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Allgemeines zur Beweisverwertung
Grundsätzlich dient der Zivilprozess der Herstellung des Rechtsfriedens. Der Richter soll nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung aus § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) sein Urteil nach freier Überzeugung fällen. Dieses Dogma gilt allerdings nicht absolut, da die Grundrechte der Parteien bei der Beweisverwertung beachtet werden müssen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beweise unrechtmäßig erlangt wurden. Grundsätzlich gibt es in der ZPO kein generelles Verwertungsverbot von unrechtmäßig erlangten Beweismitteln. In einigen Fällen muss die Beweisverwertung jedoch hinter die Grundrechte einer Partei zurücktreten.
Beweisverwertungsverbote
Die Beweisverwertungsverbote regeln, dass bestimmte Ergebnisse bei der freien richterlichen Beweiswürdigung des Richters nicht berücksichtigt werden dürfen. Grundsätzlich muss der Richter eine Einzelfallentscheidung über die Verwertbarkeit des Beweismittels treffen. Ein Kriterium dabei ist, ob gegen einfaches Recht, Grundrechte oder den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen wurde.
Nötigung
Für den Fall, dass eine Partei einen Zeugen nötigt, nicht von seinen Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, gibt es kein ausdrückliches Verwertungsverbot in der ZPO. Allerdings kann sich in besonders schweren Fällen aus dem Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 I GG i.V.m. Art. 2 I GG ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
Gestohlene oder unterschlagene Beweismittel
Gerade in Familienstreitigkeiten werden oft von einer Partei z.B. entwendete Liebesbriefe oder Bilder vorgelegt. In der Literatur wird überwiegend die Verwertbarkeit von gestohlenen oder unterschlagenen Beweismitteln angenommen. Der BGH hat demgegenüber für den Strafprozess von einer Unverwertbarkeit eines unrechtmäßig erlangten Tagebuchs gesprochen.
Heimliches Aufzeichnen und Mithören von Gesprächen
Die Rechtsprechung hat bei heimlichen Aufnahmen des gesprochenen Wortes ein Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommen. Die Verletzung wird bei Abspielen des Tonbands im Prozess sonst fortgesetzt. Dies ist angesichts der Strafnorm des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) auch konsequent.
Hat ein Dritter heimlich ein Telefonat zwischen den Parteien mitgehört, ist nach Ansicht des BGH die Vernehmung des Dritten als Zeuge unzulässig.
Auch die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 StGB) begründet ein Beweisverwertungsverbot.
Fehlende Aussagegenehmigung
Beamte müssen grundsätzlich bei Vernehmungen bezüglich Sachverhalten, die ihre Amtsverschwiegenheit berühren, gem. § 376 ZPO eine Genehmigung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Fehlt diese, besteht dennoch kein Verwertungsverbot, denn die Geheimniswahrung ist zwecklos geworden.
Aussageverweigerungsrecht
Anders als im Strafprozess muss der Richter die Parteien grundsätzlich nicht über die Zeugnis-, Aussage- und Eidesverweigerungsrechte belehren. Eine Ausnahme bildet lediglich § 383 II ZPO.
Nach § 138 ZPO sind die Parteien zum wahrheitsgemäßen Vortrag verpflichtet, sodass das Gericht nach § 446 ZPO berechtigt ist, aus der Aussage- und Eidesverweigerung nachteilige Schlüsse gegen die Partei zu ziehen. Sein Zeugnisverweigerungsrecht kann der Zeuge bis zum Abschluss der Vernehmung nutzen, wodurch ein Verwertungsverbot entsteht.
Weitere Einzelfälle
Wird ein Zeuge trotz Vereidigungsverbots gem. § 393 ZPO vereidigt, besteht kein Verwertungsverbot. Ebenso ist die Aussage eines Zeugen verwertbar, der ohne Beweisantrag gem. § 373 ZPO vernommen wurde. Unzulässig ist, dass ein Sachverständiger die Aussage eines Zeugen in einem Gutachten verarbeitet.
Fazit
Sollte es im Staatsexamen einmal um die Beweisverwertungsverbote gehen, muss am Einzelfall überzeugend argumentiert werden. Umfassende gesetzliche Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO bislang selten. Die Beweisverwertungsverbote sind im 1. Staatsexamen ein Dauerbrenner und sollten bei Examenskandidaten gut sitzen. Denn zuverlässige Kenntnisse der ZPO werden von Prüfern meist wohlwollend honoriert.
Quellen
Musielak, Hans-Joachim/ Voit, Wolfgang; Grundkurs ZPO, 12. Auflage 2014.
Knöringer, Dieter; Die Assessorklausur im Zivilprozess, 15. Auflage 2014.
Schneider, Egon; Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage 1994.
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