Vertrag über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB (seit 01.01.2022)

Vertrag über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB (seit 01.01.2022)

Mit der Umsetzung der neuen Warenkaufrichtlinie geht die Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen einher. Seit dem 01. Januar 2022 finden sich daher die §§ 327 ff. BGB im BGB. Der europarechtlichen Harmonisierung dieses Teilbereichs liegt die Wichtigkeit digitaler Produkte im Wirtschaftsfaktor sowie deren Eignung für den grenzüberschreitenden Handel zugrunde.
Vertrag über digitale Produkte
Lecturio Redaktion

·

20.02.2024

Inhalt

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Tipp: Es ist wichtig, dass du die neu eingeführten Normen aufmerksam liest. Die meisten Anforderungen sind seit dem 01.01.2022 im Gesetz verankert und weitestgehend selbsterklärend.

Folgend werden nicht alle Normen abgedruckt und erklärt, da es den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. Es ist daher empfehlenswert, den neuen Gesetzestext einmal gründlich zu lesen.

I. Anwendungsbereich, § 327 BGB

§ 327 BGB regelt den Anwendungsbereich der Verträge über digitale Produkte. In diesem heißt es:

(1)  Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Wertes.

Zunächst stellt § 327 Abs. 1 BGB klar, dass die folgenden Vorschriften nur für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) gelten.
Die vom Verbraucher geschuldete Leistung ist gemäß § 327 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Preises. Hierunter fällt zum einen Geld sowie eine digitale Darstellung eines Wertes – beispielsweise elektronische Gutscheine oder E-Coupons.

Die Legaldefinition von „digitalen Produkten“ befindet sich künftig in § 327 Abs. 1 BGB.

Definition: digitale Produkte sind danach die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

Die Definition wurde bewusst weit gefasst, um den Begriff des digitalen Produkts möglichst entwicklungsoffen zu halten.

Im darauffolgenden § 327 Abs. 2 BGB werden die digitalen Inhalte sowie die digitalen Dienstleistungen legaldefiniert:

(2)  Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher
1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

Die Definition des digitalen Inhalts in § 327 Abs. 2 BGB ersetzt folglich die Legaldefinition in § 312f Abs. 3 BGB. Diese entfällt daher.

Für den digitalen Inhalt ist die Art und Weise, wie die Daten reproduzierbar bzw. wiedergabefähig festgehalten wurden maßgeblich. Dies muss in digitaler Form geschehen.

Beispiele für digitale Inhalte: Computerprogramme, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher, Applikationen für mobile Endgeräte und andere elektronische Publikationen u.v.m.

Der Begriff digitale Dienstleistungen, welcher eine Einheit mit dem Begriff digitaler Inhalt bildet, soll dazu beitragen, dass der Anwendungsbereich möglichst weit gefasst ist und damit einer Umgehung durch eine Produktgestaltung vermieden wird.

Beispiele für digitale Dienstleistungen: Dienste, welche die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud- Computing-Umgebung und in den sozialen Medien angeboten werden.

§ 327 Abs. 3 BGB stellt klar, dass neben der Zahlung eines Preises auch personenbezogene Daten eine Leistung des Verbrauchers darstellen können.

Definition: Bereitstellung personenbezogener Daten umfasst alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Verbrauchers durch den Unternehmer, unabhängig von der Art und Weise der Verarbeitung und deren datenschutzrechtlicher Einordnung.

Als Beispiel für „bereitstellen“ von personenbezogenen Daten lässt sich hierfür die Registrierung bei einem sozialen Netzwerk nebst Angabe von Namen und E-Mail-Adresse anführen. Auch wird die Angabe der E-Mail zur Zurverfügungstellung eins Downloadlinks für eine Datei von dem Anwendungsfall erfasst.

Ausreichend ist hierbei, dass der Verbraucher die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Unternehmer zulässt. Sie liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer Cookies setzt oder Metadaten erhebt.

Des Weiteren soll das Verbraucherschutzniveau nicht durch entsprechende Produktgestaltungen unerwartet umgangen werden. § 327 Abs. 4 BGB stellt daher klar, dass die Vorschriften auch auf nach den Vorstellungen des Verbrauchers erstellte digitale Produkte Anwendung finden:

§ 327 Abs. 5 BGB legt fest, dass sich der Anwendungsbereich auch auf Verträge über körperliche Datenträger, welche ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen erstreckt:

Dadurch fällt beispielsweise der Kauf einer Musik-CD, DVD, USB-Stick oder Speicherkarten in den Anwendungsbereich der Norm.

§ 327 Abs. 6 BGB enthält wiederum eine Aufzählung von Verträgen, die vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen sind.

II. Erweiterter Anwendungsbereich, § 327a BGB

Der § 327a BGB enthält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, wenn digitale Produkte als Teil eines Paketvertrags gemeinsam mit anderen Produkten (Abs. 1) oder als Teil einer Sache (Abs. 2 und Abs. 3) bereitgestellt werden.

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

Merke: Der Begriff des „Pakets“ setzt keine inhaltliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Leistungspflichten voraus!

