Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 932 ff. BGB

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 932 ff. BGB

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 ff. BGB ist ein zentraler Bereich des Mobiliarsachenrechts. Der folgende Beitrag befasst sich deshalb mit dem Sinn und Zweck des gutgläubigen Erwerbs und den verschiedenen Arten, in denen er auftreten kann.
Gutgläubiger Erwerb Nichtberechtigte
Lecturio Redaktion

·

22.02.2024

Inhalt

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I. Der Grundgedanke hinter dem gutgläubigen Erwerb

Grundsätzlich kann das Eigentum an einer Sache nur vom Eigentümer selbst erworben werden. Der Erwerber kann aber oft nicht so leicht nachvollziehen, ob sie tatsächlich dem Veräußerer gehört. Die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs dienen daher dem Verkehrsschutz und ermöglichen auch einen Erwerb vom Nichtberechtigten.

Liegt ein auf dem Besitz beruhender Rechtsschein vor, kann der Erwerber sich hierauf verlassen. So wird gemäß § 1006 I 1 BGB bezüglich des Besitzers einer beweglichen Sache grundsätzlich vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.

Nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip soll dies jedoch nur gelten, wenn der Nichtberechtigte die Sache auch von dem Eigentümer erhalten hat. Dieser Gedanke findet in § 935 BGB Ausdruck: Gemäß § 935 I 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.

Beachte aber: Nach § 935 II BGB steht ein Abhandenkommen der Sache dem gutgläubigen Erwerb von Geld, Inhaberpapieren sowie Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 I a BGB veräußert werden, nicht entgegen.

II. Rechtsgeschäfte im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

Die Gutglaubensvorschriften finden außerdem nur auf einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb Anwendung. Er muss also auf einer Einigung der Parteien beruhen. Der gutgläubige Erwerb ist demnach nicht bei einem gesetzlichen Eigentumserwerb bzw. während der Zwangsvollstreckung möglich.

§§ 932 ff. BGB gelten nur für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb.
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Außerdem muss ein Verkehrsgeschäft vorliegen. Das bedeutet, dass sich auf der Seite des Erwerbers mindestens eine Person befinden muss, die selbst bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht gleichzeitig auf der Seite des Veräußerers steht.

§§ 932 ff. BGB sind nur auf Verkehrsgeschäfte anwendbar.
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III. Die Gutgläubigkeit des Erwerbers

Die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist die wichtigste Voraussetzung für die Erlangung des Eigentums von einem Nichtberechtigten. Gemäß § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hieraus geht hervor, dass der Erwerber in gutem Glauben hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers sein muss. Der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung ist hingegen nicht ausreichend. Eine wichtige Ausnahme hierzu befindet sich in § 366 HGB.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt indessen vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß missachtet. Zu beachten ist ferner, dass der gute Glaube grundsätzlich vermutet wird. Dies wird an der Formulierung „es sei denn, dass er nicht in gutem Glauben ist“ im Rahmen der §§ 932 bis 934 BGB deutlich.

Gutgläubigkeit
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IV. Die verschiedenen Arten des gutgläubigen Erwerbs

Die Vorschriften, die einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen, sind in den §§ 932 bis 934 BGB geregelt. Sie korrespondieren mit den verschiedenen Übereignungstatbeständen in den §§ 929 bis 931 BGB.

Im Einzelnen gibt es die folgenden vier Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs:

1. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1, II BGB

Der gutgläubige Erwerb gemäß §§ 929 S.1, 932 I 1, II BGB bezieht sich auf die herkömmliche Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB.#

Prüfungsschema

  1. Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB
  2. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
  3. Fehlende Berechtigung des Veräußerers
  4. Gutgläubigkeit des Erwerbers gemäß § 932 II BGB zum Zeitpunkt der Übergabe
  5. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB
Das Abhandenkommen nach § 935 BGB.
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2. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S.2, 932 I 2, II BGB

Dieser Erwerbstatbestand findet in der Situation Anwendung, dass sich die Sache bereits im Besitz des Erwerbers befindet. Hierbei wird verlangt, dass der Erwerber den Besitz auch von dem Veräußerer erhalten hat.

Prüfungsschema

  1. Einigung
  2. Besitz des Erwerbers (unmittelbar oder mittelbar)
  3. Fehlende Berechtigung des Veräußerers
  4. Besitzerwerb vom Veräußerer, § 932 I 2 BGB
  5. Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 II BGB
  6. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB

3. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

Ein gutgläubiger Erwerb bei einem Besitzkonstitut ist erst vollendet, wenn die Sache dem Erwerber durch den Veräußerer übergeben worden ist und seine Gutgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Prüfungsschema

  1. Einigung
  2.  Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
  3. Einigsein
  4. Fehlende Berechtigung des Veräußerers
  5. Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB
  6. Gutgläubigkeit des Erwerbers zum Zeitpunkt der Übergabe, § 932 II BGB
  7. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB

4. Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S.1, 931, 934 BGB

Der gutgläubige Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs ist in zwei Varianten denkbar: Sofern der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, vollzieht sich der Erwerb bereits durch die Abtretung seines Herausgabeanspruchs an den Erwerber. Hat er dagegen keinen mittelbaren Besitz, liegt ein gutgläubiger Eigentumserwerb erst vor, wenn der Erwerber den Besitz von dem Dritten erlangt.

Prüfungsschema

  1. Einigung
  2. Abtretung des Herausgabeanspruchs
  3. Einigsein
  4. Fehlende Berechtigung des Veräußerers
  5. Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§ 934 Alt. 2 BGB)
  6. Gutgläubigkeit des Erwerbers zum Zeitpunkt der Besitzerlangung, § 932 II BGB
  7. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB

V. Ausgleichsansprüche

Hat der Eigentümer sein Eigentum aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs verloren, steht ihm gegen den Nichtberechtigten der Anspruch aus § 816 I 1 BGB zu. Demnach ist der Nichtberechtigte zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Darüber hinaus kann der Eigentümer die Ansprüche aus § 823 I BGB, §§ 989, 990 BGB und § 687 i.V.m. §§ 681 S. 2, 667, 678 BGB gegen ihn geltend machen. An den Erwerber kann sich der Eigentümer gemäß § 816 I 2 BGB lediglich wenden, wenn die Verfügung unentgeltlich erfolgt ist.

VI. Sonderproblem: Rückerwerb des Nichtberechtigten

Problematisch ist die Konstellation, wenn die Sache gutgläubig erworben wurde und aufgrund eines Rücktritts nun an den nichtberechtigten Veräußerer zurückfällt. Normalerweise wäre der Nichtberechtigte nun der Eigentümer der Sache.

Nach anderer Ansicht soll das Eigentum in dieser Situation jedoch automatisch an den früheren Eigentümer zurückfallen, wenn die Übereignung sich lediglich aufgrund der Rückabwicklung des Vertrages ergibt bzw. der bösgläubige Nichtberechtigte die Sache weiterverkauft, um sie schließlich von dem gutgläubigen Käufer zurückzuerlangen.

Quellen

  • Brehm, Wolfgang/Berger, Christian: Sachenrecht, 3. Aufl., Tübingen 2014
  • Kropholler, Jan/Jacoby, Florian, von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 13. Aufl., München 2011
  • Wolf, Manfred/Wellenhofer, Marina: Sachenrecht, 27. Aufl., München 2012

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.