellt hingegen eine Mahnung dar.

§ 286 BGB Mahnung bei Schuldnerverzug
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Nach § 286 Abs. 1 S.2 BGB steht der Mahnung die Erhebung einer Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gem. §§ 693 ff. ZPO, gleich.

III. Nichtleistung als Pflichtverletzung

Nach dem Erhalt der Mahnung verbleibt dem Schuldner nur die Zeit zur Leistung, die er tatsächlich benötigt, um diese zu erbringen. Eine erneute Frist muss dem Schuldner nicht gewährt werden.

Der Verzug beginnt folglich nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB, mit dem Zugang der Mahnung. Ist die Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 kalendermäßig festgelegt oder gar berechenbar, beginnt diese mit dem Ablauf des Tages, an dem die Leistung spätestens aufzubringen ist.

IV. Entbehrlichkeit der Mahnung

Der Schuldnerverzug kann auch ohne Mahnung eintreten. Dies kann in den folgenden Fällen vorkommen:

  • § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Die Leistungszeit nach dem Kalender.
  • § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Kalendermäßige Berechenbarkeit der Leistungszeit ab einem Ereignis.
  • § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners.
  • § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB: Der sofortige Vollzug muss bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben geboten sein.
  • Vertraglicher Ausschluss der Mahnung: Die Parteien können die Erfordernis der Mahnung vertraglich ausschließen.
§ 286 BGB Entbehrlichkeit der Mahnung beim Schuldnerverzug
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V. Vertretenmüssen

Der Schuldner kommt nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Was dieser zu vertreten hat, bestimmt sich nach §§ 276 ff. BGB.

Die Beweislast trifft ferner den Schuldner.

Irrt der Schuldner schuldlos über tatsächliche Voraussetzungen seiner Verpflichtung, kann kein Verzug eintreten.

Irrt der Schuldner über Rechtsfragen kann dies als Entschuldigungsgrund i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB angesehen werden. Allerdings unterliegt der Schuldner einer Pflicht zur Prüfung der Rechtslage und ggf. der Hinzuziehung eines rechtskundigen Beraters. Ein etwaiges Verschulden eines hinzugezogenen Beraters muss sich der Schuldner gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

VI. Rechtsfolgen

Entscheidende Konsequenzen des Schuldnerverzuges sind:

  • Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB: Der Schuldner muss den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch die Verzögerung der Leistung entstanden ist. Er ist dabei so zu stellen, wie wenn der Schuldner zum Verzugseintritt geleistet hätte.
  • Verzugszinsen, § 288 BGB: Die Geldschuld ist zu verzinsen. Dieser Zinssatz beträgt gem. § 288 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen ferner neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.
  • Erweiterte/Verschärfte Haftung, § 287 BGB: S. 1 regelt den Fall, dass dem Schuldner eine Haftungsmilderung zugute kommt. Dabei hat der Schuldner nur die Fahrlässigkeit zu vertreten. § 287 S. 2 BGB gilt für die Verletzung von Leistungspflichten, wobei der Schuldner zudem für den Zufall haftet. Ausgeschlossen ist dieser jedoch, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.