Ein Beispiel für einen Paketvertrag ist die vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung eines Video Streamingdienstes, welche gemeinsam mit dem Kaufvertrag über Elektronikprodukte abgeschlossen wird, das zur Wiedergabe dieses digitalen Produkts geeignet ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

Sinn und Zweck von § 327a Abs. 2 BGB ist es sicherzustellen, dass der Verbraucher in allen denkbaren Konstellationen des Vertriebs von digitalen Produkten in den Genuss seiner Rechte kommt.

Der Anspruch des Verbrauchers etwa auf Aktualisierung nach § 327f BGB besteht ungeachtet dessen, ob er zum Beispiel einen Computer mit Betriebssoftware kauft oder mietet oder ob er die Betriebssoftware getrennt von dem Computer erwirbt.

III. Relevante Zeit sowie Art und Weise der Erfüllung, § 327b BGB

§ 327b BGB bestimmt die relevante Zeit (Abs. 2) sowie die Art und Weise der Erfüllung (Abs. 3 und Abs. 4) der Leistungspflicht des Unternehmers zu Bereitstellung des digitalen Produkts.

(2) Ist eine Zeit für die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.
(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

§ 327 Abs. 5 BGB regelt die Fälle mehrerer auf Grundlage eines einheitlichen Vertrags erfolgender Bereitstellungen sowie die Fälle fortlaufender Bereitstellungen.

Definition: dauerhafte Bereitstellung liegt vor, wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum verpflichtet ist.

Hierunter fallen beispielsweise ein Zweijahresvertrag für einen Cloud-Speicher oder eine unbefristete Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk.

IV. Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung, § 327c BGB

§ 327c BGB führt die Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung auf. Er kann demnach den Vertrag beenden:

(1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden.

Wobei die Aufforderung entbehrlich sein kann (Abs. 3). Das Gesetz spricht hier von „beenden“ als Abgrenzung von bislang im Schuldrecht geregelten Rechtsbehelfen. Da vorliegend sowohl Verträge mit einmaligem Leistungsaustausch als auch Dauerschuldverhältnisse erfasst sind, sind weder der „Rücktritt“ noch die „Kündigung“ passende Rechtsbehelfe.

Des Weiteren kann der Verbraucher Schadensersatz verlangen, hierbei wird lediglich auf die allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff. BGB verwiesen.

V. Produkt- und Rechtsmängel, § 327d BGB

Der § 327d BGB enthält die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts. Die Vorschrift greift hierbei auf die aus dem Kaufrecht bekannte Differenzierung zwischen Sach- und Rechtsmängel zurück.

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

1. Produktmangel, § 327e BGB

§ 327e BGB enthält den Produktmangel, welcher wie der neue Sachmangelbegriff in § 434 BGB eine Gleichrangigkeit von subjektiven und objektiven Anforderungen zugrunde legt.

(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht.

Abs. 2 des § 327e BGB konkretisiert die subjektiven Anforderungen, wobei Abs. 3 die objektiven Anforderungen konkretisiert. Letztere werden durch die Regelungen zur Bedeutung öffentlicher Äußerungen für die Beurteilung der berechtigen Erwartung des Verbrauchers ergänzt.

Abs. 4 enthält die Anforderungen an die Integration des digitalen Produkts. Integration sowie digitale Umgebung wird hierbei legaldefiniert.

Definition: Integration ist die Verbindung und die Einbindung eins digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann.

2. Aktualisierung, § 327f BGB

§ 327f BGB enthält mit der selbständigen Verpflichtung des Unternehmers zu Aktualisierungen eine der wesentlichen Neuerungen. Der Unternehmer ist bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, auch nach der Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen.

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums über Aktualisierungen, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, informiert wird und ihm diese bereitgestellt werden. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.

Der maßgebliche Zeitraum ist bei allen anderen Fällen (Abgrenzung zu Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung), der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann (vgl. § 327f Abs. 2 S. 2 Nr. 2).

Gemäß § 327f Abs. 2 BGB wird der Unternehmer aus seiner Haftung entlassen, wenn der Verbraucher eine in jeder Hinsicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Aktualisierung nach entsprechender Information nicht selbständig installiert.

3. Rechtsmangel, § 327g BGB

§ 327g BGB sieht eine Regelung für Rechtsmängel vor, welche den Produktmängeln gleichgestellt wird.

Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 und Abs. 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.

Rechtsmängel spielen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von digitalen Produkten eine bedeutende Rolle, da ein Großteil der Produkte durch Immaterialgüterrechte geschützt ist.

VI. Abweichung, § 327h BGB

327h BGB enthält die Möglichkeit von den in der Vorschrift genannten objektiven Anforderungen abzuweichen. Der Unternehmer muss den Verbraucher hiervon „in Kenntnis setzten“.

