Inhaltsverzeichnis
- Der Sachverhalt
- Strafbarkeit wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 I, 22, 23 I StGB
- Der Beschluss des BGH
- In unserem kostenlosen eBook finden Sie die einzelnen Irrtümer anhand geeigneter Beispielfälle Schritt für Schritt erläutert:✔ Irrtümer auf Tatbestandsebene✔ Irrtümer auf Ebene der Rechtswidrigkeit✔ Irrtümer auf Ebene der Schuld✔ Irrtümer über persönliche Strafausschließungsgründe

Bild: “Horse racing” von Paul. Lizenz: CC BY 2.0
Der Sachverhalt
Der Besitzer eines Berliner Cafés A erhält von einem unbekannten Gast am Vorabend eines Spiels der österreichischen Bundesliga einen „Tipp“. Danach hätten Spieler der Heimmannschaft zugesagt, für eine Niederlage des eigenen Teams zu sorgen. Obwohl ihm der Tipp nicht sicher vorkommt, hält er eine Manipulation dennoch für möglich. Er entschließt sich daher bei einem in Gibraltar registrierten Buchmacher mit Kombinationswetten auf einen Sieg der Auswärtsmannschaft zu wetten. Dass er mit einer Manipulation rechnete, teilte er den Mitarbeitern der Wettbörse nicht mit.
Wie erwartet endet das Spiel mit einem Auswärtssieg, sodass A einen hohen Geldbetrag gewinnt. Tatsächlich war das Spiel nicht manipuliert worden. Hat A sich strafbar gemacht?
Strafbarkeit wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 I, 22, 23 I StGB
In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Betruges gem. §§ 263 I, 22, 23 I StGB.
1. Vorprüfung
Ein vollendeter Betrug liegt nicht vor, da A das Spiel tatsächlich nicht manipuliert hatte. Gem. § 263 II StGB ist der versuchte Betrug strafbar.
2. Tatentschluss
A müsste Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs und Bereicherungsabsicht gehabt haben.
Täuschung über Tatsachen
Zunächst müsste A Tatentschluss hinsichtlich der Täuschung über Tatsachen haben.
- Tatsachen stellen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart dar, die dem Beweis zugänglich sind.
- Täuschung ist objektiv das Einwirken auf den Intellekt und subjektiv die Vorspiegelung eines falschen Sachverhalts.
Die Täuschung kann ausdrücklich durch positives Tun, durch konkludentes Handeln oder durch Unterlassen geschehen. Ausdrücklich hat A den Wettanbieter bei Abgabe der Wettscheine nicht getäuscht. Fraglich ist, ob A diesen durch konkludentes Handeln getäuscht haben könnte.
Täuschung durch konkludentes Verhalten
Ein Handeln ist konkludent, wenn einer Handlung ein spezieller Erklärungswert zukommt. Maßgeblich bei der Bewertung dieses Verhaltens ist die Verkehrsauffassung. Wesentliches Element bei Sportwetten ist der ungewisse Ausgang des Ergebnisses des Wettereignisses. Bei Abgabe des Wettscheins wird daher von Seiten des Wettenden stillschweigend miterklärt, dass die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch Manipulation verändert wurde bzw. wird. Das Verschweigen einer (beabsichtigten) Manipulation stellt daher eine Täuschung durch konkludentes Verhalten dar.
Subsumtion im konkreten Fall
Vorliegend hat A selbst keine Manipulation des Spiels vorgenommen, sondern lediglich einen Tipp bekommen, den er nicht einmal als sicher einstufte. Vielmehr hielt er eine Manipulation lediglich für möglich. Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage kann darin nicht gesehen werden, auch um die Anforderungen an den stillschweigenden Erklärungsgehalt bei Abgabe der Wettscheine nicht zu überdehnen. Es handelt sich nur um eine vermeintliche Veränderung des Wettrisikos zugunsten des A. Das Verschweigen dieses vermeintlichen Vorteils stellt keine konkludente Täuschung dar. A hatte keinen Tatentschluss bezüglich einer Täuschung über Tatsachen.
3. Ergebnis
Mangels Tatentschlusses scheidet eine Strafbarkeit des A wegen versuchten Betruges gem. §§ 263, 22, 23 I StGB aus.
Der Beschluss des BGH
Der BGH werte daher in seinem Beschluss das Verhalten des Angeklagten als straflos. Die Revision des Angeklagten vor dem BGH war daher erfolgreich und das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 wurde aufgehoben. Dieses hatte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unangetastet ließen die Richter die Verurteilung des Angeklagten zu 4 Monaten Haft wegen Beihilfe zum Betrug in einem anderen Fall. Die Haftstrafe musste der Angeklagte allerdings nicht antreten, da er bereits 6 Monate in Untersuchungshaft gesessen hatte.
Schreiben Sie einen Kommentar