
Bild: “United Nation Plaza” von Prayitno. Lizenz: CC BY 2.0
Im Jahr 1980 wurde unter Federführung der UNCITRAL (= UN-Handelsrechtskommission, United Nations Commission on International Trade Law) das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) abgeschlossen. [1]
Dieses Übereinkommen, auch Wiener Abkommen oder UN-Kaufrecht genannt, regelt einen bedeutenden Teil der Schuldverträge mit Auslandsbezug und ist mittlerweile in 83 Staaten weltweit in Kraft getreten. [2]
Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts
Sachlich gilt das CISG für Kaufverträge über Waren, welche nicht dem persönlichen Gebrauch dienen. Hierbei kommt es auf die Üblichkeit und die Erkennbarkeit für den Verkäufer an (Art. 2 lit.a CISG). Zudem sind Werklieferverträge erfasst, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat (Art. 3 CISG).
Räumlich gilt das Abkommen für internationale Warenkaufverträge, wobei die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben müssen (Art. 1 I CISG).
Regelungsbereich des UN-Kaufrechts
Materiell beschränkt sich das CISG gemäß Art. 4 CISG auf den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers. Geregelt sind der Vertragsschluss, die Verpflichtungen der Parteien und die Leistungsstörungen.
Die Parteiautonomie
Die Anwendung des CISG ist nicht zwingend: Gemäß Artikel 6 CISG können die Parteien die Anwendung des CISG ausschließen oder von einzelnen Punkten abweichen. Ausgeschlossen ist die Anwendung regelmäßig bei der Wahl des Rechts eines Nichtvertragsstaats.
Das Verhältnis zu deutschem Recht
In Deutschland trat das CISG am 01.01.1991 in Kraft. [3]
Neben BGB und HGB, welche Anwendung finden auf nationale Kaufverträge, gilt das CISG seitdem automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange es nicht vertraglich ausgeschlossen wird.
Anfangs wurde die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts in der Vertragsgestaltungspraxis häufig ausgeschlossen. In den letzten Jahren ist jedoch ein deutlicher Umschwung zu verzeichnen, was vor allem in der im Jahre 2002 vorgenommenen Schuldrechtsmodernisierung begründet ist. Seitdem ist das deutsche Schuldrecht erheblich an das UN-Kaufrecht angepasst. [4]
Für Kaufverträge findet nach den deutschen Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) im Zweifel das Recht Anwendung, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Das bedeutet für den deutschen Exporteur, dass auch bei Lieferungen in Staaten, in welchen das CISG nicht in Kraft getreten ist, das UN-Kaufrecht in der Regel Anwendung findet.
Regelungslücken im UN-Kaufrecht
Das CISG enthält einige Regelungslücken: Beispielsweise fehlen Regelungen zu den wichtigen Rechtsfragen der Gültigkeit des Vertrages und einzelner Vertragsklauseln, des Eigentumsübergangs und Eigentumsvorbehalts sowie der Produkthaftung des Verkäufers. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten:
- Art. 7 Abs. 1 CISG erläutert, dass bei der Auslegung des Übereinkommens dessen internationaler Charakter zu berücksichtigen ist. Mithin ist eine autonome Auslegung unabhängig von nationalen Auslegungsregelungen vorzunehmen. Zudem ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern.
- Hilfsweise ist das IPR des nationalen Rechts anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 CISG).
Quellen
[1] BGBl. 1989 II 586.
[2] http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html, Abgerufen am: 22.05.2015.
[3] BGBl. 1990 II 1477.
[4] Peter Schlechtriem/ Ulrich G. Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Tübingen 2013, Rn.19.
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