VII. Übersicht der Rechte, § 327i BGB

§ 327i BGB enthält eine Übersicht über die Rechte des Verbrauchers bei einem Mangel:

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
3. nach § 327m Absatz 3 und den §§ 280, 283 und § 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

1. Nacherfüllung, § 327l BGB

Gemäß §§ 327i Nr. 1, 327l BGB hat der Verbraucher zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Der Begriff ist vergleichbar mit der Regelung im Kauf– und Werkvertragsrecht.

Definition: Nacherfüllung ist das Recht auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes.

Wie der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit herstellt, ist ihm überlassen. Dem Verbraucher steht kein Wahlrecht zu, entweder eine Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung zu verlangen. Jedoch muss die Nacherfüllung für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen.

(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den Mangel zu beseitigen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über die Mangelhaftigkeit informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.

Die angemessene Frist dient der notwendigen Flexibilität, um den Anforderungen an die Vielfalt digitaler Produkte im Einzelfall gerecht werden zu können.

Abs. 2 der Norm sieht vor, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Nichterfüllung ausgeschlossen ist, wenn die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich wäre. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Nacherfüllung nach Abs. 3 ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, § 275 BGB.

2. Beendigung und Schadensersatz, § 327m BGB

§ 327m BGB enthält Regelungen zur Vertragsbeendigung sowie zum Schadensersatz.

Abs. 1 der Norm enthält eine Auflistung von Konstellationen, in denen für den Verbraucher das Recht zur Vertragsbeendigung besteht. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (Nr. 1), der Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllt wurde (Nr. 2) oder sich trotz der Nacherfüllung ein Mangel zeigt (Nr. 3).

Nr. 4 der Norm sieht ein Recht zur Vertragsbeendigung vor, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist. Für eine derartige Beurteilung wird eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall nötig sein.

Beispiel für einen schwerwiegenden Mangel: Bereitstellung eines Antivirenprogramms, welches selbst mit Viren infiziert ist.

Abs. 2 der Norm sieht vor, dass das Recht des Verbrauchs zur Vertragsbeendigung ausgeschlossen ist, wenn der Mangel unerheblich ist.

In § 327m Abs. 3 BGB sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz niedergelegt.

3. Minderung, § 327n BGB

Die Voraussetzungen bzgl. der Minderung sind in §§ 327i Nr. 2, 327n BGB normiert.

Die Berechtigung des Verbrauchers zur Minderung kommt nur in Betracht, wenn der Verbraucher einen Preis zu zahlen hat.

(1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.

Dem Verbraucher steht auch ein Recht zur Minderung zu, wenn der Mangel nur unerheblich ist, § 327n Abs. 1 S. 2 BGB.

Abs. 2 enthält die Vorgaben zur Berechnung der Minderungshöhe. Der Preis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde. Entscheidend ist folglich die objektive Wertminderung.

VIII. Verjährung, § 327j BGB

In § 327j Abs. 1 BGB ist eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vorgesehen. Abs. 2 regelt den Beginn dieser und Abs. 3 legt fest, dass die Verjährung nicht früher als zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Mangel zeigt. Zudem findet § 218 BGB laut Abs. 4 für die Gestaltungsrechte der Beendigung und Minderung in § 327i Nr. 2 BGB entsprechend Anwendung.

IX. Beweislastumkehr, § 327k BGB

§ 327k BGB regelt die Beweislast. Dieser differenziert danach, ob es sich um eine dauerhafte Bereitstellung handelt oder nicht.

Während Abs. 2 die Beweislastumkehr im Fall einer dauerhaften Bereitstellung regelt, betrifft Abs. 1 die Regelung für alle anderen Konstellationen bspw. einer einmaligen Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen.

Aufgrund der Beweislastumkehr muss der Verbraucher lediglich die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts zum Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte beweisen.

X. Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung, § 327o BGB

§ 327o BGB enthält besondere Regelungen zur Erklärung und den Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung. Für den Verbraucher besteht hiernach keine Zahlungspflicht für die Nutzung des digitalen Produkts für den Zeitraum, in dem das digitale Produkt nicht vertragsgemäß war.

Abs. 1 der Norm enthält die Anforderungen an die Erklärung des Verbrauchers hinsichtlich der Vertragsbeendigung. Hierbei müssen nicht zwingen die Worte „Vertragsbeendigung“ fallen, vielmehr muss lediglich der Entschluss des Verbrauchers zum Ausdruck kommen, dass er den Vertrag beenden möchte. Zudem muss er dies nicht begründen.

XI. Fazit

Wichtig ist, mitgenommen zu haben, dass mit den §§ 327 ff. BGB eine neue Sachkategorie des digitalen Produkts in das BGB Einzug genommen hat, welche lediglich für Verbraucherverträge Anwendung findet. Unter digitalem Produkt ist die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu verstehen. Unternehmer sind künftig verpflichtet Aktualisierungen für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer bereitzustellen und den Verbraucher über diese zu informieren.

Tipp: Schau dir unser Video zu den Besonderheiten bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte an!

Quellen

  • Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Neues Kaufrecht 2022.
  • Haufe, neues Kaufrecht, mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen und Digitalprodukten.
  • Referentenentwurf des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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