Der echte Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB

Der echte Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter wird zwischen den Parteien vereinbart, dass ein Dritter unmittelbar das Forderungsrecht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erwirbt. Grundsätzlich kann man zwischen echten und unechten Verträgen zugunsten Dritter unterscheiden. Dieser Beitrag erklärt, wie beide voneinander abzugrenzen sind und was es im Hinblick auf den echten Vertrag zugunsten Dritter zu beachten gilt.
Der echte Vertrag zugunsten Dritter
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

Inhalt

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I. Begriff und Bedeutung

§ 328 Abs. 1 BGB:

Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

Ein Vertrag zugunsten Dritter zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Vertragspartner erbringen muss. Dabei wird der Schuldner Versprechender, der Gläubiger Versprechensempfänger und der Dritte Begünstigter genannt.

Beispiele: das auf den Namen eines Dritten angelegte Sparkonto (BGH NJW 2005, 980; BGH NJRW 2005, 2222), Grundstückskaufvertrag mit Maklerklausel (BGH NJW 05, 3778), zugunsten des Empfängers wirkende Frachtvertrag ( BGH NJW 99, 1110).

II. Abgrenzung zum unechten Vertrag zugunsten Dritter

Die Besonderheit des echten Vertrags zugunsten Dritter ist in § 328 Abs. 1 BGB geregelt. Hiernach erwirbt der Dritte in diesem Fall unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern.
Demgegenüber leistet der Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter zwar an den Dritten, dieser hat aber selbst keinen Anspruch auf die Leistung.

Unterscheidung echter Vertag zugunsten Dritter und unechter Vertrag zugunsten Dritter
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Anhand des konkreten Vertrags ist durch eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB festzustellen, ob es sich um einen echten oder unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wobei gemäß § 328 Abs. 2 BGB die jeweiligen Umstände einzubeziehen sind.

Die §§ 329 bis 330 BGB enthalten spezielle Auslegungsregeln für die Erfüllungsübernahme sowie den Leibrentenvertrag.

III. Die einzelnen Rechtsverhältnisse bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter

Der echte Vertrag zugunsten Dritter besteht grundsätzlich aus drei Rechtsverhältnissen. Das erste ist das Vollzugsverhältnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Begünstigten (Dritter). Daneben besteht ein Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger (Gläubiger), das sogenannte Deckungsverhältnis. Zwischen dem Versprechensempfänger (Gläubiger) und dem Begünstigten (Dritten) besteht wiederum das Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis.

die einzelnen Rechtsverhältnisse bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
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Bei dem Deckungsverhältnis kann es sich um eine beliebige Vertragsform handeln. Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp. Daneben haben insbesondere Formvorschriften, die für das Valutaverhältnis gelten, keinen Einfluss auf das Deckungsverhältnis. Zusätzlich gestaltet es die Rechtsstellung des Gläubigers, also des Versprechensempfängers, sowie diejenige des Dritten.

Aus dem Valutaverhältnis ergibt sich dagegen, warum der Versprechensempfänger den Versprechenden dazu veranlasst, an den Dritten zu leisten. In der Regel ist er aufgrund des Valutaverhältnisses dazu verpflichtet.

Indessen ist bei dem Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten zu beachten, dass der Dritte gemäß § 333 BGB sein Recht gegenüber dem Versprechenden zurückweisen kann. Das Gesetz bestimmt, dass es dann als nicht erworben gilt. § 334 BGB legt ferner fest, dass der Versprechende dem Dritten die Einwendungen entgegenhalten kann, die sich aus dem Deckungsverhältnis ergeben.

IV. Leistungsstörungen im Rahmen eines echten Vertrages zugunsten Dritter

Weiterhin ist fraglich, was geschieht, wenn Leistungsstörungen im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter auftreten.

Ergibt sich die Leistungsstörung auf Seiten des Versprechensempfängers, gelten keine Besonderheiten. Dem Versprechenden gegenüber stehen ihm die Rechte aus den §§ 280 ff. BGB zu, die er ebenfalls dem Dritten entgegensetzen kann.

Erfolgt die Leistungsstörung durch den Versprechenden, ist nur der Versprechensempfänger zum Rücktritt berechtigt, der Dritte dagegen nicht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er nicht der Vertragspartner des Versprechenden ist. Ein Schadensersatzanspruch kann dagegen durch den Versprechensempfänger (§ 335 BGB) und den Dritten geltend gemacht werden. Der Versprechensempfänger muss dann allerdings vom Versprechenden eine Leistung an den Dritten fordern.

Wird die Leistungsstörung durch den Dritten verursacht, kann sich der Versprechende an den Versprechensempfänger halten. Er muss sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen.

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Quellen

  • Brox/Walker: Allgemeines Schuldrecht, 39. Auflage, München 2015, Rn. 1-18.
  • Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage, 2021, Rn. 1-7.
  • Schulze/Fries, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Auflage 2021, Rn. 1-20.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.