Die Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

Die Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn der Handelnde die Folgen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen verstehen kann. Er muss deshalb ein Mindestmaß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, sprich dem Gesetz nach geschäftsfähig sein, §§ 104 ff. BGB. Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Prüfungsschema und den Problemen der Geschäftsunfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsfähigkeit
Lecturio Redaktion

·

20.02.2024

Inhalt

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I. Definition: Geschäftsfähigkeit

Definition: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.

II. Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

Das Gesetz spricht nicht von Geschäftsfähigkeit mit einem positiven Aspekt, sondern schließt mit dem Terminus der Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 BGB) von vornherein aus, dass entsprechende Personengruppen keine Rechtsgeschäfte vornehmen dürfen.

Es gibt, je nach Mündigkeitsgrad der betroffenen Person, verschiedene Abstufungen der Geschäftsfähigkeit:

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Unter der Überschrift der Geschäftsunfähigkeit beschreibt § 104 BGB, wer nicht geschäftsfähig ist.

Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die Folge des § 104 BGB ist, dass die Willenserklärungen Nichtgeschäftsfähiger gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig sind. Dem Geschäftsunfähigen können nach § 131 Abs. 1 BGB auch keine Willenserklärungen wirksam zugehen.

Zu Beachten ist, dass die Volltrunkenheit kein Teil des § 104 Nr. 2 BGB darstellt, denn dieser Zustand ist vorübergehender Natur und mithin keiner, der Geschäftsunfähigkeit begründet.
Volltrunkenheit wird daher von § 105 Abs. 2 BGB (mit-)erfasst:

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Darunter fallen bspw. auch epileptische Anfälle und sonstige Bewusstseinstrübungen.

Die Rechtsfolge gemäß § 105 Abs. 2 BGB ist zwar auch die Nichtigkeit, der Zustand beschreibt aber dennoch keine Geschäftsunfähigkeit! Vielmehr unterscheidet er sich von dem Personenkreis der dauerhaft geistig Gestörten, dadurch, dass beispielsweise auch während eines Rausches Willenserklärungen (§ 131 BGB) zugehen können.

Von der Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit – die jedem Menschen zukommt – und die Deliktsfähigkeit zu trennen.

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Da der Geschäftsunfähige (§§ 104, 105 BGB) demnach rechtsfähig ist, muss er auf eine andere Weise am Rechtsverkehr teilnehmen können. Dabei jedoch nicht selbst, sondern durch seinen gesetzlichen Vertreter.

Für Kinder sind das in der Regel beide Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB) und für geisteskranke Volljährige deren Betreuer (§ 1902 BGB). Handelt der gesetzliche Vertreter im Namen des Geschäftsunfähigen, treffen die Rechtsfolgen letzteren.

III. Ausnahme des § 105a BGB

Eine Ausnahme der Geschäftsunfähigkeit wird in § 105a BGB statuiert:

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag […] als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. […]

Ein volljähriger Nichtgeschäftsfähiger ist danach in der Lage ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam abzuschließen. Grund dafür ist die Förderung sozialer Integration erwachsener, geistig behinderter Menschen. Diese Geschäfte werden erst dann wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt worden sind.

Ausgeschlossen sind gemäß § 105a Satz 2 BGB Geschäfte, die eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen begründen, wie z.B. Kauf von Alkohol.

IV. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB

Neben der Geschäftsunfähigkeit gibt es auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB. Personen, die darunter fallen können in bestimmtem Umfang selbst Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen.

Grundsätzlich bedürfen sie aber einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107 ff BGB); das Gesetz unterscheidet hierin zwischen Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften.

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Vorerst ist aber die Frage zu klären, wer überhaupt unter die beschränkte Geschäftsfähigkeit zu fassen ist. Darunter zählen Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 106 BGB aber noch nicht volljährig – sprich keine 18 Jahre alt – sind (§ 2 BGB).

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, unterliegt nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

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Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach folgendem Schema Rechtsgeschäfte vornehmen:

Prüfungsschema:

  1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 BGB
  2. lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, § 107 BGB
  3. Einwilligung, §§ 107, 183 S. 1 BGB
  4. „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB
  5. Genehmigung, §§ 108, 184 Abs. 1 BGB

Im Folgenden werden die Einzelnen Voraussetzungen des Prüfungsschemas genauer beleuchtet.

1. Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte, § 107 BGB („lediglich rechtlich vorteilhaft“)

Selbst vornehmen kann der in der beschränkt geschäftsfähige Rechtsgeschäfte, wenn er durch diese „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangt. Sobald ihm das Geschäft einen rechtlichen Nachteil bringt, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen, § 107 BGB.

Definition: Lediglich rechtlich vorteilhaft ist somit ein Geschäft, das nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist.

Ein lediglich rechtlicher Vorteil hängt von der rechtlichen Wirkung, nicht aber vom wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts ab. Der Gesetzgeber wollte bewusst nicht auf den unsicheren Maßstab des wirtschaftlichen Vorteils abstellen.

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Nach dem Zweck der Norm, die den Minderjährigen vor Nachteilen schützen soll, wird die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis in § 107 BGB auch auf rechtlich neutrale Geschäfte ausgedehnt (Argument § 165 BGB).

2. Einwilligung, §§ 107, 183 S. 1 BGB

Bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften bedarf es gem. § 107 BGB der Einwilligung:

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Definition: Eine Einwilligung ist gemäß § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung.

Sobald der beschränkt Geschäftsfähige diese erhalten hat, ist die von ihm abgegebene Erklärung zu einem Vertrag wirksam. Die Einwilligung ist aber nach § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich.

Sie kann entweder für ein bestimmtes einzelnes Rechtsgeschäft oder grundsätzlich für einen begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften erteilt werden.

3. „Taschengeldparagraf“, § 110 BGB

Ein zusätzlicher Punkt ist hier der sogenannte Taschengeldparagraf aus § 110 BGB:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind

Trotz der Wortlaute „ohne Zustimmung“ ist § 110 BGB ein Spezialfall der Einwilligung, welche in der Überlassung in der Mittel durch den gesetzlichen Vertreter an den beschränkt Geschäftsfähigen, liegt. Daher ist im Gutachten zuerst § 107 BGB, dann § 110 BGB und letztlich § 108 BGB zu prüfen.

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4. Genehmigung, §§ 108, 184 Abs. 1 BGB

§ 108 BGB regelt die Wirksamkeit eines ohne Einwilligung geschlossenen Vertrags des beschränkt Geschäftsfähigen.

Bei diesem kommt es auf das Erteilen einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) an.

Definition: Eine Genehmigung liegt bei einer nachträglichen Zustimmung vor.

Bis zur Erteilung der Genehmigung befindet sich der Vertrag im Schwebezustand. Der andere Vertragsteil hat ein Interesse an der Verwirklichung und muss auf die Genehmigung warten. Das Gesetz gewährt ihm deshalb aus § 109 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht während des Schwebezustandes.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.